Abmahnung Teil 9: außerdienstliches Fehlverhalten


Grundsätzlich sind nur arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen einer Abmahnung zugänglich. Was sich im privaten Bereich des Arbeitnehmers abspielt geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an. Im Falle von außerdienstlichem Fehlverhalten ist daher stets genau zu untersuchen, ob dieses das Arbeitsverhältnis konkret berührt und damit den Betrieb beeinträchtigt oder das Vertrauensverhältnis nachhaltig schädigt. Nur dann kann auch ein außerdienstliches Fehlverhalten zum Gegenstand einer Abmahnung gemacht werden.
→ siehe auch: Alkoholmissbrauch.
→ siehe auch: Straftaten.
In besonderen Angestelltenverhältnissen, etwa im Bereich des Selbstverwaltungsrechts der Religionsgemeinschaften kann unter Umständen eine andere Sichtweise angezeigt sein. Dies illustriert ein Fall, den das Bundesarbeitsgericht im Jahre 1997 zu entscheiden hatte. Die Besonderheit in diesem Rechtsstreit lag darin, dass den Religionsgemeinschaften das verfassungsmäßige Recht garantiert ist, ihre Angelegenheiten selbst innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten. Insoweit können sie ihren Angestellten auch arbeitsvertragliche Vorgaben machen, die über den dienstlichen Bereich hinausgehen und private Verhaltensweisen regeln. Von den Arbeitsgerichten sind diese Vorgaben zu beachten. Ein Verstoß dagegen konnte im dort zu entscheidenden Fall, die Kündigung rechtfertigen, ohne dass es einer Vorherigen Abmahnung bedurfte. Ein weiteres Beispiel könnte etwa die Aufstellung von Verhaltensmaßregeln für Angestellte im öffentlichen Dienst sein.
Auf Arbeitsverhältnisse in der Privatwirtschaft sind diese Entscheidungen indes nicht übertragbar.




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Stand: 07/08


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