Aufruf zu Straftaten im Internet

Aufruf zu Straftaten im Internet


Grundsätzlich ist der öffentliche Aufruf zu Straftaten strafbar. Unter welchen Voraussetzungen dies auch für einen Aufruf zu Straftaten über das Internet gilt, mit dieser Frage hat sich der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart am 26.02.2007 befasst.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Angeklagte hat im Juni 2005 auf der Internetseite www.gendreck-weg.de dazu aufgerufen, Felder von genmanipulierten Pflanzen zu befreien. Später wurde auf der Internetseite noch der genaue Zeitpunkt und Ort des Feldes auf der Internetseite veröffentlicht. In Folge dessen wurden am 31. Juli 2005 in der Nähe von Berlin auf einer Anbaufläche von ca. 600 qm gentechnisch veränderte Maispflanzen zerstört.

§ 111 des Strafgesetzbuches besagt, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft. Ein Anstifter wird wiederum gleich dem Täter bestraft, wenn er vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat bestimmt. Einen anderen „zu bestimmen“ bedeutet, den Willen des anderen bis hin zum eigenen Tatentschluss zu beeinflussen. Dazu ist in der Regel, wie im vorliegenden Fall, die Weitergabe von konkreten Anweisungen wie etwa dem konkreten Tatplan erforderlich.

Die Zerstörung der Pflanzen stellt im vorliegenden Fall eine Sachbeschädigung dar. Der Angeklagte, der zu dieser Sachbeschädigung über das Internet und damit öffentlich aufgerufen hat, wird damit wie derjenige bestraft, der letztlich die Pflanzen herausgerissen hat. Der Angeklagte machte sich damit nach § 111 StGB der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten strafbar, weil er den Besuchern der Internetseite zeitgleich einen bestimmten Tatort und bestimmte Tatzeit genannt hat.

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass ohne die konkreten Angaben von Tatort und Tatzeit keine Konkrete Handlungsanweisung vorliegt, es fehlt als gerade an dem Bestimmen durch den Anstifter. Vielmehr ist ein solcher Aufruf im Internet dann gerade noch von der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit gedeckt.

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Stand: 03/07


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

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  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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