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IT Sicherheit Teil 8 Strafrechtliche Verantwortung


4.5 Strafrechtliche Verantwortung

Schon an einigen Stellen wurde auf Geld- oder Haftstrafen hingewiesen. Der strafrechtlichen Verantwortung wird deshalb zumindest in einem kurzen Überblick Rechnung getragen, da in der Presse immer mehr Strafverfahren gegen Unternehmer publik werden. Doch um welche strafrechtliche Verantwortung handelt es sich genau im Bereich IT-Sicherheit?

§ 14 des Strafgesetzbuches (StGB) besagt zum Handeln für einen anderen:

Abs. 1 Handelt jemand

1.als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
3.als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Strafbarkeit begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

Abs. 2 Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebs oder einem sonst dazu Befugten

1.beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2.ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrags, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Strafbarkeit begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebs vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrags für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 3 Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.

Damit normiert das Strafgesetzbuch generell, dass auch andere strafbarkeitsbegründende Gesetze auch auf den vertretungsberechtigten
Gesellschafter, die Geschäftsführung einer rechtsfähigen juristischen Person, anwendbar ist. Dies gilt aufgrund der umfassenden Geschäftsführerhaftung vor allem auch dann, wenn die eigentlichen strafrechtlichen Merkmale bei diesem überhaupt nicht vorliegen, sondern etwa vom Mitarbeiter erfüllt wurden.

Beispiel:

O ist geschäftsführende Gesellschafterin der O-GmbH. Ihr Unternehmen ist mit einem Firmennetzwerk ausgestattet. Sämtliche Mitarbeiter haben technisch freien Zugriff auf das Internet.
Um Kosten zu sparen, unterlässt es die O, Sicherheitsvorkehrungen für das Netzwerk zu betreiben. Es ist weder vertraglich geregelt, ob die Mitarbeiter das Internet nur geschäftlich nutzen dürfen noch gibt es einen IT-Verantwortlichen. Technisch ist weder ein Backup-System, noch eine Firewall oder Virenschutz installiert.
Mitarbeiter M nutzt diese Gelegenheit, um sich an seinem Arbeitsplatzcomputer illegal Musik aus dem Internet runter zu laden und gleichzeitig anzubieten. Aufgrund der großen Datenmenge fällt er schnell in das Raster der Ermittlungsbehörden. Gegen M als auch gegen O als Geschäftsführerin der GmbH wird Anzeige erstattet.
Aufgrund von § 14 StGB kann nun auch O als Geschäftsführerin der GmbH, also als rechtmäßige Vertreterin der Gesellschaft wegen Musikpiraterie belangt werden.

Die Geschäftsführung trägt als Vertreter folglich die Verantwortung für die Handlungen des Unternehmens und die Handlungen der Mitarbeiter. Ihr obliegt kurz gesagt die Aufsicht über sämtliche Vorgänge, sowohl intern als auch nach außen. Verletzt die vertretene Person, die Gesellschaft oder juristische Person einen Straftatbestand, so wird auch der gesetzliche Vertreter, sprich die Geschäftsführung, aufgrund derselben strafrechtlichen Normen, verfolgt.

Doch nicht nur das allgemeine Strafgesetzbuch kann den Unternehmer treffen. Auch die speziellen Gesetze, die die Sicherheitsstandards vorgeben enthalten spezielle Straf- und Bußgeldvorschriften, die speziell auf die Nichteinhaltung gewisser Standards, oder den sorglosen Umgang mit empfindlichen Daten gerichtet sind, wie bereits an den betreffenden Stellen erwähnt.


 

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Stand: Dezember 2025

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