Restschuldbefreiung: Versagung, Teil 1 - Übersicht

In § 290 InsO werden Gründe aufgezählt, bei denen das Insolvenzgericht auf einen im Schlusstermin gestellten Antrag eines Insolvenzgläubigers die Versagung der Restschuldbefreiung erklärt. Diese Versagungsgründe werden hier in einer Kurzfassung dargestellt.  Weitergehende Informationen zu den einzelnen Versagungsgründen finden Sie in gesonderten Beiträgen.

 

- Verurteilung wegen einer begangenen Insolvenzstraftat

Die Restschuldbefreiung kann nicht gewährt werden, wenn der Schuldner wegen Bankrotts (§ 283 StGB), Bankrotts in besonders schwerem Fall (§ 283 a StGB), Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b StGB) oder Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB) rechtskräftig verurteilt wurde. Die Verurteilung wegen anderer Straftaten stellt keinen Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung dar.

 

- Kredit- und Leistungserschleichung

Der Schuldner erhält keine Restschuldbefreiung, wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach schriftlich vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln (z.B. Arbeitslosen- oder Sozialhilfe) zu beziehen oder um Leistungen an öffentliche Kassen (z.B. Steuern) zu vermeiden.

 

- Wiederholungsverbot

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung dann versagt, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die Restschuldbefreiung wird auch dann versagt, wenn dem Schuldner innerhalb dieser Frist von zehn Jahren die Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297 InsO versagt wurde.

 

- Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Ein weiterer Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung ist die vorsätzliche oder grob fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung innerhalb des letzten Jahres. Unter Gläubigerbeeinträchtigung ist zu verstehen: - Begründung unangemessener Verbindlichkeiten - Vermögensverschwendung - Verzögerung der Verfahrenseröffnung

 

- Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Hat der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine weitgehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, liegt ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung vor.

 

- Unrichtiges oder unvollständiges Vermögensverzeichnis bei Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Restschuldbefreiung wird auch dann versagt, wenn der Schuldner in den nach § 305 I Ziff. 3 InsO vorzulegenden Verzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht.

Andere Fallgruppen als in § 290 Ziff 1 – Ziff. 6 sind keine Versagungsgründe und können somit auch nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Die Fallgruppen sind abschließend aufgezählt und lassen sich auch nicht durch Analogien erweitern.

 

Muss ein Gläubiger geschädigt sein?

Für die Versagungsgründe des § 290 InsO ist keine Schädigung von Gläubigern erforderlich. In der Liste der Versagungsgründe des § 290 sind vielmehr – unabhängig von einer Gläubigerschädigung – Verhaltensweisen beschrieben, die nach Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise auf eine Unredlichkeit des Schuldners schließen lassen.

 

Gläubigerantrag

Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO erfordert einen Antrag eines Gläubigers, der im Schlusstermin erfolgen muss. Das Gericht darf die Restschuldbefreiung wegen eines Versagungsgrundes nach § 290 InsO also nicht von Amts wegen, sondern nur auf einen ordnungsgemäßen Gläubigerantrag hin versagen. Eine allein ,,ins Blaue`` abgegebene Behauptung eines Gläubigers, z.B. der Schuldner sei wegen einer Straftaten verurteilt worden, reicht nicht. Eine bloße Behauptung stellt keine Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes dar. Beispiel: Gläubiger Glatt möchte nicht, dass Schubert nach der Restschuldbefreiung schuldenfrei ist. Daher äußert er im Schlusstermin beim Insolvenzgericht, dass Schubert sich einer Insolvenzstraftat schuldig gemacht hätte und auch verurteilt worden sein. Hierauf wird das Insolvenzgericht noch keine Versagung der Restschuldbefreiung aussprechen, da es an der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes fehlt. Diese Glaubhaftmachung könnte beispielsweise durch die Nennung des verurteilenden Gerichts erfolgen. Jeder Gläubiger kann den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Es ist nicht nötig, dass ihn der Gläubiger stellt, der (z.B. von einer Straftat) direkt betroffen ist.

 

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Restschuldbefreiung - Schuldenabbau durch Insolvenz (Chancen und Risiken der Restschuldbefreiung)" von Harald Brennecke und Markus Jauch, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 3-939384-00-3, ISBN ab 01.01.2007: 978-3-939384-00-7.

 

 

 

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Stand: Juni 2006


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 290 InsO, § 283 StGB, § 283 a StGB, § 283 b StGB, § 283 c StGB, §§ 296, 297 InsO, § 305 I Ziff. 3 InsO, § 290 Ziff 1 – Ziff. 6 InsO

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