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Strafaussetzung zur Bewährung – was dann?

Grundsätzlich endet ein durchgeführtes Strafverfahren mit einem Urteil, in dem auf eine bestimmte Strafe erkannt wird. Diese Strafe wird regelmäßig auch vollstreckt. Unter den Voraussetzungen des § 56 StGB kann das Gericht bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die in jedem Fall eine Zeit von zwei Jahren nicht überschreiten darf, die Vollstreckung der Strafe unter Bewährung aussetzen. Diese Entscheidung wird gemäß § 268a Abs. 1 StPOdurch Beschluss getroffen, der mit dem Urteil zu verkünden ist. Dann stellt sich nicht selten für den Betroffenen die wichtige Frage, wie man die Bewährungszeit erfolgreich übersteht und welches Verhalten dazu führt, die Bewährung zu wiederrufen.

Voraussetzungen des Widerrufs
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie müssen positiv festgestellt werden. Es gilt daher der "In dubio pro reo"-Grundsatz. Kommt ein Widerruf hinsichtlich mehrerer Aussetzungen in Betracht, so müssen diese auch hinsichtlich jeder einzelnen Aussetzung selbstständig geprüft werden. In der Praxis der häufigste Widerrufsgrund ist die Begehung einer Straftat während der Bewährungszeit. Weitere Widerrufsgründe liegen vor, wenn der Betroffene gegen Weisungen oder Auflagen beharrlich verstößt oder wenn er die Zusammenarbeit mit dem Bewährungshelfer strikt ablehnt. Entscheidend ist in jedem Fall die Einschätzung des Gerichts, ob es davon ausgehen kann, ob die verurteilte Person in Zukunft wieder Straftaten begehen wird.

1. Begehung einer Straftat
Die neue Straftat muss während der Bewährungszeit begangen worden sein. Damit ist der Zeitraum zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und dem Ende der Bewährungszeit gemeint. Das Merkmal der „Begehung einer neuen Straftat“ setzt nicht nur die Begehung einer solchen Straftat voraus, wie sie der ausgesetzten Strafe zugrunde lagen. Vielmehr sind davon Straftaten jeglicher Art gemeint. Denn es kommt hier nicht auf die Begehung einer ganz bestimmten Straftat an, sondern auf die generelle Erwartung, der Verurteilte werde überhaupt keine Straftat mehr begehen. Aus diesem Grund reicht für einen Widerrufsbeschluss allein die Feststellung der neuen Tat nicht aus. Hinzukommen muss in jedem Fall, dass die Erwartungen an den Verurteilten erschüttert wurden.

Auch Auslandstaten werden bei einer Entscheidung in diesem Zusammenhang mit berücksichtig. Denn im Widerrufsverfahren geht es auch hier nicht um die Verfolgbarkeit der Tat und schließlich auch nicht um eine Bestrafung für den Verstoß gegen die Bewährung als solche, sondern um eine Korrektur der Prognose hinsichtlich der zukünftigen Straffälligkeit des Betroffenen.
Diese Prognose stellt aber nicht nur auf zukünftiges rechtmäßiges Verhalten ab, einbezogen muss vielmehr die Möglichkeit der Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Taten geringeren Gewichts wie Fahrlässigkeitsdelikte, Zufallsdelikte oder auch gelegenheitsdelikte stehen damit einer positiven Prognose nicht in jedem Fall entgegen.

2. Verstoß gegen Auflagen und Weisungen
Der Verstoß gegen Auflagen oder Weisungen muss gröblich, also schwerwiegend sein. Nur dann kann man von einer negativen Sozialprognose ausgehen. Denn auch hier wird die Gesamteinstellung des Verurteilten zur Rechtsordnung beurteilt und nicht der Weisungsverstoß als solcher. Ein unter diesem Aspekt relevantes Verhalten kann sich daraus ergeben, dass man sich regelmäßig den Einflüssen des Bewährungshelfers entzieht, etwa durch Ortswechsel.

3. Absehen vom Widerruf
Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gilt für Fälle, in denen es ausreicht, der verurteilten Person Auflagen oder Weisungen zu erteilen, sie einem Bewährungshelfer zu unterstellen oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. Es kommt hier auf den Einzelfall an.

Das Absehen vom Widerruf der Bewährung setzt das Vorliegen eines Widerrufsgrundes voraus. Trotz Vorliegen eines Widerrufsgrundes wird dann aber vom Widerruf der Bewährung in Fällen abgesehen, in denen eine positive Änderung der Lebensführung zu verzeichnen ist. Auch die Möglichkeit der Teilnahme an einer erfolgversprechenden Therapiemöglichkeit, etwa bei Drogenabhängigen, oder eine positive Einschätzung des Bewährungshelfers kann zum Absehen des Widerrufs führen.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 56 StGB; § 56a StGB; § 56f StGB

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