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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 12 – faktische Geschäftsführung

2.5 Faktische Geschäftsführung

2.5.1 Allgemeines

Die faktische Geschäftsführung betrifft solche Personen, die mit Wissen der Gesellschafter Aufgaben der Geschäftsführung übernehmen, ohne formell zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Maßgeblich für das Vorliegen einer faktischen Geschäftsführung ist, ob und welche Führungsaufgaben der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat. Ebenso spielt das Ausmaß und die Intensität seiner faktischen Tätigkeit eine Rolle (vgl. Michalski, GmbHG, § 43, Rn. 28).

Hat eine nicht zum Geschäftsführer bestellte Person ausdrücklich dem Geschäftsführer zugewiesene Einzelpflichten übernommen und damit die wesentliche laufende Geschäftsführung ausgeübt, liegt eine faktische Geschäftsführung vor. Eine Person übt die faktische Geschäftsführung bspw. auch dann aus, wenn die Bestellung als Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß und damit fehlerhaft ist, oder wenn er als so genannter „Strohmann“ dem wahren Geschäftsführer Weisungen erteilt und dieser nach seinem Willen die Geschäfte ausübt.

2.5.2 Haftung des faktischen Geschäftsführers

Die Vorschriften zur Haftung des Geschäftsführers, bspw. § 43 GmbHG, sind grundsätzlich nur auf den formell bestellten Geschäftsführer anwendbar. Übt nun eine Person, die nicht Geschäftsführer ist die Geschäftsführung aus, wäre es nicht sachgemäß, wenn diese sich bei Pflichtverletzungen einer Haftung entziehen könnte. Die Rechtsprechung hat daher eine zivilrechtliche Haftung und auch eine Strafbarkeit bei Straftaten des faktischen Geschäftsführers bejaht (vgl. Michalski, GmbHG, § 43, Rn. 26).

Damit treffen den faktischen Geschäftsführer die gleichen Haftungsrisiken wie den „echten“ Geschäftsführer.

2.5.3 Beispiel für eine Haftung des faktischen Geschäftsführers

Beispiel
Geschäftsführer A ist der formell bestellte Geschäftsführer der X-GmbH. Eines Morgens kommt Gesellschafter G mit seinem Bruder Z in das Büro des A. G teilt A mit, dass Z nun die wesentliche laufende Geschäftsführung übernimmt und A nur noch für das Controlling zuständig sein soll. Z wird auch sofort tätig und kauft entgegen den Vorgaben der Gesellschafter ein Grundstück in Höhe von 1.000.000€.
> Z hat eine klare Anweisung der Gesellschafter missachtet und damit seine Obliegenheiten gemäß § 43 GmbH verletzt. Da er aber nicht der formell bestellte Geschäftsführer ist, kann er grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, er ist faktischer Geschäftsführer der GmbH. Das Handeln des Z im Namen der GmbH wird von den Gesellschaftern geduldet. Zudem übt er wesentliche Einzelpflichten der Geschäftsführung aus. Z ist damit faktischer Geschäftsführer und die Vorschriften der Geschäftsführerhaftung sind auf ihn anwendbar. Z haftet der GmbH für den entstandenen Schaden.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


 

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Stand: April 2014


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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