Regelung der Arbeitszeiten im Arbeitszeitrecht
Das Arbeitszeitrecht ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Dieses normiert verbindliche Rahmenbedingungen für die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer.
Arbeitzeit im Sinne des ArbZG ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitstätigkeit ohne Berücksichtigung von Wege-, Pausen- und Ruhezeiten. Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer und alle Beschäftigungsbereiche. Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind lediglich Beamte und Soldaten. Für sie gelten die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnungen des Bundes, der Länder und Kommunen.
Zweck des Gesetzes ist es nach § 1 ArbZG, die Sicherheit und den Gesundheitszustand der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Darüber hinaus dient es dem Schutz des Sonntags und der staatlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer.
Vor diesem Hintergrund können Verstöße gegen das ArbZG mit Geldbußen und Strafen geahndet werden.
Arbeitszeiten
Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt für Tag- und Nacharbeitnehmer 8 Stunden. Sie kann bis zu maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn die Mehrarbeitszeit innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. 24 Wochen (Tagarbeitnehmer) oder innerhalb von 1 Monat bzw. 4 Wochen (Nachtarbeitnehmer) ausgeglichen wird.
Für Beschäftigte im Straßentransport gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Sie kann auf maximal 60 Stunden bei entsprechendem Ausgleich der Mehrarbeitszeit innerhalb von 4 Kalendermonaten bzw. 16 Wochen verlängert werden.
Arbeitnehmer dürfen nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss daher dem Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden mindestens 30 Minuten Ruhepause und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause gewähren. Die Aufteilung der Ruhepausen in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten ist zulässig.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren. Eine Verkürzung um maximal 1 Stunde ist für bestimmte Betriebe wie Krankenhäuser, Gaststätten- und Hotelbetriebe, Verkehrsbetriebe, Rundfunk, Landwirtschaft und Tierhaltung bei entsprechendem Ausgleich der Mehrarbeitszeit innerhalb 1 Monats bzw. 4 Wochen möglich.
Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist grundsätzlich verboten.
Ausgenommen von dem Verbot sind Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können wie beispielsweise Tätigkeiten in Not- und Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Gaststätten- und Hotelbetrieben, Verkehrsbetrieben, Energie- und Wasserversorgungsbetrieben oder bei der Feuerwehr.
Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen jedoch beschäftigungsfrei sein. Darüber hinaus steht den an Sonn- und gesetzlichen Feiertragen Beschäftigten ein Ersatzruhetag zu.
Strafen
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen droht dem Arbeitgeber nach §§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6, Abs. 2 ArbZG ein Bußgeld bis zu 15.000 €.
Begeht der Arbeitgeber die Verstöße vorsätzlich und gefährdet er dadurch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers oder wiederholt er diese beharrlich, wird er gemäß § 23 Abs. 1 ArbZG mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Trifft den Arbeitgeber hinsichtlich der Gesundheits- und Arbeitskraftgefährdung nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit, ist auf Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu erkennen.
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Stand: August 2008
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig.
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Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:
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- "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht
sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.
Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:
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Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
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- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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- Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
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