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Opfer des Stalkings – Was ist zu tun?

Der Begriff des Stalkings, vom Gesetzgeber „Nachstellen“ bezeichnet, ist in letzter Zeit nicht zuletzt durch die Medien immer wieder in Erscheinung getreten. Dessen Opfer finden sich aber nicht nur in den Prominenten Kreisen. Vielmehr kann jeder Bürger von diesem Phänomen betroffen sein. Kerninhalt des Stalkings ist vor allem das Belästigen, Verfolgen und Überwachen des Opfers, dessen Zuneigung er auf diesem Weg erzwingen will. Die Ausmaße des Stalkings können gravierend sein und über psychische Leiden des Opfers hinaus bis zu dessen Tod führen. Die Betroffenen sollten daher unbedingt bei den ersten Anzeichen einer derartigen Belästigung Hilfe in Anspruch nehmen. Diese kann etwa bei Nachbarn, der Polizei aber vor allem bei Rechtsanwälten gesucht werden, um schnellstmöglich rechtliche Schritte einleiten zu können. Neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten, gegen den Stalker vorzugehen, ist es dringend anzuraten, parallel strafrechtlich gegen den Täter vorzugehen.

In diesem Zusammenhang kommen zahlreiche Straftatbestände in Betracht. Hierzu zählen etwa der Hausfriedensbruch (Fußnote), die Beleidigung (Fußnote), (Fußnote) Körperverletzung (Fußnote), Nötigung (Fußnote), Bedrohung (Fußnote) und vor allem das Nachstellen gemäß § 238 StGB.

Da aber das Strafgesetzbuch hohe Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestandes des Nachstellens stellt, sollen im Folgenden die wichtigsten Voraussetzungen dieses Straftatbestandes angesprochen werden. Von entscheidender Bedeutung ist für die Überführung des Täters, wenn das Opfer regelmäßig Beweismittel sammelt und anfertigt, anhand derer die Erfüllung des Tatbestandes dezidiert dargelegt werden kann.

Strafrechtliche Regelung
Das Strafgesetzbuch sieht in § 238 StGB (Fußnote) für derartige Verhaltensweisen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In schweren Fällen ist auch eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und sogar zehn Jahren möglich.

1. Grundtatbestand
Diese Vorschrift bezieht sich in seinem Grundtatbestand in Absatz 1 auf fünf Verhaltensweisen. Darunter fällt zunächst das Aufsuchen der räumlichen Nähe Fußnote), der Versuch unerwünschten Kontakt herzustellen, das Aufgeben von Bestellungen für das Opfer sowie das Veranlassen Dritter zur Kontaktaufnahme (Fußnote), die Bedrohung mit der Verletzung bestimmter Rechtsgüter und schließlich andere vergleichbare Handlungen.
Derartige Verhaltensweisen sind in den entsprechenden Fällen auch in der Regel erfüllt. Allerdings reichen diese für dich genommen noch nicht aus, um den Tatbestand des Nachstellens zu erfüllen und die bereits angesprochene Rechtsfolge auszulösen. Denn der Tatbestand des Nachstellens erfordert darüber hinaus, dass der Täter die aufgezählten Tathandlungen unbefugt und beharrlich vornimmt und dadurch die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt wird.

Hinzukommen muss weiter, dass diese Verhaltensweisen unbefugt erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie gegen den Willen oder ohne Einverständnis des Opfers erfolgen.
In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich daher, dass das Opfer dem Täter sofort zu verstehen gibt, dass die Handlungen des Täters gegen seinen Willen erfolgen. Dies sollte im Nachhinein auch beweisbar sein, etwa durch die Mitnahme von Zeugen.

Die Beharrlichkeit der Tathandlungen ist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Objektiv setzt diese eine wiederholte Begehung voraus, welche die Missachtung des entgegenstehenden Willens des Opfers aus einem hohen Maß an Gleichgültigkeit heraus zum Ausdruck bringt und man deshalb vermuten kann, dass auch in Zukunft mit Belästigungen zu rechnen ist. Es muss sich dabei auch nicht immer um dieselbe Verhaltensweise handeln. Verschiedene Erscheinungsformen der Nachstellung erfüllen den Tatbestand ebenso. Die Anzahl der erforderlichen Tatwiederholungen können allerdings nicht pauschal angegeben werden. Dies hängt jeweils von der Begehungsweise des Täters ab. Dementsprechend können bereits zwei Wiederholungen ausreichen. In anderen Fällen wiederrum erst ab fünf.

Schließlich erfordert der Tatbestand des § 238 StGB auch den Eintritt des Taterfolges. Dieser besteht in der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers. Hierbei muss es sich um eine negative Veränderung der Lebensverhältnisse von einigem Gewicht handeln. Diese müssen über das übliche Maß an Beeinträchtigungen hinausgehen. Kann daher das Opfer durch „einfache“ Eigenmaßnahmen selbst den Einflüssen des Täters entgehen, ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Zu beachten ist aber, dass die Reaktion des Opfers auch die konkrete Beeinträchtigung zum Anlass gehabt haben muss. So führt allein eine übertriebene Reaktion des Opfers, etwa ein Wohnortwechsel lediglich aufgrund von wenigen Liebesbriefen des Täters, noch nicht zur Tatbestandsverwirklichung.

2. Schwerwiegende Fälle
Die bereits angesprochene Erhöhung der zu erwartenden Strafe kommt nach § 238 Abs. 2 StGB zunächst in Betracht, wenn der Täter das Opfer, dessen Angehörigen oder eine ihm nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat. Zu letzterem zählen etwa eine ernste langwierige Krankheit oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft.
Eine weitere Strafrahmenerhöhung kommt nach § 238 Abs. 3 StGB auch dann in Betracht, wenn durch die Tat der Tod des zuvor erwähnten Personenkreises verursacht wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die einzige Reaktionsmöglichkeit aus der Sicht des Opfers dessen Selbstmord ist.

Strafanzeige/Strafantrag

Wird das Opfer von einem Stalker belästigt oder angegriffen, sollte es in jedem Fall sofort Strafanzeige und wegen aller in Betracht kommenden Delikte Strafantrag stellen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei jeder Strafanzeige zu ermitteln. Das Opfer kann dann gegebenenfalls in einem Strafprozess als Nebenkläger am Verfahren beteiligt werden und auf diesen Einfluss nehmen. Zur Geltendmachung aller dem Nebenkläger zustehenden Rechte empfiehlt es sich, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: April 2026


Normen: § 238 StGB

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