Strafbarkeit des Alleingesellschafters oder Alleingeschäftsführers wegen Untreue bei Entzug wesentlicher Vermögenswerte der Gesellschaft
Entnimmt ein Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH einen Großteil ihrer Vermögenswerte und entzieht er dadurch der Gesellschaft die für ihren weiteren Fortbestand benötigten finanziellen Mittel, gefährdet er die Existenz der Gesellschaft und verwirklicht den Tatbestand der Untreue. Dies gilt insbesondere, wenn seitens der Gesellschaft weitere Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern bestehen, die durch andere Vermögenswerte nicht abgedeckt werden. Der Untreuevorsatz liegt in einer solchen Konstellation insbesondere dann nahe, wenn der Alleingesellschafter und –geschäftsführer die der Gesellschaft entzogenen Gelder weitgehend für sich selbst verwendet oder diese in sein Privatvermögen überführt. Auch die möglicherweise beabsichtigte Verwendung der entzogenen Gelder zur Tilgung der Gesellschaftsschulden, ebenso wie eine möglicherweise bestehende persönliche Haftung des Gesellschafters und Geschäftsführers für die Kredite der Gesellschaft ändern nichts an der Beurteilung des Verhaltens als Untreue. Allein entscheidend für die Verwirklichung der Untreue ist grundsätzlich die Tatsache, dass durch die Entnahme der Gelder und Vermögenswerte ein wesentlicher Bestandteils des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft entzogen und dadurch die den Gläubigern zur Verfügung stehende Haftungsmasse der Gesellschaft verkürzt wurde.
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Stand: Dezember 2025
Normen: § 266 StGB
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