Restschuldbefreiung - Eine Einführung

In diesem Beitrag werden die wichtigsten Punkte und Problemkreise der Restschuldbefreiung dargestellt.

1. Allgemeines zur Restschuldbefreiung

Bei der Restschuldbefreiung handelt es sich um ein Instrument des deutschen Insolvenzrechts. Die Restschuldbefreiung ist das Ziel einer Insolvenz.
Geregelt ist die Restschuldbefreiung in den §§ 286 ff. InsO. Sie bietet verschuldeten Personen die Möglichkeit, nach einer Insolvenz mit anschließender Wohlverhaltensphase innerhalb von 6 Jahren schuldenfrei zu werden.
Derzeit plant der Gesetzgeber eine Verkürzung der zeit bis zur Restschuldbefreiung auf 3 Jahren, wenn eine Befriedigungsquote der Gläubiger von 25 % erreicht wird

2. Personen für eine Restschuldbefreiung

Eine Restschuldbefreiung steht jedem gutgläubigen Schuldner offen. Allerdings gilt die Restschuldbefreiung nur für natürliche Personen.
Sowohl Selbständige, wie auch ehemalige Selbständige und Nichtselbständige können Restschuldbefreiung erhalten. Restschuldbefreiung wird natürlichen Personen bei einer Verbraucherinsolvenz (Fußnote) genauso erteilt wie bei einer Firmeninsolvenz (Fußnote). Der Ablauf der Insolvenz und die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung sind bei Verbraucherinsolvenz (Fußnote) und Firmeninsolvenz (Fußnote) für natürliche Personen nahezu identisch. Die größten Unterschiede zwischen Verbraucherinsolvenz (Fußnote) und Firmeninsolvenz (Fußnote) einer natürlichen Person bestehen im Antragsverfahren.

3. Dauer der Wohlverhaltensphase zur Restschuldbefreiung

Die Laufzeit der Abtretungserklärung beträgt gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sechs Jahre. Die sechs Jahre beginnen aber nicht mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens (Fußnote) sondern mit dem Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

4. Obliegenheiten zur Erlangung der Restschuldbefreiung

Nach Aufhebung der eigentlichen Insolvenz schließt sich die Wohlverhaltensperiode an, die bis zum Ablauf der 6 Jahre ab Eröffnung der Insolvenz dauert. Will der Schuldner am Ende der Wohlverhaltensperiode eine Restschuldbefreiung bekommen, muss er in der Insolvenz und während der Wohlverhaltensperiode bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Diese Obliegenheiten sind in § 295 InsO geregelt.

4.1. Arbeitspflicht

Nach § 295 InsO muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn er keine Beschäftigung hat, sich um eine solche bemühen. Er darf weiterhin keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Im Vordergrund dieser 3 Fallgruppen steht immer die bestmögliche Gläubigerbefriedigung.

Die Angemessenheit ist also abhängig von einigen persönlichen Faktoren des Schuldners. Darunter sind unter anderem zu fassen

  • Alter
  • Ausbildungsstand
  • Arbeitshemmende Faktoren wie Krankheiten oder Behinderungen
  • Branche
  • Gesundheitsstand
  • Familiäre Situation
  • Vermittelbarkeit

Häufig übersehen arbeitslose Schuldner ihre Obliegenheit zur aktiven Suche nach einer adäquaten Anstellung, um Restschuldbefreiung zu erhalten. Es genügt nicht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, um Restschuldbefreiung zu erhalten. Voraussetzung ist eine Mindestanzahl von Bewerbungen. Diese Bewerbungen müssen intensiv durchgeführt und bewiesen werden. Die Rechtsprechung ist hinsichtlich der Anzahl der erforderlichen Bewerbungen noch uneinheitlich.

Näheres dazu:
Link: Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 3 - Obliegenheiten - Arbeitsverpflichtung - angemessene Tätigkeit

4.2. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Den Schuldner treffen, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. So muss der nichtselbständige Schuldner dem Insolvenzgericht detailliert darüber Auskunft erteilen, wann, wo und in welchen Umfang er einer Beschäftigung nachgeht. Weiterhin muss sich der nichtarbeitende Schuldner stets aus eigener Energie darum bemühen einen angemessenen Job zu finden. Dieses Bemühen muss er dann nachweisen. Ebenso gehört es zu den Pflichten des Schuldners Auskunft über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen. Das heißt der Schuldner muss die Summe all seiner Bezüge preisgeben um die Höhe der Pfändbarkeit zu berechnen. Gleiches gilt auch für den Neuerwerb von Vermögen.

Näheres dazu:
Link: Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 5.2 Obliegenheiten Mitwirkungs und Auskunftspflicht Auskünfte

4.3. Zahlungen an den Treuhänder

Als weitere Obliegenheit für den Erhalt einer Restschuldbefreiung ist in § 295 Abs. 1 Ziff. 4 InsO genannt, dass der Schuldner Zahlungen an den Treuhänder tätigen muss und zwar nur an den Treuhänder um mögliche Vorteile einzelner Gläubiger zu vermeiden.
Der Treuhänder wird dann die gezahlten Gelder zur Befriedigung der einzelnen Gläubiger mittels einer Quote verteilen. Nur so kann vermieden werden, dass einzelnen Gläubiger Vorteile erlangen.

Näheres dazu:
Link: Restschuldbefreiung: Wohlverhaltensperiode, Teil 6 - Obliegenheiten - Leistung an Treuhänder/Gläubigergleichbehandlung

Der Schuldner kann auch eine selbständige Tätigkeit ausüben. Dabei obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Höhe der abzugebenden Summe richtet sich gem. § 295 Abs. 2 InsO in dieser Zeit nach einem fiktiven Dienstverhältnis, dass für den Schuldner von seiner Ausbildung und Vortätigkeiten her angemessen ist.
Um Restschuldbefreiung zu erhalten muss der Schuldner das an den Insolvenzverwalter abführen, was bei ihm pfändbar wäre, wenn er eine Anstellung hätte, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht.
Der abzuführende Betrag richtet sich also nicht nach dem tatsächlich erwirtschafteten Einkommen.
Bei der Definition des angemessenen Dienstverhältnisses hält sich der Gesetzgeber sehr zurück, neben der kurzen Normierung des § 295 Abs. 2 InsO gibt es keine weiteren Regelungen zur Definition oder Einordnung dieses Begriffs.
In der Gesetzbegründung zu § 295 Abs. 2 InsO wird das angemessene Dienstverhältnis als „von seiner Ausbildung und Vorbildung her angemessen“ definiert. Dies hat zur Folge, dass zum Beispiel bei jemandem der eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker gemacht hat und in diesem Beruf auch weiter tätig war, der ortsübliche oder Tariflohn als angemessener fiktiver Verdient zu bewerten ist.
Die Angemessenheit ist also abhängig, wie beim nichtselbständigen Schuldner auch, von einigen persönlichen Faktoren des Schuldners.
Eine große Gefahr für die Restschuldbefreiung ist die Annahme des Schuldners, mit einer irgendwie gearteten Zahlung an den Insolvenzverwalter seiner Obliegenheit genüge zu tun. Viele Schuldner glauben, das Oma wenn sie dem Insolvenzverwalter weiter das abführen, was dieser von ihnen fordert, sie genug tun, um Restschuldbefreiung zu erhalten. Dies stimmt nicht. Es ist wichtig zu verstehen, dass der Insolvenzverwalter nicht für die Restschuldbefreiung des Schuldners verantwortlich ist. Die Restschuldbefreiung des Schuldners ist nicht die Aufgabe des Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder berät den Schuldner nicht hinsichtlich seiner Restschuldbefreiung.
So ist es für den selbstständigen Schuldner dessen eigene Aufgabe (Fußnote) aktiv dafür zu sorgen und nachzuweisen, dass er genug an den Insolvenzverwalter abführt, um Restschuldbefreiung zu erhalten. Andernfalls können die Gläubiger nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode (Fußnote) Antrag stellen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Näheres dazu:
Link: Restschuldbefreiung: Selbständigkeit in Insolvenz und Wohlverhaltensperiode, Teil 1

4.4. Herausgabe Erbanteil

Der Schuldner muss Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, während der eigentlichen Insolvenz vollständig und in der Wohlverhaltensperiode zur Hälfte des Wertes an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder herausgeben. Die Herausgabe des Erbanteils hat dabei grundsätzlich in Geld zu erfolgen. Dem Schuldner ist es möglich die Erbschaft auszuschlagen.
Schenkungen darf der Schuldner in der Zeit der Wolfverhaltensphase dagegen vollständig behalten, ohne dass seine Restschuldbefreiung gefährdet ist.

5. Entscheidung über Restschuldbefreiung

Das Insolvenzgericht entscheidet am Ende der Wohlverhaltensphase über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn es während der Wohlverhaltensperiode nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung gekommen ist.

6. Wirkung der Restschuldbefreiung

Erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung, so wirkt diese gegenüber allen Forderungen von Gläubigern die zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags bestanden. Die Restschuldbefreiung gilt auch für Insolvenzgläubiger die ihre Forderungen nicht in der Insolvenz angemeldet haben. Dem Schuldner ist dagegen auch nach erteilter Restschuldbefreiung möglich die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu erfüllen, der Gläubiger kann die Forderungen allerdings nicht mehr einklagen. Die Wirkung der Restschuldbefreiung ist in § 301 InsO geregelt. Gegenüber Verstrickungen kann an der Schuldner nun in die Einrede der Restschuldbefreiung erheben
Ausgenommen sind von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes angemeldet hat. Gleiches gilt für Geldstrafen und Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Vertragsstrafen und Steuersäumniszuschläge unterfallen dagegen der Restschuldbefreiung.

7. Versagungsgründe

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner aus verschiedenen Gründen verwehrt werden. Die Versagungsgründe sind in § 290 InsO geregelt.
Ein Versagungsgrund liegt dann vor, wenn

  • Der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde. Unter solche Straftaten fallen Bankrott (Fußnote), besonders schwerer Fall des Bankrotts (Fußnote), Verletzung der Buchführungspflicht (Fußnote) und Gläubigerbegünstigung (Fußnote)
  • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Fußnote) oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden
  • in den letzten zehn Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag dem Schuldner bereits Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO versagt worden ist
  • der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat
  • der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
  • der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen (Fußnote) vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

    Näheres dazu:
    Link: Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 1 - Übersicht

8. Rechtsbehelfe

Dem Schuldner stehen im Verfahren um die Restschuldbefreiung mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung.

  • § 289 Abs. 2 InsO: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung
  • § 296 Abs. 3 InsO: sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode
  • § 303 Abs. 3 InsO: sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der Restschuldbefreiung

    Eine sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung erhoben werden. Sie muss nicht begründet werden. Ohne eine durch einen erfahrenen Insolvenzrechtler formulierte Begründung wird jedoch selten Aussicht auf Erfolg bestehen.

9. Restschuldbefreiung in der EU

Mittlerweile bietet das europäische Insolvenzrecht und ein damit verbundenes Insolvenzverfahren beispielsweise in England oder Frankreich gute Möglichkeiten die in Deutschland geltende Frist von 6 Jahren für die Restschuldbefreiung deutlich zu verkürzen.
Wie sich aus dem EU-Ratsbeschluss vom 29.05.2000 und dem Beschluss des BGH vom 18.09.2001 ergibt kann jede natürliche Person ein Insolvenzverfahren in einem selbstgewählten EU- Land durchlaufen. Die Entschuldung ist dann EU-weit gültig und damit auch in Deutschland anerkannt.
Will man beispielsweise ein Insolvenzverfahren in England durchlaufen, verkürzt sich die Frist bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung auf lediglich ein Jahr.
Um ein solches Insolvenzverfahren in England durchlaufen zu können, muss man vor Einreichung des Insolvenzantrags seit mindestens 6 Monaten seinen zentralen Lebensmittelpunkt in England haben. Gemeint ist damit nicht der steuerrechtliche, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt. Dieser ist im Zweifel durch einen Mietertrag, Strom- und Telefonrechnung etc. nachzuweisen. Rechnet man also diese Vorlaufzeit zur Begründung des Lebensmittelpunktes in England hinzu kann sich jeder EU-Bürger innerhalb von 18 Monaten in England entschulden.
Ähnliches gilt auch für ein Insolvenzverfahren in Frankreich. Dort kann es bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung unter Umständen ca. 18- 36 Monate dauern. Es bietet sich also auch in Frankreich eine deutliche Verkürzung der Fristen. Auch in Frankreich bedarf es eines Wohnsitzes vor Antragsstellung.
Es ist also aufgrund der entstehenden Kosten und möglichen Risiken immer im Einzelfall zu entscheiden ob ein solches Insolvenzverfahren in einem EU-Land in Frage kommen kann.

Näheres dazu:

Link: RESTSCHULDBEFREIUNG IN 20 MONATEN: INSO IN ENGLAND / GB - TEIL 6: Verfahrensdauer und Anerkennung in Deutschland


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2011


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: 286 InsO, 295 InsO, 301 InsO, 302 InsO

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