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Risiko W-LAN – Gefahren unzureichend gesicherter Anschlüsse


Autor(-en):
Moritz Schmid
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Die Nutzung unzureichend gesicherter W-LAN-Anschlüsse birgt eine Menge an rechtlichen Gefahren insbesondere daraus, dass Dritte den Anschluss nutzen können und so die Möglichkeit besteht, dass über den Anschluss Straftaten begangen werden. Da derjenige, der das Netzwerk unbefugt genutzt hat regelmäßig nicht ermittelbar sein dürfte, besteht für den über seine IP-Adresse auffindbaren Anschlussinhaber die Gefahr zur Verantwortung gezogen zu werden.
In einem jüngst vom BGH entschiedenen Fall ist über den unzureichend gesicherten Anschluss einer urlaubsbedingt abwesenden Person illegal ein Musiktitel über eine Tauschbörse angeboten worden. Die Rechteinhaberin an dem Musiktitel wollte den Beklagten auf Ersatz von Abmahnkosten, Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie auf Schadensersatz wegen der begangenen Urheberrechts-verletzung in Anspruch nehmen.
Der BGH hat eine Haftung des Anschlussinhabers wegen einer Urheberrechtsverletzung zwar abgelehnt, da hierfür Vorsatz und damit Kenntnis erforderlich gewesen wäre, jedoch den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung gemäß § 1004 BGB zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zum Ersatz der Abmahnkosten verurteilt, die dem Kläger durch die Beauftragung seines Rechtsanwalts entstanden waren.

Nach Auffassung des BGH unterliegt der Anschlussinhaber einer Prüfpflicht bezüglich der Frage, ob der WLAN Anschluss gegen die Begehung von Urheberrechtsverletzungen durch Dritte ausreichend gesichert ist. Hier wurde für private Betreiber die Einschränkung gemacht, dass es unzumutbar sei, die Netzwerksicherheit immer dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Die gewählte Formulierung deutet allerdings darauf hin, dass diese Einschränkung für gewerbliche Betreiber von WLAN-Netzen nicht gilt. Für professionell ausgestaltete und genutzte Netzwerke wird die Einhaltung höherer Sicherheitsstandards verlangt werden dürfen.

Der Anschlussinhaber hatte im entschiedenen Fall bezüglich der begangenen Urheberrechtsverletzung Glück im Unglück, da er auf Grund seines Urlaubes unschwer beweisen konnte, dass er die Tat nicht begangen haben konnte. Anderenfalls wäre er wohl auch diesbezüglich in die Haftung genommen worden. Da die Beweislast in einem solchen Fall letztlich zumindest vor dem Zivilgericht beim Anschlussinhaber liegt, dürfte der entsprechende Beweis in anders gelagerten Fällen schwer zu führen sein.
Eine weitere unangenehme Folge kann im Tätigwerden der Staatsanwaltschaft wegen begangener Urheberrechtsverletzungen oder auch sonstiger Internet-Straftaten bestehen. Der entstandene Anfangsverdacht kann zu Lasten des Anschlussinhabers eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Computern nach sich ziehen und im schlimmsten Fall zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen.

Wie notwendig eine Verschlüsselung von WLAN-Netzwerken ist, zeigt auch der kürzlich in die Schlagzeilen gekommene Fall des Internetkonzerns Google, der angeblich aus Versehen riesige Mengen privater Daten aus ungesicherten WLAN-Netzwerken mitgeschnitten hat. Sollten so sensible Kundendaten in die falschen Hände geraten, kommen neben zivilrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen für bestimmte Berufsgruppen wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen in Betracht.

Es ist also dringend zu empfehlen den WLAN-Anschluss durch ein aktuelles Verschlüsselungsverfahren zu sichern. Derzeit ist dies der WPA2- Standard. Das werkseigene Passwort ist hierbei zwingend durch ein eigenes zu ersetzen, das umso sicherer wird, je mehr unterschiedliche Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und Sonderzeichen verwendet werden und je länger es gewählt wird. Daneben ist zu bedenken, ob im konkreten Einzelfall –etwa bei besonders sensiblen Daten - weitere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind um seine Verkehrspflichten hinreichend zu erfüllen. Für den Fall der Fälle sollten diese Maßnahmen dokumentiert werden.

Dieser Beitrag ist erschienen in:Mittelstand und Recht, Ausgabe III/2010



Autor(-en):
Moritz Schmid
wissenschaftlicher Mitarbeiter


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Stand: August 2010


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