Maßregeln der Besserung und Sicherung


Die Sicherungsverwahrung gem. § 66 StGB

Allgmeines

Das Gesetz sieht neben der Strafe auch Maßregeln der Besserung und Sicherung gem. § 61 StGB vor. So kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen den Straftäter zu einer Strafe verurteilen und daneben Maßregeln der Besserung und Sicherung anordnen, für die Zeit nach Verbüßung der Haftstrafe. Nach §§ 61 Nr. 3, 66 StGB besteht die Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung anzuordnen, um zu gewährleisten, dass die Allgemeinheit auch nach Verbüßung der Haftstrafe keiner Gefahr durch den Täter ausgesetzt wird. Gem. § 62 StGB muss jedoch für jede Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung geprüft werden, ob dieser im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist. Dabei spielen verschiedene Kriterien eine Rolle. Besonders die Tat und die Gefährlichkeit des Täters sind maßgeblich. Außerdem sind zunächst vorbeugende, aber mildere Mittel in Erwägung zu ziehen, die die Sicherheit der Öffentlichkeit gewährleisten, wie z.B. Führungsaufsicht gem. §§ 68 ff StGB.

Frist

„Nach 10 Jahren wird die Sicherungsverwahrung gem. § 67d StGB für erledigt erklärt.“
Eine Nachprüfung für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erfolgt alle 2 Jahre.

Sicherungsverwahrung bei Jugendlichen und Heranwachsenden

Jugendliche Straftäter, diese sind zur Tatzeit 14 jedoch nicht 18 Jahre alt, und Heranwachsende, zur Tatzeit 18 jedoch nicht 21 Jahre alt, fallen unter den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für Jugendliche und Heranwachsende gelten somit im Strafverfahren neben den Bestimmungen des StGB bestimmte Sonderregelungen, die sich aus dem JGG ergeben. Ein erheblicher Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht besteht auf Seite der Rechtsfolge. Das Gericht hat im Verfahren gegen Jugendliche eine breite Bandbreite an möglichen Sanktionen. Hier steht allerdings der Erziehungsgedanke im Vordergrund. So kann das Gericht, statt einer Jugendstrafe, z.B. Arbeitsauflagen zur Besserung erteilen. Gem. § 7 JGG darf im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden. Hier soll das Gesetz jedoch geändert und die entsprechenden Regelungen angepasst werden.

„Das Bundeskabinett beschloss am 18.09.2007 einen entsprechenden Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums.“ Künftig soll in Ausnahmefällen die Sicherungsverwahrung auch bei Jugendlichen und Heranwachsenden angeordnet werden können. Allerdings nur als letzte Maßnahme, in besonderen Ausnahmefällen und wenn alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ebenso sollen künftig die begangenen Taten und die Gefährlichkeit des Straftäters die maßgebliche Rolle spielen.

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass aufgrund einer Gesamtschau und Würdigung am Ende der Haftstrafe durch Gutachter überprüft werden soll, ob eine Sicherungsverwahrung in Betracht kommt und nachträglich anzuordnen ist. Wird diese angeordnet, soll die Fortdauer jedes Jahr geprüft werden.



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Stand: Juli 2008


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
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Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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