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Limited: Insolvenzantragspflicht des Directors?

Durch die Einführung des § 15a InsO durch das MomiG ist die nachfolgende Rechtsfrage eindeutiog entschieden:
Auch der Director einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Limited, die in Deutschland ihren Sitz hat, muss ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen.

Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet: sofort. Nur wenn aussichtsreiche verhandlungen über eine Sanierung geführt werden, darf bis zu 3 Wochen zugewartet werden. Andernfalls begeht der Director der Ltd Insolvenzverschleppung.

Der frühere (Fußnote) Stand der Diskussion (Fußnote) war:

"Heftig umstritten ist in der Literatur, ob der Director einer Limited bei Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung die Pflicht hat, Insolvenzantrag zu stellen. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu liegt noch nicht vor.

Bei deutschen Gesellschaften, deren Haftung beschränkt ist und bei denen keine natürliche Person persönlich haftet, gibt es eine solche Insolvenzantragspflicht: Bei der GmbH trifft sie den Geschäftsführer (Fußnote), bei der AG den Vorstand (Fußnote) bei der OHG, der KG und der GbmH & Co. KG gem. § 130a HGB die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Geschäfte der Gesellschaft führen. Bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht treffen den jeweils Verantwortlichen empfindliche Strafen; außerdem macht er sich schadenersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft.

Im Rahmen einer Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion hat die Bundesregierung zu erkennen gegeben, dass sie davon ausgeht, dass eine solche Insolvenzantragspflicht besteht.

Überraschend ist diese Aussage deshalb, weil die Antragspflicht bei jeder einzelnen deutschen Gesellschaft gesondert im Gesetz geregelt ist. Ebenso die Pflicht Schadenersatz zu leisten und die Strafbarkeit. Da es für die Limited als ausländische Gesellschaft keine deutschen Gesetze gibt, müssten daher die oben genannten deutschen Regelungen entsprechend angewendet werden.

Generell gilt aber im deutschen Recht der Grundsatz, dass niemand bestraft werden kann, wenn er nicht gegen eine ausdrückliche Verbotsnorm verstoßen hat, die seinen Verstoß regelt. Die entsprechende Anwendung der deutschen Normen zu dieser Frage verbietet sich daher eigentlich.

Aufgrund der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit kann trotzdem dem Director einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Limited nur empfohlen werden, ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag zu stellen."


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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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