Entziehung des Pflichtteils
Das Bürgerliche Gesetzbuch fordert, dass die Entziehung des Pflichtteils nur durch letztwillige Verfügung erfolgen kann und der Grund der Entziehung in dieser Verfügung angegeben werden muss ( BVerfG 11.5.05, 1 BvR 62/00, NJW 05, 2691). Der Entscheidung des BverfG lag folgenden Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte in einem Berliner Testament u.a. verfügt: "Unsere Tochter enterben wir aus folgendem Grund: Wegen schwerer Kränkung und böswilliger Verleumdung." Nach dem Tod ihres Vaters machte die Tochter Pflichtteilsansprüche geltend und vertrat die Ansicht, dass die Pflichtteilsentziehung unwirksam sei, da der Entziehungsgrund des § 2333 Nr. 3 BGB nicht hinreichend im Testament benannt worden sei. § 2336 Abs. 2 BGB verlange die Angabe eines Kernsachverhalts, auf den sich die Entziehung beziehe. Das BVerfG hat die gegen die letztinstanzliche, für die Tochter positive Entscheidung, erhobene Verfassungsbeschwerde der Mutter nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat dabei auf seinen Beschluss vom 19.4.05 (BVerfG 19.4.05 - 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03) verwiesen. Das BverfG entschied, dass das Pflichtteilsrecht der Kinder nur dann hinter der Testierfreiheit zurücktreten muss, wenn in der letztwilligen Verfügung eine hinreichend substanzielle Tatsachengrundlage angegeben wird, die im gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. In diesem kann durchaus eine Beweisaufnahme stattfinden. Die Konkretisierungsanforderungen sind für den Erblasser zumutbar, auch wenn sie im Einzelfall eine gewisse Erschwerung bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit sich bringen. Diese Konkretisierungsanforderungen sind geeignet und erforderlich, um das Pflichtteilsrecht der Kinder zu schützen. Praxistipp: Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung die von der Rechtsprechung aufgestellten hohen formellen Voraussetzungen bestätigt. Der Testierende, der eine Pflichtteilsentziehung anordnen will, muss darauf achten, dass der Sachverhaltskern im Testament so genau dargestellt wird, dass das Gericht durch Auslegung ermitteln kann, auf welche Vorgänge sich die Pflichtteilsentziehung bezieht. Nicht ausreichend sind Begründungen, die lediglich für den Erblasser und den betroffenen Pflichtteilsberechtigten nachvollziehbar sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Pflichtteilsentziehungsgründe kurz erörtert:
· §2333 Nr. 1 BGB ,,wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblasser nach dem Leben trachtet``: Die Lebensnachstellung setzt seinen ernsten Willen zur Herbeiführung des Todes des Erblassers voraus. Anstiftung, Beihilfe, Versuch oder bloße Vorbereitungshandlung genügen. · § 2333 Nr. 2 BGB "wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt": Die körperliche Misshandlung muss kein grober oder schwerer körperliche Angriff sein, aber sich als schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten familiären Achtung erweisen (BGH 109, 306). Seelische Misshandlungen fallen nur dann unter die Nr.2, wenn dadurch auf die körperliche Gesundheit des Erblassers eingewirkt werden sollte und wurde (BGH FamRZ 77, 47). · § 2333 Nr. 3 BGB "wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht": Der Abkömmling hat den Erblasser bestohlen, betrogen, die Stiefmutter verprügelt; auch hier ist eine besondere Kränkung des Erblassers erforderlich (BGH FamRZ 74, 303). Eine strafrechtliche Verurteilung des Abkömmlings ist nicht Voraussetzung der Pflichtteilsentziehung. · § 2333 Nr. 4 BGB "wenn der Abkömmling die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltpflicht böswillig verletzt": Eine böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht liegt beispielsweise vor, wenn ein Elternteil von seinen Kindern im Stich gelassen wird, die trotz Leistungsfähigkeit die Bedürftigkeit des Elternteils kannten und aus verwerflicher Gesinnung handelten. · § 2333 Nr. 5 BGB "wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt": Die Maßstäbe des Erblassers sind zwar zu berücksichtigen, jedoch an den allgemeinen gesellschaftlichen Wertvorstellungen zu messen. Beispiele: Beharrliche Rauschgift- oder Trunksucht, gewerbsmäßiger Wucher, gewerbsmäßige Unzucht, fortgesetzter Ehebruch, Glücksspiel, Mitgliedschaft in kriminellen oder terroristischen Vereinigungen. Nicht ausreichend mangels Verschulden sind beispielsweise Homosexualität (OLG Hamburg FamRZ 88, 106), das außereheliche Zusammenleben (Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., § 2333 Rn. 8) oder Trunksucht, wenn sie auf krankhafter Veranlagung beruht (KG OLGE 21, 344). Die Besserungsklausel in § 2336 Abs. 4 BGB, die sich jedoch nur auf § 2333 BGB bezieht, ist zu beachten.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: November 2025
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erblasser-VerstorbenerRechtsinfos/ Erbrecht/ Testament
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Pflichtteil
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbeinsetzung-Testament/ Testament
Rechtsinfos/ Strafrecht
Rechtsinfos/ Prozessrecht
Rechtsinfos/ Erbrecht/ Erbeinsetzung-Testament/ Pflichtteil
Rechtsinfos/ Wirtschaftsstrafrecht
Rechtsinfos/ WEG-Recht/ Eigentümerversammlung/ Beschlussfassung
Rechtsinfos/ Familienrecht
Rechtsinfos/ Familienrecht/ Unterhalt