Rechtsinfos/Strafrecht/Strafrecht-Allgemein



BGH Beschluss 1 AR 266/03 vom 25. April 2003
 
Strafrechtsänderungsgesetz Teil 2 Opferschutz
 
Die Verjährung im Strafrecht
 
Strafen und Maßnahmen des Strafgesetzbuches
 
Geldstrafe trotz Insolvenz bezahlen - sonst droht Ersatzfreiheitsstrafe und Versagung der Restschuldbefreiung
 
IT Sicherheit Teil 8 Strafrechtliche Verantwortung
 
Aussagen vor Gericht – Wann macht man sich selbst strafbar?
 
Hackerparagraf und andere Änderungen im Computerstrafrecht (Teil 2)
 
Restschuldbefreiung: Deliktsforderung aus Verstoß gegen § 266a StGB
 
Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 36 - Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Teil 2
 
Opfer des Stalkings – Was ist zu tun?
 
Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Verletzung einer Unterhaltspflicht
 
Aufruf zu Straftaten im Internet
 
Der Geschäftsführer in der Krise - Teil 3:
 
Entziehung des Pflichtteils
 
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Asbest
 
Das Punktesystem im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung
 
Strafaussetzung zur Bewährung – was dann?
 
Restschuldbefreiung: ausgenommene Verbindlichkeiten
 
Rechtsschutz bei Computerprogrammen im Überblick
 
Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 34- Strafbare Werbung
 
Verkehrsunfall – Wie verhält man sich richtig?
 
Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Computerbetrug bei Überweisung eines fremden Geldbetrages ins Ausland gegen Provision
 
Gläubigerbegünstigung in der Krise
 
Sanktionen im Jugendstrafrecht und ihre Folgen
 
Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 37 - Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Teil 3
 
Subventionsbetrug im Rahmen der Kurzarbeit
 
Regelung der Arbeitszeiten im Arbeitszeitrecht
 
Einführung Lizenzrecht Teil 7 Rechtsfolgen
 
Maßregeln der Besserung und Sicherung
 
Vereinspraxis im Sozialversicherungsrecht - Abführung der Sozialversicherungsbeiträge: Teil 5. Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
 
Anrechnung erlittener Auslieferungshaft
 
Die Tilgung und Verwertung von Eintragungen im Verkehrszentralregister
 
PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.6. Verbot der Zwangsvollstreckung im eröffneten Insolvenzverfahren
 
Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass
 
Der Geschäftsführer in der Krise - Teil 2:
 
Zulässigkeit von Faxwerbung
 
DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS EINE EINFÜHRUNG Teil 13 Was ist ein Pflichtteil, in welcher Höhe steht er dem Berechtigten zu und kann das Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden ?
 
Einführung ins Wettbewerbsrecht - der Rechtsbruch
 
Die Kündigung eines Vorstandmitgliedes
 
Veranstaltung von Lotterien/Tombolen in Vereinen – Strafrechtliche Sanktionen
 
Jugendschutz in den Medien - 1. Einführung
 
Auch Privatpersonen müssen rechtzeitig Insolvenzantrag stellen
 
Strafbarkeit des Alleingesellschafters oder Alleingeschäftsführers wegen Untreue bei Entzug wesentlicher Vermögenswerte der Gesellschaft
 
Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen
 
Sind Einkünfte aus Straftaten bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen?
 
Nachweis des Versicherungsfalles in der Kaskoversicherung, Teil 2
 
Einführung Lizenzrecht Teil 5 Rechtlicher Rahmen
 
Die Grundzüge des Arbeitschutzes
 
Einführung ins Erbrecht Teil 15: Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht - 1. Die Enterbung
 
 
Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 7 - Obliegenheiten - Versagung wegen Verstoß
 
Insolvenzrecht und Restschuldbefreiung in Europa - Teil 05 - England und Wales Teil 3
 
Der Verein als Arbeitgeber
 
Verbraucherinsolvenz - wie funktioniert das ?
 
Heimliche Videoüberwachung der Waschküche in einem Mehrfamilienhaus
 
DIE BEHINDERUNG AUS WETTBEWERBSRECHTLICHER SICHT
 
Der Insolvenzplan Sanierungsinstrument in der Insolvenz Teil 10 Aufbau eines Insolvenzplans/Gestaltender Teil/Gruppenbildung
 
BGH Beschluss II ZB 7/11 vom 16. Mai 2013
 
Schadensersatzmöglichkeiten bei einer Strafanzeige
 
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Verstoß gegen Obliegenheiten nach § 290 Inso
 
Geschäftsführerhaftung: Angreifbare Lohnsteuerhaftungsbescheide wegen Lohnsteuer, die innerhalb von 3 Monaten vor Antrag fällig war
 
Der Ablauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens
 
Der Abschuss von entführten Passagierflugzeugen
 
Vereinspraxis im Arbeitsrecht - Kündigung von Arbeitnehmern: Teil 3. Außerordentliche Kündigung
 
Das Pflichteilsrecht ist verfassungsgemäß
 
Asbestsanierung: Zu den Pflichten eines Abbruchunternehmers beim Abbruch eines mit Eternitplatten eingedeckten Gebäudes
 
Die Kündigungsschutzklage, Teil 08 - Wann ist eine Anhörung des Betriebsrats wirksam und wann können Kündigungsgründe nachgeschoben werden?
 
Die Problematik des zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen (Access-) Provider - Teil 1 Einleitung
 
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 09 - Haftung nach § 823 Abs. 2 und nach § 826 BGB
 
Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 2 - Obliegenheiten - Übersicht
 
Verwendung und Gebrauch von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
 
Das Bankgeheimnis: Teil 8 Rechtsfolgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
 
Vereinsrecht: So überprüfen Zivilgerichte Vereinsstrafen
 
Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 1 - Übersicht
 
Medienberichte über Vorstrafen einer relativen Person der Zeitgeschichte sind zulässig
 
Kreditverkauf durch Banken
 
Abmahnung Teil 9: außerdienstliches Fehlverhalten
 
Telekommunikationsgesetz Teil 3 Inhalt
 
Schutzfähigkeit von Datenbanken im Internet – Teil 4 Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Urheberrecht
 
Risiko W-LAN – Gefahren unzureichend gesicherter Anschlüsse
 
Überwachung von Mitarbeitern - Grenzen der Zulässligkeit Teil II
 
 
Grundsätze zum neuen Bußgeldkatalog
 
Limited: Insolvenzantragspflicht des Directors?
 
Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 35 - Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Teil 1
 
Risiko für Steuerberater - Gründungsberatung
 
Restschuldbefreiung - Eine Einführung
 
„Compliance“ – braucht mein Unternehmen so etwas ??
 
Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 5 - Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung
 
Verständigung mit dem Finanzamt - 3. Teil: Im Schuldenbereinigungsverfahren der InsO - die gesetzlichen Regelungen
 
Vergütungserwartung - Überstunden
 
Die Limited in der Insolvenz - Teil 07 - Insolvenzgründe: Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit
 
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 12 - faktische Geschäftsführung
 
Franchiserecht: Einführung ins Franchiserecht - die Pflichten des Franchisenehmers
 
Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 21 - Irreführung durch Unterlassen Teil 1
 
Die Limited in der Insolvenz - Teil 02 - Insolvenzantragspflicht und Zuständigkeit deutscher Gerichte
 
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 15 - Haftungsrisiken in der Insolvenz: Verbotene Zahlungen nach Eintritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
 
Steuerrechtliche Fragen für Existenzgründer -Teil 1
 
Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 08 - Stets unzulässige Handlungen Teil 3
 
Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht - ordre public - keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung nach § 174 S 1 BGB - Betriebsübergang - Vollmachtsstatut
 
Pflichten nach der Emission von Wertpapieren, Teil 3
 
Strafrechtliche Aspekte bei der Darstellung eines Unternehmens im Internet
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Strafrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts und des Verkehrsstrafrechts tätig. Er vertritt Verkehrsteilnehmer in Bußgeldsachen wegen Verkehrsverstößen und bei Punktestrafen. Er berät und vertritt bei drohendem Führerscheinentzug und Fahrverbot und verhandelt deren Umwandlung in erhöhte Geldstrafen. Beispielsweise kann der Verdacht von Fehlmessungen oder mangelhafter Eichung des verwendeten Messgerätes, mangelhafte Schulung der Messbeamten, eine fehlerhafte Aufstellung des Messgeräts, eine übergroße Entfernung bei Lasermesspistolen, eine überlange Verfahrensdauer, eine unklare Beschilderung oder eine besondere beruflicher Notwendigkeit des Führerscheins Argumente liefern, mittels derer Rechtsanwalt Kaiser einen Führerscheinentzug vermeiden kann. Weiter ist er bei Fahrtenbuchauflagen tätig. 

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist als Strafverteidiger bei allen Delikten im Verkehrsstrafrecht tätig, wie z.B.

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht/Fahrerflucht), § 142 StGB
  • gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
  • Vorwurf von Betäubungsmitteln am Steuer
  • Fahren ohne Versicherungsschutz, Straftat nach § 6 PflVG

Er vertritt in Strafverfahren und bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld / Punkte) sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren wie bei der Anordnung einer 

  • Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Als Verkehrsrechtler ist Rechtsanwalt Kaiser auch in den Bereichen Mietwagenkostenübernahme, Nutzungsausfallkosten, Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld, Wertminderung, und beim Problemkreis Totalschaden ihr erfahrener Ansprechpartner.

Michael Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema

  • Führerscheinentzug und Fahrverbote – Strategien der Verteidigung

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Verkehrsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

  • Im Bereich Verkehrsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
  • Das neue Punktesystem – Flensburg alt und neu
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter: 
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28