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Überwachung von Mitarbeitern - Grenzen der Zulässligkeit Teil II


Dies ist der 2. Teil eines Beitrags zu den rechtlichen Möglichkeiten der Überwachung von Arbeitnehmern. Teil 1 beschäftigte sich mit der Videoüberwachung.

2. Internetnutzung

Dem Arbeitgeber ist es erlaubt, die private Nutzung des Internets zu unterbinden. Die Einhaltung dieses Verbots darf auch kontrolliert werden. Es besteht jedoch kein unbegrenztes Recht der Prüfung, sondern nur das Recht auf Durchführung von Stichproben. Alles andere führt auch hier zu einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Erlaubt der Arbeitgeber die private Internetnutzung, ist jegliche Kontrolle verboten, es sei denn, es besteht der Verdacht einer Straftat oder einer dem Arbeitgeber schädigenden Handlung.

Für den Versand dienstlicher E-Mails gilt: Der Arbeitgeber darf Verbindungsdaten überwachen. Was die Überwachung des Inhalts angeht, gehen die Meinungen auseinander. Teilweise geht man davon aus, dass der Inhalt nicht überwacht werden dürfe. Überwiegend wird eine E-Mail jedoch einem Geschäftsbrief gleichgestellt mit der Folge, dass der Inhalt überwacht werden darf.

Hinsichtlich privater E-Mails ist eine Kontrolle unzulässig, wobei auch hier das hinsichtlich des Straftatverdachts Gesagte gilt.

3. Telefonate

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich befugt, Verbindungsdaten, also z.B. Anzahl und Dauer der Telefonate zu erfassen. Dies ergibt sich allein schon aus Wirtschafts- und Kostengründen.
Ein Mithören bzw. Aufzeichnen der Gespräche ist allerdings unzulässig, zumal sich der Arbeitgeber durch das Mitschneiden nach § 201 StGB strafbar machen kann. Eine Ausnahme bilden sog. Callcenter. Hier ist das vereinzelte Mithören bzw. Mitschneiden zu Schulungszwecken erlaubt. Darauf muss jedoch ausdrücklich bei Beginn des Telefonats hingewiesen werden.

4. Mobilfunk

Über ein Handy können Arbeitnehmer leicht überwacht werden. So ist beispielsweise eine Ortung des Geräts möglich. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist eine solche Ortung zulässig, wenn der Mobilfunkteilnehmer eingewilligt hat. Teilnehmer ist regelmäßig der Vertragspartner des Telefonvertrages und damit der Arbeitgeber. Dieser ist aber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer von dieser Einwilligung zu unterrichten. Geschieht dies nicht, ist eine Ortung unzulässig und nicht verwertbar.

5. Ergebnis

Eine Überwachung von Arbeitnehmer ist zulässig, wenn überwiegende Interessen des Arbeitgebers bestehen. Diese können bejaht werden, wenn der Verdacht einer Straftat gegen den Arbeitnehmer oder der Verdacht besteht, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schädigen will. Eine heimliche Überwachung ist jedoch nur ausnahmsweise zulässig.



Kontakt:


Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

Brennecke & Partner Hamburg

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20095 Hamburg
Tel.: 040 650 620 100
Fax: 040 650 620 101
Mail: kontakt@fasp.de

Persönliches

Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

Sprachkenntnisse

  • Englisch
  • Französisch (Grundkenntnisse)

Tätigkeitsbereiche

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

      • Insolvenzrecht

      • Arbeitsrecht

      • Gesellschaftsrecht

Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

  • Internationales Recht
  • Völkerrecht

Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

  • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
  • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
  • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

Veröffentlichungen

  • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

  • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

  • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

  • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

  • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

  • Insolvenzanfechtung

  • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

  • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

  • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
Normen: Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG, § 6 BDSG

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