Entziehung des Pflichtteils
Das Bürgerliche Gesetzbuch fordert, dass die Entziehung des Pflichtteils nur durch letztwillige Verfügung erfolgen kann und der Grund der Entziehung in dieser Verfügung angegeben werden muss ( BVerfG 11.5.05, 1 BvR 62/00, NJW 05, 2691). Der Entscheidung des BverfG lag folgenden Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte in einem Berliner Testament u.a. verfügt: "Unsere Tochter enterben wir aus folgendem Grund: Wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung." Nach dem Tod ihres Vaters machte die Tochter Pflichtteilsansprüche geltend und vertrat die Ansicht, dass die Pflichtteilsentziehung unwirksam sei, da der Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 3 BGB nicht hinreichend im Testament benannt worden sei. § 2336 Abs. 2 BGB verlange die Angabe eines Kernsachverhalts, auf den sich die Entziehung beziehe. Das BVerfG hat die gegen die letztinstanzliche, für die Tochter positive Entscheidung, erhobene Verfassungsbeschwerde der Mutter nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat dabei auf seinen Beschluss vom 19.4.05 (BVerfG 19.4.05 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03) verwiesen. Das BverfG entschied, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder nur dann hinter der Testierfreiheit zurücktreten muss, wenn in der letztwilligen Verfügung eine hinreichend substanzielle Tatsachengrundlage angegeben wird, die im gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. In diesem kann durchaus eine Beweisaufnahme stattfinden. Die Konkretisierungsanforderungen sind für den Erblasser zumutbar, auch wenn sie im Einzelfall eine gewisse Erschwerung bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit sich bringen. Diese Konkretisierungsanforderungen sind geeignet und erforderlich, um das Pflichtteilsrecht der Kinder zu schützen. Praxistipp: Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung die von der Rechtsprechung aufgestellten hohen formellen Voraussetzungen bestätigt. Der Testierende, der eine Pflichtteilsentziehung anordnen will, muss darauf achten, dass der Sachverhaltskern im Testament so genau dargestellt wird, dass das Gericht durch Auslegung ermitteln kann, auf welche Vorgänge sich die Pflichtteilsentziehung bezieht. Nicht ausreichend sind Begründungen, die lediglich für den Erblasser und den betroffenen Pflichtteilsberechtigten nachvollziehbar sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Pflichtteilsentziehungsgründe kurz erörtert:
· §2333 Nr. 1 BGB ,,wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblasser nach dem Leben trachtet``: Die Lebensnachstellung setzt seinen ernsten Willen zur Herbeiführung des Todes des Erblassers voraus. Anstiftung, Beihilfe, Versuch oder bloße Vorbereitungshandlung genügen. · § 2333 Nr. 2 BGB "wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt": Die körperliche Misshandlung muss kein grober oder schwerer körperliche Angriff sein, aber sich als schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung erweisen (BGH 109, 306). Seelische Misshandlungen fallen nur dann unter die Nr.2, wenn dadurch auf die körperliche Gesundheit des Erblassers eingewirkt werden sollte und wurde (BGH FamRZ 77, 47). · § 2333 Nr. 3 BGB "wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht": Der Abkömmling hat den Erblasser bestohlen, betrogen, die Stiefmutter verprügelt; auch hier ist eine besondere Kränkung des Erblassers erforderlich (BGH FamRZ 74, 303). Eine strafrechtliche Verurteilung des Abkömmlings ist nicht Voraussetzung der Pflichtteilsentziehung. · § 2333 Nr. 4 BGB "wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltpflicht böswillig verletzt": Eine böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegt beispielsweise vor, wenn ein Elternteil von seinen Kindern im Stich gelassen wird, die trotz Leistungsfähigkeit die Bedürftigkeit des Elternteils kannten und aus verwerflicher Gesinnung handelten. · § 2333 Nr. 5 BGB "wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt": Die Maßstäbe des Erblassers sind zwar zu berücksichtigen, jedoch an den allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu messen. Beispiele: Beharrliche Rauschgift- oder Trunksucht, gewerbsmäßiger Wucher, gewerbsmäßige Unzucht, fortgesetzter Ehebruch, Glücksspiel, Mitgliedschaft in kriminellen oder terroristischen Vereinigungen. Nicht ausreichend mangels Verschulden sind beispielsweise Homosexualität (OLG Hamburg FamRZ 88, 106), das außereheliche Zusammenleben (Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2333 Rn. 8) oder Trunksucht, wenn sie auf krankhafter Veranlagung beruht (KG OLGE 21, 344). Die Besserungsklausel in § 2336 Abs. 4 BGB, die sich jedoch nur auf § 2333 BGB bezieht, ist zu beachten.
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Stand: Mai 2006
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Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
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- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
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Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.
Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.
Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.
Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich:
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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