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Veranstaltung von Lotterien/Tombolen in Vereinen – Strafrechtliche Sanktionen


Strafbarkeit bei Betreiben einer Lotterie ohne behördliche Erlaubnis


Eine von Vereinen häufige und beliebe Unterhaltung bei Festen und daraus resultierende Einnahmequelle ist die Veranstaltung einer Tombola oder Lotterie. Dabei werden meist zuvor gestiftete Gegenstände oder Preise nummeriert und gleichzeitig Lose an die Gäste der Veranstaltung verkauft.


Derartige Veranstaltungen können aber bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe führen können. Denn Lotterien ohne behördliche Erlaubnis sind nach § 287 Abs. 1 StGB strafbar. Grund der Strafandrohung ist, dass im Inland veranstaltet öffentliche Lotterien der Lotteriesteuer unterliegen. Die Lotteriesteuer beträgt 20 % des geplanten Wertes (Nennwert) sämtlicher bereitgehaltener Lose (ausschließlich der Steuer). Bei der Strafbarkeit ist entscheidend, ob eine „öffentliche“ Lotterie (strafbar) oder Ausspielung veranstaltet wird. Probleme stellen sich dann, wenn die Lotterie auf einen bestimmten Personenkreis begrenzt wird, denn nicht jede Begrenzung schließt bereits notwendig die Öffentlichkeit aus. Als Kriterien ist auf die äußere und persönliche Abgrenzung des Personenkreises anzustellen.

1. Äußere Abgrenzung

Bei der äußeren Abgrenzung ist an eine räumliche und zeitliche Begrenzung denkbar. Es muss für die Dauer der Veranstaltung eindeutig zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern des Vereins unterschieden werden können. Ist eine Unterscheidung nicht möglich, wird im Zweifel „Öffentlichkeit“ angenommen. Dagegen wird die Nicht-Öffentlichkeit nicht alleine deshalb ausgeschlossen, weil auch Familienangehörigen der Mitglieder Lose kaufen können. Die Teilnahme von Gästen durchden Kauf von Losen ist im Gegensatz dazu eher als Zeichen der Öffentlichkeit der Lotterie zu nehmen. Ausreichend für die Bejahung der Nicht-Öffentlichkeit ist allerdings, wenn jeder Gast in einer besonderen näheren Beziehung zu einem Mitglied steht und zusätzlich die Identität der persönlich eingeladenen Gäste genau überprüft wird. Es gibt aber auch Auffassungen, wonach eine nicht öffentliche Veranstaltung nur bei einer Personengruppe von max. 8 - 12 Personen angenommen werden kann.

2. Persönliche Abgrenzung

Über die äußere Abgrenzung hinaus muss zwischen den Mitgliedern auch eine bestimmte gleiche Interessengemeinschaft bestehen, die nicht darin besteht, an der Lotterie teilzunehmen. Zur Feststellung dieses Kriteriums sind vor allem der sich aus der Satzung ergebende Zweck des Vereins und die Höhe des Mitgliedsbeitrages (im Verhältnis zu den Gewinnchancen aus der Lotterie) heranzuziehen. Es ist erforderlich, dass nähere wechselseitige persönliche Beziehungen zwischen den Mitgliedern bestehen, wobei nicht notwendig ist, dass sich die Mitglieder einander persönlich kennen. Bei einer Tombola, die anlässlich eines Vereinsfestes durchgeführt wird, kann eine derartige persönliche Beziehung grundsätzlich angenommen werden (vgl. OVG Bremen 1 A 419/03).



Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: OVG Bremen 1 A 419/03
Normen: § 287 Abs. 1 StGB

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