Einführung ins Erbrecht Teil 15: Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht - 1. Die Enterbung
1. Die Enterbung
Vereinzelt kommt es vor, dass ein Erbe überhaupt nichts vom Erblasser erhalten soll, nicht einmal seinen Pflichtteil. Der Erblasser möchte jemanden von dem Erbe ausschließen, mancher Erbe hat auf seinen Erbteil verzichtet oder er hat sich erbunwürdig verhalten. Der Fall, dass ein Erbe nicht einmal seinen Pflichtteil als Mindesterbe erhalten soll, ist die Ausnahme. Im Folgenden werden die Enterbung, die Erbunwürdigkeit und der Verzicht auf den Erbteil dargestellt.
Gelegentlich kommt es vor, dass der Erblasser einen gesetzlichen Erben gänzlich von der Erbfolge ausschließen will. Umgangssprachlich spricht man von „Enterben“. Eine Enterbung kann durch einen Zusatz in der letztwilligen Verfügung erfolgen, dass der Erbe nichts erhalten soll. Es ist auch möglich, eine andere Person als Alleinerben einzusetzen. Die Enterbung führt aber nicht zu der vom Erblasser gewünschten Folge, dass der gesetzliche Erbe nichts erhält. Dieser hat vielmehr einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich. § 2333 BGB regelt ausdrücklich die Gründe der Entziehung. Eine Entziehung des Pflichtteils ist danach möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser:
- Körperlich misshandelt hat
- Nach dem Leben getrachtet hat
- Ein Verbrechen oder vorsätzlich ein schweres Vergehen gegen ihn begangen hat (Verbrechen: Straftat, die mit Mindeststrafe von 1 Jahr bedroht ist, § 12 StGB)
- Seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser böswillig nicht nachgekommen ist
- Gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel geführt hat
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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