Einführung ins Erbrecht Teil 15: Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht - 1. Die Enterbung

1. Die Enterbung

Vereinzelt kommt es vor, dass ein Erbe überhaupt nichts vom Erblasser erhalten soll, nicht einmal seinen Pflichtteil. Der Erblasser möchte jemanden von dem Erbe ausschließen, mancher Erbe hat auf seinen Erbteil verzichtet oder er hat sich erbunwürdig verhalten. Der Fall, dass ein Erbe nicht einmal seinen Pflichtteil als Mindesterbe erhalten soll, ist die Ausnahme. Im Folgenden werden die Enterbung, die Erbunwürdigkeit und der Verzicht auf den Erbteil dargestellt.

Gelegentlich kommt es vor, dass der Erblasser einen gesetzlichen Erben gänzlich von der Erbfolge ausschließen will. Umgangssprachlich spricht man von „Enterben“. Eine Enterbung kann durch einen Zusatz in der letztwilligen Verfügung erfolgen, dass der Erbe nichts erhalten soll. Es ist auch möglich, eine andere Person als Alleinerben einzusetzen. Die Enterbung führt aber nicht zu der vom Erblasser gewünschten Folge, dass der gesetzliche Erbe nichts erhält. Dieser hat vielmehr einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. § 2333 BGB regelt ausdrücklich die Gründe der Entziehung. Eine Entziehung des Pflichtteils ist danach möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser:

  • Körperlich misshandelt hat
  • Nach dem Leben getrachtet hat
  • Ein Verbrechen oder vorsätzlich ein schweres Vergehen gegen ihn begangen hat (Verbrechen: Straftat, die mit Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht ist, § 12 StGB)
  • Seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig nicht nachgekommen ist
  • Gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel geführt hat


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: November 2009


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 2333 BGB

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