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Telekommunikationsgesetz Teil 3 Inhalt

Inhalt des TKG


Im Kern gewährt das TKG das Recht, Telekommunikationsleistungen ohne besonderes Genehmigungsverfahren anzubieten. Das Angebot muss lediglich gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt werden.

Um Telekommunikationsleistungen anbieten zu können, sind jedoch die physischen Voraussetzungen durch verfügbare Frequenzen erforderlich. Die Zuteilung der unterschiedlichen Frequenzen, die Nummerierung, aber auch die Zulassung von Mehrwertdienstleistungen der früheren 0190- oder heutigen 0900-Nummern regelt das TKG.

Da das Telekommunikationsgesetz jedoch auch das unbefugte Abhören unter Strafe stellt, handelt es sich beim TKG gleichzeitig um eine Art „Strafgesetzbuch“.

Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen des Telekommunikationsgesetzes gehörte unter anderem auch die Einrichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (RegTP), die nunmehr in der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde aufgegangen ist.

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Stand: Mai 2026



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