Maßregeln der Besserung und Sicherung
Die Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB
Allgmeines
Das Gesetz sieht neben der Strafe auch Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 61 StGB vor. So kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Straftäter zu einer Strafe verurteilen und daneben Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen, für die Zeit nach Verbüßung der Haftstrafe. Nach §§ 61 Nr. 3, 66 StGB besteht die Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, um zu gewährleisten, dass die Allgemeinheit auch nach Verbüßung der Haftstrafe keiner Gefahr durch den Täter ausgesetzt wird. Gem. § 62 StGB muss jedoch für jede Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung geprüft werden, ob dieser im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist. Dabei spielen verschiedene Kriterien eine Rolle. Besonders die Tat und die Gefährlichkeit des Täters sind maßgeblich. Außerdem sind zunächst vorbeugende, aber mildere Mittel in Erwägung zu ziehen, die die Sicherheit der Öffentlichkeit gewährleisten, wie z.B. Führungsaufsicht gem. §§ 68 ff StGB.
Frist
„Nach 10 Jahren wird die Sicherungsverwahrung gem. § 67d StGB für erledigt erklärt.“
Eine Nachprüfung für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erfolgt alle 2 Jahre.
Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden
Jugendliche Straftäter, diese sind zur Tatzeit 14 jedoch nicht 18 Jahre alt, und Heranwachsende, zur Tatzeit 18 jedoch nicht 21 Jahre alt, fallen unter den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für Jugendliche und Heranwachsende gelten somit im Strafverfahren neben den Bestimmungen des StGB bestimmte Sonderregelungen, die sich aus dem JGG ergeben. Ein erheblicher Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht besteht auf Seite der Rechtsfolge. Das Gericht hat im Verfahren gegen Jugendliche eine breite Bandbreite an möglichen Sanktionen. Hier steht allerdings der Erziehungsgedanke im Vordergrund. So kann das Gericht, statt einer Jugendstrafe, z.B. Arbeitsauflagen zur Besserung erteilen. Gem. § 7 JGG darf im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden. Hier soll das Gesetz jedoch geändert und die entsprechenden Regelungen angepasst werden.
„Das Bundeskabinett beschloss am 18.09.2007 einen entsprechenden Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums.“ Künftig soll in Ausnahmefällen die Sicherungsverwahrung auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden angeordnet werden können. Allerdings nur als letzte Maßnahme, in besonderen Ausnahmefällen und wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ebenso sollen künftig die begangenen Taten und die Gefährlichkeit des Straftäters die maßgebliche Rolle spielen.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass aufgrund einer Gesamtschau und Würdigung am Ende der Haftstrafe durch Gutachter überprüft werden soll, ob eine Sicherungsverwahrung in Betracht kommt und nachträglich anzuordnen ist. Wird diese angeordnet, soll die Fortdauer jedes Jahr geprüft werden.
Stand: Dezember 2025
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