Regelung der Arbeitszeiten im Arbeitszeitrecht


Autor(-en):
Nadine Stahl-Zießler
wissenschaftliche Mitarbeiterin



Das Arbeitszeitrecht ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Dieses normiert verbindliche Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer.

Arbeitzeit im Sinne des ArbZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitstätigkeit ohne Berücksichtigung von Wege-, Pausen- und Ruhezeiten. Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer und alle Beschäftigungsbereiche. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind lediglich Beamte und Soldaten. Für sie gelten die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnungen des Bundes, der Länder und Kommunen.

Zweck des Gesetzes ist es nach § 1 ArbZG, die Sicherheit und den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Darüber hinaus dient es dem Schutz des Sonntags und der staatlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer.

Vor diesem Hintergrund können Verstöße gegen das ArbZG mit Geldbußen und Strafen geahndet werden.

Arbeitszeiten

Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt für Tag- und Nacharbeitnehmer 8 Stunden. Sie kann bis zu maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn die Mehrarbeitszeit innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen (Tagarbeitnehmer) oder innerhalb von 1 Monat bzw. 4 Wochen (Nachtarbeitnehmer) ausgeglichen wird.
Für Beschäftigte im Straßentransport gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Sie kann auf maximal 60 Stunden bei entsprechendem Ausgleich der Mehrarbeitszeit innerhalb von 4 Kalendermonaten bzw. 16 Wochen verlängert werden.

Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 30 Minuten Ruhepause und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause gewähren. Die Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren. Eine Verkürzung um maximal 1 Stunde ist für bestimmte Betriebe wie Krankenhäuser, Gaststätten- und Hotelbetriebe, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung bei entsprechendem Ausgleich der Mehrarbeitszeit innerhalb 1 Monats bzw. 4 Wochen möglich.

Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist grundsätzlich verboten.
Ausgenommen von dem Verbot sind Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können wie beispielsweise Tätigkeiten in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten- und Hotelbetrieben, Verkehrsbetrieben, Energie- und Wasserversorgungsbetrieben oder bei der Feuerwehr.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen jedoch beschäftigungsfrei sein. Darüber hinaus steht den an Sonn- und gesetzlichen Feiertragen Beschäftigten ein Ersatzruhetag zu.

Strafen

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen droht dem Arbeitgeber nach §§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6, Abs. 2 ArbZG ein Bußgeld bis zu 15.000 €.

Begeht der Arbeitgeber die Verstöße vorsätzlich und gefährdet er dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers oder wiederholt er diese beharrlich, wird er gemäß § 23 Abs. 1 ArbZG mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Trifft den Arbeitgeber hinsichtlich der Gesundheits- und Arbeitskraftgefährdung nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit, ist auf Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu erkennen.



Autor(-en):
Nadine Stahl-Zießler
wissenschaftliche Mitarbeiterin


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: August 2008


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Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Guido-Friedrich Weiler schult Arbeitgeber und Betriebsräte in Fragen des Betriebsverfassungsrechts, des Insolvenzarbeitsrechts sowie des Arbeitnehmerdatenschutzes. Seine umfassende Lehrerfahrung ermöglicht es ihm, Fachanwälte für Arbeitsrecht in Spezialthemen fortzubilden.
Als Trainer ist Guido-Friedrich Weiler bei diversen Dax-30-Unternehmen anerkannter Spezialist, wenn es um arbeitsrechtliche Fragen von Datenschutz, Interne Revision oder Compliance geht. Er publiziert regelmäßig zu arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere zu Fragen der Arbeitnehmerüberwachung und steht als Interviewpartner diversen Rundfunksendern zur Verfügung (WDR, RPR 1).
Von 1999 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Guido-Friedrich Weiler ist

  • Lehrbeauftragter an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hellweg-Sauerland in Soest
  • Lehrbeauftragter an der F.O.M. Fachhochschule für Ökonomie und Management in Bonn, Köln und Aachen
  • Lehrbeauftragter an der Rheinische Fachhochschule Köln
  • Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
  • Dozent bei EIDEN JURISTISCHE SEMINARE
  • Vorstand des Bundesverbandes Deutscher Interimmanager und Consultants
  • Lehrbeauftrager bem Bildungszentraum der Bundeswehr Mannheim


Ferner ist Herr Weiler Referent für

  • Management Circle
  • Haub & Partner
  • IMW Bildungsinstitut der Mittelständischen Wirtschaft
  • W.A.F. Betriebsrätefortbildung


Rechtsanwalt Guido-Friedrich bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zum Thema

  • Arbeitsrecht für Betriebsräte
  • Betriebsverfassungsrecht für Vorstände und Betriebsräte
  • Arbeitsrecht in der Insolvenz
  • Arbeitnehmerdatenschutz
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen
  • Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten durch interne Revision
  • Betriebsvereinbarungen zum Thema Datenschutz und Videokameras
  • Bring Your Own Device (BYOD) – Herausforderungen für Arbeitgeber
  • Emailarchivierung

Weitere Vorträge und Seminare von Guido Weiler:

  • Haftung des GmbH-Geschäftsführers
  • Die Reform des Insolvenzrechts durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (§ 15 FAO)
  • Bilanzmanipulationen erkennen und Rechtsfolgen ableiten (§ 15 FAO)
  • Recht für Revisoren
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  • Persönliche Haftung des Risikomanagers
  • Überwachung von Arbeitnehmern: Möglichkeiten und Grenzen

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

  • Aufhebungsverträge
  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:  
Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0711-896601-24

 

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
  • Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 1 ArbZG, §§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6, Abs. 2 ArbZG, § 23 Abs. 1 ArbZG

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