Sind Einkünfte aus Straftaten bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen?
Die Zahlungsunfähigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass ein Schuldner nicht (Fußnote) in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, vergleiche § 17 Abs. 2 InsO.
An die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit knüpft auch die Insolvenzantragspflicht des § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG an. Ebenso die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG als Strafvorschrift bei einem Pflichtverstoß hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind bei der Beurteilung der Frage der Zahlungsunfähigkeit alle Einkünfte – unabhängig davon, ob sie aus legalen Geschäften oder aus Straftaten herrühren – zu berücksichtigen.
Allerdings ist bei Einkünften aus Straftaten zu prüfen, ob sie Teil des Betriebsvermögens geworden sind oder von diesem separiert sind. Nur wenn die Einkünfte aus Straftaten auch in das Betriebsvermögen integriert sind, stehen sie dem Betrieb auch zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung und sind bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit beachtlich.
Verwendet der Schuldner also Einkünfte aus Straftaten zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten, so kann dies unter Umständen geeignet sein, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bzw. der Gesellschaft, die Schuldnerin ist, zu beseitigen.
Solange der Schuldner nämlich seinen Zahlungspflichten nachkommt, ist in diesem Rahmen unerheblich, woher die hierzu verwendeten Einkünfte stammen.
BGH, Urteil vom 19.04.2007 – 5 StR 505/06 (Fußnote)
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Stand: November 2025
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Normen: § 17 II InsO, § 64 I 1 GmbHG, § 84 I Nr. 2 GmbHG
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