Restschuldbefreiung: Deliktsforderung aus Verstoß gegen § 266a StGB
Typischerweise ergibt sich ein Problem bei Insolvenzverfahren ehemals Selbständiger im Zusammenhang mit der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen der Sozialabgaben oder Steuern, strafbar gemäß § 266a StBG selbst wenn die entsprechenden Löhne und Gehälter gar nicht mehr gezahlt wurden. Diese Forderungen, als Forderungen aus unerlaubter Handlung (Fußnote), sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, sofern sie entsprechend § 174 Abs. 2 InsO unter Hinweis auf den Deliktscharakter im Insolvenzverfahren angemeldet und festgestellt werden.
Die gar nicht so seltene hier beschriebene Konstellation besteht in einer Deliktsforderung, deren Anmeldung durch Krankenkasse oder Finanzamt entweder vollständig versäumt wurde oder ohne Hinweis auf den Deliktscharakter erfolgte. Bis zum Abschluß des Insolvenzverfahrens kann beides unproblematisch nachgeholt werden. Sobald das Insolvenzverfahren aber abgeschlossen und aufgehoben wurde, geht die Deliktsforderung als einfache Insolvenzforderung in die Wohlverhaltensphase und die nachfolgende Restschuldbefreiung. Wenn die lediglich die Qualifizierung als Delikt fehlt nimmt die Forderung quotenmäßig am Verfahren teil, bei unterbliebener Anmeldung geht die Forderung – wie jede andere nicht angemeldete Insolvenzforderung - in die Restschuldbefreiung, ohne dass sie bei der Verteilung berücksichtigt wird.
Die für den Schuldner zunächst erfreuliche Tatsache, dass der Deliktscharakter der Forderung vergessen wurde, und die Forderung damit der Restschuldbefreiung unterfällt, hat den entscheidenden Nachteil, dass regelmäßig die Strafbarkeit der zugrunde liegenden Handlung – etwa das unterlassene Abführen der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge oder der Einkommenssteuern – noch nicht verjährt sein dürfte. Soweit kein besonders schwerer Fall vorliegt, verjähren Delikte nach § 266a StGB in fünf Jahren.
Der Gläubiger – die Krankenkasse oder das Finanzamt – kann zwar zivilrechtlich die Forderung nicht mehr durchsetzen, aber er kann natürlich eine Strafanzeige erstatten oder mit einer solchen drohen.
Der Schuldner gerät in diesem Fall in eine problematische Situation: Zahlungen außerhalb des Insolvenzverfahrens dürfen nicht geleistet werden, da sie Gläubigerbegünstigungen gemäß § 283 c StGB darstellen würden und damit sowohl strafrechtlich relevant wären, als auch einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung darstellen könnten. Ohne die übrigen Gläubiger zu benachteiligen könnte der Schuldner nur Ratenzahlungen aus seinem unpfändbaren Einkommen leisten. Diese werden in aller Regel nicht ausreichen, um die Forderungen zu begleichen. Wenn es dem Schuldner nicht gelingt zu einer Übereinkunft mit dem Deliktsgläubiger zu kommen, wird dieser wohl nicht auf eine Strafanzeige verzichten.
Im Strafverfahren steht der Schuldner dann vor dem Problem dass er nicht in den Genuß der Straffreiheit nach § 266a Abs. 6 StGB kommen kann, weil eine Nachzahlung der vorenthaltenen Abgaben ihm sowohl aus praktischen als auch aus rechtlichen Gründen im Insolvenzverfahren oder der Wohlverhaltensphase nicht möglich ist. Auch eine Geldstrafe wird ein Schuldner in der Wohlverhaltensphase – der seine pfändbaren Einkünfte an den Treuhänder abgetreten hat – selbst in Raten kaum zahlen können. Eine ersatzweise vollstreckte Freiheitsstrafe führt dazu, dass mangels Erwerbsmöglichkeit während der Freiheitsstrafe kein Einkommen erzielt werden kann, was wiederum zur Verwagung der Restschuldbefreiung führen kann. Im Hinblick auf die Restschuldbefreiung dürfte für den Schuldner wohl eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe dann noch die beste Lösung sein.
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Stand: Dezember 2025
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