Telekommunikationsgesetz Teil 3 Inhalt
Inhalt des TKG
Im Kern gewährt das TKG das Recht, Telekommunikationsleistungen ohne besonderes Genehmigungsverfahren anzubieten. Das Angebot muss lediglich gegenüber der Bundesnetzagentur angezeigt werden.
Um Telekommunikationsleistungen anbieten zu können, sind jedoch die physischen Voraussetzungen durch verfügbare Frequenzen erforderlich. Die Zuteilung der unterschiedlichen Frequenzen, die Nummerierung, aber auch die Zulassung von Mehrwertdienstleistungen der früheren 0190- oder heutigen 0900-Nummern regelt das TKG.
Da das Telekommunikationsgesetz jedoch auch das unbefugte Abhören unter Strafe stellt, handelt es sich beim TKG gleichzeitig um eine Art „Strafgesetzbuch“.
Zu den organisatorischen Rahmenbedingungen des Telekommunikationsgesetzes gehörte unter anderem auch die Einrichtung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (RegTP), die nunmehr in der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde aufgegangen ist.
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Stand: 03/07
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Das Referat Wirtschaftsstrafrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig.
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.
Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:
- "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:
- Einführung in das Datenschutzstrafrecht
- Compliance
- Insolvenzstraftaten
Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
- Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
- Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Datenschutzstrafrecht
- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
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