Schadensersatzmöglichkeiten bei einer Strafanzeige
Im Alltag kann sich die Situation ergeben, dass man sich mit der Stellung einer Strafanzeige auseinandersetzen muss. Dies kann für den Fall gelten, in dem ein Dritter Strafanzeige gegen einen selbst stellt oder andersrum man selbst mit einer Strafanzeige die Ermittlung in einem bestimmten Sachverhalt gegenüber einem Dritten wünscht. Doch dann stellt sich die Frage nach den möglichen Schadensersatzrechten, etwa die Erstattung von Verteidigerkosten, der jeweils Beteiligten.
Wird gegen eine Person eine Strafanzeige gestellt, nimmt sich diese in der Regel einen rechtlichen Beistand mit der Folge, dass Kosten entstehen. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht jedoch grundsätzlich nicht. Diese rechtliche Beurteilung folgt daraus, dass es im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos liegt, in den Mittelpunkt von strafrechtlichen Ermittlungen gezogen zu werden und einen Rechtskundigen beauftragen zu müssen. Mit diesem Risiko ist jeder Mitbürger behaftet, so dass im Einzelfall keine Schadensersatzrechte begründet werden können. Nach der Rechtsprechung des LG Berlin (Az.: 27 O 491/08) gilt dies auch nicht nur dann, wenn die Strafanzeige sowie das daraufhin eingeleitete Verfahren in die Öffentlichkeit gelangen, sondern selbst dann, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen letztendlich doch eingestellt werden. Dem Mandanten stehen daher keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Er hat somit die mit der Beauftragung eines Verteidigers einhergehenden Kosten selbst zu tragen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Mandant nach einem Strafverfahren auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
In dem entgegengesetzten Fall besteht die Problematik, ob ein gutgläubiger Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall behaftet ist, in dem mit der Anzeige der behauptete Vorwurf nicht bewiesen werden kann. In Betracht kommen kann hier eine Verletzung der Rechte des Angezeigten aus § 823 BGB.
Die rechtliche Beurteilung dieses Umstandes hat von dem Standpunkt auszugehen, dass der Rechtsstaat dem Bürger die eigene Durchsetzung eines vermeintlich bestehenden Rechts grundsätzlich verwehrt. Er muss dafür staatliche Gerichte in Anspruch nehmen und die Vollstreckung der Staatsgewalt überlassen. Dementsprechend muss der Staat auch für die Sicherheit seiner Bürger sorgen und ihnen zu ihren Rechten verhelfen. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige hinsichtlich eines Sachverhaltes erstattet hat, der sich im Nachhinein als unrichtig oder strafrechtlich nicht relevant herausgestellt hat, Nachteile erleidet. Der Bürger handelt mit dieser Strafanzeige nicht nur im eigenen, sondern im Interesse der Allgemeinheit. Sie dient der Aufklärung potentieller Straftaten und damit zum Erhalt des Rechtsfriedens. Diesem steht der Beschuldigte auch nicht schutzlos gegenüber. Vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen schütz das Gesetz mit dem Straftatbestand des § 164 StGB sowie mit der Kostenregelung in § 469 StPO. Nach dieser Regelung trägt derjenige, der die Anzeige auch nur leichtfertig, also ohne erkennbaren Grund, erstattet hat, die gesamten Kosten. Dazu gehören die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Dem Ermittlungsverfahren muss sich aber der Beschuldigte wie jeder Bürger bei Vorliegen eines Anfangsverdachts stellen. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Wird gegen eine Person eine Strafanzeige gestellt, nimmt sich diese in der Regel einen rechtlichen Beistand mit der Folge, dass Kosten entstehen. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht jedoch grundsätzlich nicht. Diese rechtliche Beurteilung folgt daraus, dass es im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos liegt, in den Mittelpunkt von strafrechtlichen Ermittlungen gezogen zu werden und einen Rechtskundigen beauftragen zu müssen. Mit diesem Risiko ist jeder Mitbürger behaftet, so dass im Einzelfall keine Schadensersatzrechte begründet werden können. Nach der Rechtsprechung des LG Berlin (Az.: 27 O 491/08) gilt dies auch nicht nur dann, wenn die Strafanzeige sowie das daraufhin eingeleitete Verfahren in die Öffentlichkeit gelangen, sondern selbst dann, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen letztendlich doch eingestellt werden. Dem Mandanten stehen daher keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Er hat somit die mit der Beauftragung eines Verteidigers einhergehenden Kosten selbst zu tragen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Mandant nach einem Strafverfahren auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
In dem entgegengesetzten Fall besteht die Problematik, ob ein gutgläubiger Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall behaftet ist, in dem mit der Anzeige der behauptete Vorwurf nicht bewiesen werden kann. In Betracht kommen kann hier eine Verletzung der Rechte des Angezeigten aus § 823 BGB.
Die rechtliche Beurteilung dieses Umstandes hat von dem Standpunkt auszugehen, dass der Rechtsstaat dem Bürger die eigene Durchsetzung eines vermeintlich bestehenden Rechts grundsätzlich verwehrt. Er muss dafür staatliche Gerichte in Anspruch nehmen und die Vollstreckung der Staatsgewalt überlassen. Dementsprechend muss der Staat auch für die Sicherheit seiner Bürger sorgen und ihnen zu ihren Rechten verhelfen. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige hinsichtlich eines Sachverhaltes erstattet hat, der sich im Nachhinein als unrichtig oder strafrechtlich nicht relevant herausgestellt hat, Nachteile erleidet. Der Bürger handelt mit dieser Strafanzeige nicht nur im eigenen, sondern im Interesse der Allgemeinheit. Sie dient der Aufklärung potentieller Straftaten und damit zum Erhalt des Rechtsfriedens. Diesem steht der Beschuldigte auch nicht schutzlos gegenüber. Vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen schütz das Gesetz mit dem Straftatbestand des § 164 StGB sowie mit der Kostenregelung in § 469 StPO. Nach dieser Regelung trägt derjenige, der die Anzeige auch nur leichtfertig, also ohne erkennbaren Grund, erstattet hat, die gesamten Kosten. Dazu gehören die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Dem Ermittlungsverfahren muss sich aber der Beschuldigte wie jeder Bürger bei Vorliegen eines Anfangsverdachts stellen. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Januar 2026
Normen: § 158 StPO; § 164 StPO; § 469 StPO; § 823 BGB