Opfer des Stalkings – Was ist zu tun?

Der Begriff des Stalkings, vom Gesetzgeber „Nachstellen“ bezeichnet, ist in letzter Zeit nicht zuletzt durch die Medien immer wieder in Erscheinung getreten. Dessen Opfer finden sich aber nicht nur in den Prominenten Kreisen. Vielmehr kann jeder Bürger von diesem Phänomen betroffen sein. Kerninhalt des Stalkings ist vor allem das Belästigen, Verfolgen und Überwachen des Opfers, dessen Zuneigung er auf diesem Weg erzwingen will. Die Ausmaße des Stalkings können gravierend sein und über psychische Leiden des Opfers hinaus bis zu dessen Tod führen. Die Betroffenen sollten daher unbedingt bei den ersten Anzeichen einer derartigen Belästigung Hilfe in Anspruch nehmen. Diese kann etwa bei Nachbarn, der Polizei aber vor allem bei Rechtsanwälten gesucht werden, um schnellstmöglich rechtliche Schritte einleiten zu können. Neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten, gegen den Stalker vorzugehen, ist es dringend anzuraten, parallel strafrechtlich gegen den Täter vorzugehen.

In diesem Zusammenhang kommen zahlreiche Straftatbestände in Betracht. Hierzu zählen etwa der Hausfriedensbruch (Fußnote), die Beleidigung (Fußnote), (Fußnote) Körperverletzung (Fußnote), Nötigung (Fußnote), Bedrohung (Fußnote) und vor allem das Nachstellen gemäß § 238 StGB.

Da aber das Strafgesetzbuch hohe Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes des Nachstellens stellt, sollen im Folgenden die wichtigsten Voraussetzungen dieses Straftatbestandes angesprochen werden. Von entscheidender Bedeutung ist für die Überführung des Täters, wenn das Opfer regelmäßig Beweismittel sammelt und anfertigt, anhand derer die Erfüllung des Tatbestandes dezidiert dargelegt werden kann.

Strafrechtliche Regelung
Das Strafgesetzbuch sieht in § 238 StGB (Fußnote) für derartige Verhaltensweisen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In schweren Fällen ist auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und sogar zehn Jahren möglich.

1. Grundtatbestand
Diese Vorschrift bezieht sich in seinem Grundtatbestand in Absatz 1 auf fünf Verhaltensweisen. Darunter fällt zunächst das Aufsuchen der räumlichen Nähe Fußnote), der Versuch unerwünschten Kontakt herzustellen, das Aufgeben von Bestellungen für das Opfer sowie das Veranlassen Dritter zur Kontaktaufnahme (Fußnote), die Bedrohung mit der Verletzung bestimmter Rechtsgüter und schließlich andere vergleichbare Handlungen.
Derartige Verhaltensweisen sind in den entsprechenden Fällen auch in der Regel erfüllt. Allerdings reichen diese für dich genommen noch nicht aus, um den Tatbestand des Nachstellens zu erfüllen und die bereits angesprochene Rechtsfolge auszulösen. Denn der Tatbestand des Nachstellens erfordert darüber hinaus, dass der Täter die aufgezählten Tathandlungen unbefugt und beharrlich vornimmt und dadurch die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Hinzukommen muss weiter, dass diese Verhaltensweisen unbefugt erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie gegen den Willen oder ohne Einverständnis des Opfers erfolgen.
In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich daher, dass das Opfer dem Täter sofort zu verstehen gibt, dass die Handlungen des Täters gegen seinen Willen erfolgen. Dies sollte im Nachhinein auch beweisbar sein, etwa durch die Mitnahme von Zeugen.

Die Beharrlichkeit der Tathandlungen ist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Objektiv setzt diese eine wiederholte Begehung voraus, welche die Missachtung des entgegenstehenden Willens des Opfers aus einem hohen Maß an Gleichgültigkeit heraus zum Ausdruck bringt und man deshalb vermuten kann, dass auch in Zukunft mit Belästigungen zu rechnen ist. Es muss sich dabei auch nicht immer um dieselbe Verhaltensweise handeln. Verschiedene Erscheinungsformen der Nachstellung erfüllen den Tatbestand ebenso. Die Anzahl der erforderlichen Tatwiederholungen können allerdings nicht pauschal angegeben werden. Dies hängt jeweils von der Begehungsweise des Täters ab. Dementsprechend können bereits zwei Wiederholungen ausreichen. In anderen Fällen wiederrum erst ab fünf.

Schließlich erfordert der Tatbestand des § 238 StGB auch den Eintritt des Taterfolges. Dieser besteht in der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers. Hierbei muss es sich um eine negative Veränderung der Lebensverhältnisse von einigem Gewicht handeln. Diese müssen über das übliche Maß an Beeinträchtigungen hinausgehen. Kann daher das Opfer durch „einfache“ Eigenmaßnahmen selbst den Einflüssen des Täters entgehen, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Zu beachten ist aber, dass die Reaktion des Opfers auch die konkrete Beeinträchtigung zum Anlass gehabt haben muss. So führt allein eine übertriebene Reaktion des Opfers, etwa ein Wohnortwechsel lediglich aufgrund von wenigen Liebesbriefen des Täters, noch nicht zur Tatbestandsverwirklichung.

2. Schwerwiegende Fälle
Die bereits angesprochene Erhöhung der zu erwartenden Strafe kommt nach § 238 Abs. 2 StGB zunächst in Betracht, wenn der Täter das Opfer, dessen Angehörigen oder eine ihm nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat. Zu letzterem zählen etwa eine ernste langwierige Krankheit oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft.
Eine weitere Strafrahmenerhöhung kommt nach § 238 Abs. 3 StGB auch dann in Betracht, wenn durch die Tat der Tod des zuvor erwähnten Personenkreises verursacht wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die einzige Reaktionsmöglichkeit aus der Sicht des Opfers dessen Selbstmord ist.

Strafanzeige/Strafantrag

Wird das Opfer von einem Stalker belästigt oder angegriffen, sollte es in jedem Fall sofort Strafanzeige und wegen aller in Betracht kommenden Delikte Strafantrag stellen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei jeder Strafanzeige zu ermitteln. Das Opfer kann dann gegebenenfalls in einem Strafprozess als Nebenkläger am Verfahren beteiligt werden und auf diesen Einfluss nehmen. Zur Geltendmachung aller dem Nebenkläger zustehenden Rechte empfiehlt es sich, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2010


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Strafrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts und des Verkehrsstrafrechts tätig. Er vertritt Verkehrsteilnehmer in Bußgeldsachen wegen Verkehrsverstößen und bei Punktestrafen. Er berät und vertritt bei drohendem Führerscheinentzug und Fahrverbot und verhandelt deren Umwandlung in erhöhte Geldstrafen. Beispielsweise kann der Verdacht von Fehlmessungen oder mangelhafter Eichung des verwendeten Messgerätes, mangelhafte Schulung der Messbeamten, eine fehlerhafte Aufstellung des Messgeräts, eine übergroße Entfernung bei Lasermesspistolen, eine überlange Verfahrensdauer, eine unklare Beschilderung oder eine besondere beruflicher Notwendigkeit des Führerscheins Argumente liefern, mittels derer Rechtsanwalt Kaiser einen Führerscheinentzug vermeiden kann. Weiter ist er bei Fahrtenbuchauflagen tätig. 

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist als Strafverteidiger bei allen Delikten im Verkehrsstrafrecht tätig, wie z.B.

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht/Fahrerflucht), § 142 StGB
  • gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
  • Vorwurf von Betäubungsmitteln am Steuer
  • Fahren ohne Versicherungsschutz, Straftat nach § 6 PflVG

Er vertritt in Strafverfahren und bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld / Punkte) sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren wie bei der Anordnung einer 

  • Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Als Verkehrsrechtler ist Rechtsanwalt Kaiser auch in den Bereichen Mietwagenkostenübernahme, Nutzungsausfallkosten, Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld, Wertminderung, und beim Problemkreis Totalschaden ihr erfahrener Ansprechpartner.

Michael Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema

  • Führerscheinentzug und Fahrverbote – Strategien der Verteidigung

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Verkehrsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

  • Im Bereich Verkehrsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
  • Das neue Punktesystem – Flensburg alt und neu
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung in Recht und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter: 
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 238 StGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosStrafrecht