Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 1 - Übersicht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
In § 290 InsO werden Gründe aufgezählt, bei denen das Insolvenzgericht auf einen im Schlusstermin gestellten Antrag eines Insolvenzgläubigers die Versagung der Restschuldbefreiung erklärt. Diese Versagungsgründe werden hier in einer Kurzfassung dargestellt. Weitergehende Informationen zu den einzelnen Versagungsgründen finden Sie in gesonderten Beiträgen.
- Verurteilung wegen einer begangenen Insolvenzstraftat
Die Restschuldbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn der Schuldner wegen Bankrotts (§ 283 StGB), Bankrotts in besonders schwerem Fall (§ 283 a StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB) oder Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Die Verurteilung wegen anderer Straftaten stellt keinen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung dar.
- Kredit- und Leistungserschleichung
Der Schuldner erhält keine Restschuldbefreiung, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach schriftlich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln (z.B. Arbeitslosen- oder Sozialhilfe) zu beziehen oder um Leistungen an öffentliche Kassen (z.B. Steuern) zu vermeiden.
- Wiederholungsverbot
Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung dann versagt, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die Restschuldbefreiung wird auch dann versagt, wenn dem Schuldner innerhalb dieser Frist von zehn Jahren die Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297 InsO versagt wurde.
- Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Ein weiterer Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung ist die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung innerhalb des letzten Jahres. Unter Gläubigerbeeinträchtigung ist zu verstehen: - Begründung unangemessener Verbindlichkeiten - Vermögensverschwendung - Verzögerung der Verfahrenseröffnung
- Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Hat der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine weitgehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, liegt ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vor.
- Unrichtiges oder unvollständiges Vermögensverzeichnis bei Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Restschuldbefreiung wird auch dann versagt, wenn der Schuldner in den nach § 305 I Ziff. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht.
Andere Fallgruppen als in § 290 Ziff 1 – Ziff. 6 sind keine Versagungsgründe und können somit auch nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Die Fallgruppen sind abschließend aufgezählt und lassen sich auch nicht durch Analogien erweitern.1
Muss ein Gläubiger geschädigt sein?
Für die Versagungsgründe des § 290 InsO ist keine Schädigung von Gläubigern erforderlich. In der Liste der Versagungsgründe des § 290 sind vielmehr – unabhängig von einer Gläubigerschädigung – Verhaltensweisen beschrieben, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen lassen.2
Gläubigerantrag
Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO erfordert einen Antrag eines Gläubigers, der im Schlusstermin erfolgen muss. Das Gericht darf die Restschuldbefreiung wegen eines Versagungsgrundes nach § 290 InsO also nicht von Amts wegen, sondern nur auf einen ordnungsgemäßen Gläubigerantrag hin versagen. Eine allein ,,ins Blaue`` abgegebene Behauptung eines Gläubigers, z.B. der Schuldner sei wegen einer Straftaten verurteilt worden, reicht nicht. Eine bloße Behauptung stellt keine Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes dar.3 Beispiel: Gläubiger Glatt möchte nicht, dass Schubert nach der Restschuldbefreiung schuldenfrei ist. Daher äußert er im Schlusstermin beim Insolvenzgericht, dass Schubert sich einer Insolvenzstraftat schuldig gemacht hätte und auch verurteilt worden sein. Hierauf wird das Insolvenzgericht noch keine Versagung der Restschuldbefreiung aussprechen, da es an der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes fehlt. Diese Glaubhaftmachung könnte beispielsweise durch die Nennung des verurteilenden Gerichts erfolgen. Jeder Gläubiger kann den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Es ist nicht nötig, dass ihn der Gläubiger stellt, der (z.B. von einer Straftat) direkt betroffen ist.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.
1 LG Hamburg, ZVI 2002, 33.
2 so OLG Celle, NZI 2001, 238 ff.
3 so Smid/Krug/Haarmeyer § 290 Rdnr. 9.

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Stand: Mai 2026
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