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Auch Privatpersonen müssen rechtzeitig Insolvenzantrag stellen

Es ist inzwischen weitgehend bekannt, dass Geschäftsführer und Vorstände von Kapitalgesellschaften wie z.B. der GmbH oder der AG bei deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gesetzlich verpflichtet sind, Insolvenzantrag zu stellen. Wird dieser Antrag nicht spätestens 3 Wochen nach Eintritt (Fußnote) der Insolvenzlage gestellt, droht ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Durchgriffshaftung in das private Vermögen des Geschäftsführers oder Vorstands. Zwar gibt es für Privatpersonen keine derartige strafbewehrte Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung. Es wird jedoch oft übersehen, dass Privatpersonen die angestrebte Restschuldbefreiung gefährden, wenn sie

  • trotz Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • ohne begründete Aussicht auf Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage
  • das Insolvenzverfahren verzögern (Fußnote)
  • und dadurch im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen.

Nach § 290 Absatz 1 Nr. 4 InsO können Gläubiger in diesem Fall beantragen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Damit verlieren die Betroffenen ihre Chance, nach 6 Jahren wieder schuldenfrei zu sein. Dies kann im Ergebnis um ein vielfaches schwerer wiegen als die Strafandrohung wegen Insolvenzverschleppung wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung durch die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften. Im Ergebnis führt 290 I Nr. 4 InsO damit zu einer Obliegenheit zur baldigen Betreibung eines Insolvenzverfahrens auch für Privatpersonen, Einzelfirmen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts und OHG’s, wenn keine Aussicht auf Besserung Ihrer wirtschaftlichen Lage mehr besteht. Gläubiger dagegen finden hier ein wirksames Mittel gegen Schuldner, die ihr Insolvenzverfahren verzögern. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, dass er dadurch keine allgemeine Insolvenzantragspflicht für Privatpersonen begründen wolle - in der Praxis dürfte jedoch in den meisten Fällen das Unterlassen oder Verzögern der Insolvenz zu einer Benachteiligung von Gläubigern führen. Hierzu könnte es bereits ausreichen, wenn ein Gläubiger im letzten Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Befriedigung aus Vermögenswerten oder pfändbaren Beträgen erhalten hat, da diese Mittel dann nicht allen Gläubigern zur Verfügung stehen. Eine Neubegründung von Forderungen würde in disem Zeitraum zudem zu einer Strafbarkeit nach § 283 StGB führen.


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Stand: August 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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