Schadensersatzmöglichkeiten bei einer Strafanzeige

Im Alltag kann sich die Situation ergeben, dass man sich mit der Stellung einer Strafanzeige auseinandersetzen muss. Dies kann für den Fall gelten, in dem ein Dritter Strafanzeige gegen einen selbst stellt oder andersrum man selbst mit einer Strafanzeige die Ermittlung in einem bestimmten Sachverhalt gegenüber einem Dritten wünscht. Doch dann stellt sich die Frage nach den möglichen Schadensersatzrechten, etwa die Erstattung von Verteidigerkosten, der jeweils Beteiligten.

Wird gegen eine Person eine Strafanzeige gestellt, nimmt sich diese in der Regel einen rechtlichen Beistand mit der Folge, dass Kosten entstehen. Ein Anspruch auf Ersatz dieser Kosten besteht jedoch grundsätzlich nicht. Diese rechtliche Beurteilung folgt daraus, dass es im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos liegt, in den Mittelpunkt von strafrechtlichen Ermittlungen gezogen zu werden und einen Rechtskundigen beauftragen zu müssen. Mit diesem Risiko ist jeder Mitbürger behaftet, so dass im Einzelfall keine Schadensersatzrechte begründet werden können. Nach der Rechtsprechung des LG Berlin (Az.: 27 O 491/08) gilt dies auch nicht nur dann, wenn die Strafanzeige sowie das daraufhin eingeleitete Verfahren in die Öffentlichkeit gelangen, sondern selbst dann, wenn die strafrechtlichen Ermittlungen letztendlich doch eingestellt werden. Dem Mandanten stehen daher keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Er hat somit die mit der Beauftragung eines Verteidigers einhergehenden Kosten selbst zu tragen. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Mandant nach einem Strafverfahren auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.

In dem entgegengesetzten Fall besteht die Problematik, ob ein gutgläubiger Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall behaftet ist, in dem mit der Anzeige der behauptete Vorwurf nicht bewiesen werden kann. In Betracht kommen kann hier eine Verletzung der Rechte des Angezeigten aus § 823 BGB.

Die rechtliche Beurteilung dieses Umstandes hat von dem Standpunkt auszugehen, dass der Rechtsstaat dem Bürger die eigene Durchsetzung eines vermeintlich bestehenden Rechts grundsätzlich verwehrt. Er muss dafür staatliche Gerichte in Anspruch nehmen und die Vollstreckung der Staatsgewalt überlassen. Dementsprechend muss der Staat auch für die Sicherheit seiner Bürger sorgen und ihnen zu ihren Rechten verhelfen. Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige hinsichtlich eines Sachverhaltes erstattet hat, der sich im Nachhinein als unrichtig oder strafrechtlich nicht relevant herausgestellt hat, Nachteile erleidet. Der Bürger handelt mit dieser Strafanzeige nicht nur im eigenen, sondern im Interesse der Allgemeinheit. Sie dient der Aufklärung potentieller Straftaten und damit zum Erhalt des Rechtsfriedens. Diesem steht der Beschuldigte auch nicht schutzlos gegenüber. Vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen schütz das Gesetz mit dem Straftatbestand des § 164 StGB sowie mit der Kostenregelung in § 469 StPO. Nach dieser Regelung trägt derjenige, der die Anzeige auch nur leichtfertig, also ohne erkennbaren Grund, erstattet hat, die gesamten Kosten. Dazu gehören die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten. Dem Ermittlungsverfahren muss sich aber der Beschuldigte wie jeder Bürger bei Vorliegen eines Anfangsverdachts stellen. Dies gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.

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Stand: 17.11.2009


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.
   

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“, 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“, 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist seit vielen Jahren im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts und des Verkehrsstrafrechts tätig. Er vertritt Verkehrsteilnehmer in Bußgeldsachen wegen Verkehrsverstößen und bei Punktestrafen. Er berät und vertritt bei drohendem Führerscheinentzug und Fahrverbot und verhandelt deren Umwandlung in erhöhte Geldstrafen. Beispielsweise kann der Verdacht von Fehlmessungen oder mangelhafter Eichung des verwendeten Messgerätes, mangelhafte Schulung der Messbeamten, eine fehlerhafte Aufstellung des Messgeräts, eine übergroße Entfernung bei Lasermesspistolen, eine überlange Verfahrensdauer, eine unklare Beschilderung oder eine besondere beruflicher Notwendigkeit des Führerscheins Argumente liefern, mittels derer Rechtsanwalt Kaiser einen Führerscheinentzug vermeiden kann. Weiter ist er bei Fahrtenbuchauflagen tätig. 

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist als Strafverteidiger bei allen Delikten im Verkehrsstrafrecht tätig, wie z.B.

  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht/Fahrerflucht), § 142 StGB
  • gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr, § 315b StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
  • Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
  • Vorwurf von Betäubungsmitteln am Steuer
  • Fahren ohne Versicherungsschutz, Straftat nach § 6 PflVG

Er vertritt in Strafverfahren und bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeld / Punkte) sowie in verwaltungsrechtlichen Verfahren wie bei der Anordnung einer 

  • Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU)

Als Verkehrsrechtler ist Rechtsanwalt Kaiser auch in den Bereichen Mietwagenkostenübernahme, Nutzungsausfallkosten, Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, Schmerzensgeld, Wertminderung, und beim Problemkreis Totalschaden ihr erfahrener Ansprechpartner.

Michael Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema

  • Führerscheinentzug und Fahrverbote – Strategien der Verteidigung

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Verkehrsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 

  • Im Bereich Verkehrsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
  • Das neue Punktesystem – Flensburg alt und neu
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung in Recht und Praxis


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Normen: § 158 StPO; § 164 StPO; § 469 StPO; § 823 BGB

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