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Strafen und Maßnahmen des Strafgesetzbuches

Im Hinblick auf die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Straftat eines Erwachsenen unterscheidet das Strafgesetzbuch (StGB) zwischen der Strafe als solche und Maßnahmen. Die diesbezüglichen Regelungen befinden sich in §§ 38 bis 76a StGB. Hinsichtlich der Taten eines Jugendlichen unterscheiden sich diese Rechtsfolgen wesentlich. Ihre speziellen Regelungen finden sich im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Unter den Voraussetzungen des § 105 JGG gelten diese Besonderheiten auch für Heranwachsende.

Strafen
In Bezug auf die Strafen bilden die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe die sog. Hauptstrafen. Nach § 38 Abs. 2 beträgt die zeitige Freiheitsstrafe im Mindestmaß einen Monat und im Höchstmaß fünfzehn Jahre. Allerdings soll eine Freiheitsstrafe unter einer Dauer von sechs Monaten nur in Ausnahmefällen verhängt werden. Nur für wenige Delikte, wie zum Beispiel Mord, ist die schwerste Sanktion in Form der lebenslangen Freiheitsstrafe vorgesehen.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann auch zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn eine günstige Bewährungsprognose gegeben ist. Geht also der Verurteilte einem geregelten Leben nach und besteht die Aussicht, dass er sich nicht mehr strafbar machen wird, stehen die Chancen der Strafaussetzung sehr gut.

Die überwiegende Anzahl der von den Gerichten nach Erwachsenenrecht ausgesprochenen Strafen sind jedoch Geldstrafen. Sie werden in Tagessätzen verhängt. Das Maß der Schuld des Täters bestimmt die Anzahl der Tagessätze. Nach § 40 Abs. 1 StGB können mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze verhängt werden. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes orientiert sich an dem Nettoeinkommen des Täters, das er an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz kann bis zu 30.000 Euro betragen. Der Beschuldigte muss zwar keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen machen. Doch sollte man bedenken, dass die Grundlagen für die Bemessung des Tagessatzes andernfalls, auch zu dessen Nachteil, geschätzt werden können. Eine Absprache mit einem Verteidiger ist daher auch hier von entscheidender Bedeutung. Für den Fall, dass der Täter den Gesamtbetrag der Geldstrafe nicht aufbringen kann, kann die Strafe zum Beispiel durch Arbeitsleistungen zugunsten sozialer Einrichtungen, aber im schlimmsten Fall auch durch Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt werden.

Noch unterhalb der Schwere der Geldstrafe ist die Rechtsfolge der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59f. StGB) anzusiedeln. In derartigen Bagatellfällen bleibt es lediglich bei einem Schuldspruch und einer Verwarnung. Zwar setzt das Gericht auch hier eine Geldstrafe fest, die aber nur dann zu erfüllen ist, wenn der Verurteilte innerhalb der Bewährungszeit erneut straffällig wird oder gegen Auflagen und Weisungen verstößt. Verhält sich daher der Verurteilte in der Zeit seiner Bewährung gesetzestreu, so stellt das Gericht fest, dass es endgültig bei der Verwarnung bleibt und der Schuldspruch wird aus dem Strafregister entfernt. Auch in diesem Zusammenhang kann eine gute Verteidigungsstrategie sehr nützlich sein, zumal in derartigen Bagatellangelegenheiten bereits während des Verfahrens auf dessen Einstellung hinwirken kann.

Zu diesen Hauptstrafen können regelmäßig auch Nebenstrafen hinzutreten. Hierzu gehört insbesondere das Fahrverbot nach § 44 StGB.

Maßnahmen
Neben den Strafen als solche gibt es im Strafrecht auch die sog. Maßnahmen als mögliche Sanktionen.

Die Formen der Maßnahmen sind in § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB aufgezählt. Danach gehören dazu zunächst die Maßregeln der Besserung und Sicherung. Möglich sind hiernach etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in Sicherungsverwahrung, die Entziehung der Fahrerlaubnis aber auch ein Berufsverbot.
Im Gegensatz zu den Strafen geht es hier nicht um die Vergeltung bereits begangener Straftaten, sondern eine noch fortbestehende Gefährlichkeit des Täters soll für die Zukunft beseitigt werden. Die Entscheidung hängt hier damit von einer negativen Gefährlichkeitsprognose ab.

Eine weitere Maßnahme stellt der sog. Verfall (§§ 73f. StGB) dar. Hier soll erreicht werden, dass der Täter aus einer rechtswidrigen Tat einen unrechtmäßigen Vermögenszuwachs erlangt. Da es sich auch hier nicht um eine Strafe handelt, ist ein schuldhaftes Verhalten für die Anordnung des Verfalls nicht erforderlich. Die Rechtswidrigkeit reicht bereits aus. Ist der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nicht mehr möglich, etwa weil er verkauft oder verbraucht worden ist, so ist durch den Täter entsprechender Wertersatz zu leisten.

Für die Einziehung (§§ 74f. StGB) dagegen ist eine rechtswidrig und schuldhaft begangene Straftat erforderlich. Erfasst werden hiervon Gegenstände, die durch die Straftat hervorgebracht (z.B. Falschgeld) oder zu ihrer Begehung gebraucht worden sind (z.B. Computer, Werkzeuge, Waffen). Voraussetzung ist aber, dass die Gegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung dem Täter gehören oder zustehen und sie auch weiterhin noch eine generelle oder auch individuelle Gefährlichkeit aufweisen. Die Einziehung bewirkt insbesondere, dass das Eigentum an der Sache auf den Staat übergeht.

Schließlich nennt § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB noch die Unbrauchbarmachung (§ 74b,d StGB) als Maßnahme. Hier geht es darum, Tatwerkzeuge oder Tatprodukte unschädlich oder ungefährlich zu machen, z.B. bei Schriften mit strafbarem Inhalt.

Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 11 StGB; §§ 38f. StGB; § 44 StGB; § 59f. StGB; §§ 61f. StGB; § 73 StGB; § 74 StGB

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