Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht Teil 5.2.: Antragspflicht juristischer Personen
Die Vertreter juristischer Personen unterliegen gesetzlichen Pflichten zur Insolvenzantragstellung. Liegt bei einer juristischen Person Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit vor, muss das Unternehmen in das Insolvenzverfahren überführt werden. Sobald der Vertreter der juristischen Person die Insolvenzreife des Unternehmens erkannt hat oder hätte erkennen müssen, ist er verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern – spätestens nach von drei Wochen – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
Die Frist von drei Wochen steht nur zur Verfügung, wenn sie für aussichtsreiche Sanierungsmaßnahmen genutzt wird. Können die Sanierungsbemühungen die Insolvenzlage nicht innerhalb dieser drei Wochen tatsächlich beseitigen, besteht unmittelbar Insolvenzantragspflicht. Das Merkmal „hätte erkennen müssen“ bedeutet, dass sich ein Geschäftsführer nicht auf tatsächliche Unkenntnis berufen kann. Auch eine interne Geschäftsaufteilung mehrerer Geschäftsführer schützt nicht von der Strafbarkeit des unterlassenen Insolvenzantrags – jeder Geschäftsführer muss sich jederzeit selbst vergewissern, dass ein Unternehmen nicht insolvent ist.
Bestehen keinerlei sinnvolle Sanierungsmöglichkeiten, so darf die 3-Wochen-Frist von den Vertretern der juristischen Person nicht ausgenutzt werden.
Beispiel:
S, geschäftsführender Gesellschafter der S GmbH erkennt, dass seine Gesellschaft überschuldet ist. Er weiß sehr wohl, dass ihn das GmbHG dazu verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Obwohl er nach eingehender Prüfung keine Möglichkeiten für eine Sanierung erkennen kann, möchte er die 3-Wochen-Frist, welche ihm schließlich gesetzlich zusteht, abwarten.
S erfüllt den Tatbestand der Insolvenz-verschleppung: die 3-Wochen-Frist darf nicht ausgenutzt werden, wenn keine sinnvollen Sanierungschancen für das Unternehmen bestehen. S darf sich jedoch hinsichtlich der Insolvenzantragsformalien und der damit zusammenhängenden Probleme rechtlich beraten und vertreten lassen.
Diese Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags dient dem Gläubigerschutz und soll bezwecken, dass möglichst viele verwertbare Vermögensgegenstände in die Insolvenzmasse einfließen.
Zur Antragstellung verpflichtet sind nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen:
- Aktiengesellschaft
(Vorstand) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(Geschäftsführer)
- Genossenschaft
(Vorstand) - Stiftung
(Vorstand) - OHG bzw. KG, sofern kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, z.B. bei der GmbH & Co. KG).
(Geschäftsführer)
Die Pflicht zur Antragstellung trifft jeden organschaftlichen Vertreter der juristischen Person. Sie ist nicht abhängig von der Ausgestaltung interner Regelungen, beispielsweise der Vertretungsbefugnis laut Satzung. Dies ergibt sich daraus, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand etc. die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns laufend beobachten muss. Sollten Anzeichen einer Krise erkennbar sein, so sind oben genannte Vertreter zu der Prüfung verpflichtet, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind.
Beispiel:
Herr G ist einer von drei Geschäftsführern der S GmbH. Die Aufgaben sind innerhalb der Geschäftsführung klar geteilt, so dass G für Marketing und die Neukundenakquise zuständig ist. Nach einer Bilanzkonferenz erkennt G, dass die GmbH eindeutig überschuldet ist. Er ist sich allerdings sicher, dass ihn keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags trifft, da er für klar definierte andere Bereiche der Gesellschaft zuständig ist.
Es ist zwar richtig, dass G nicht für die Abteilung Rechnungswesen zuständig ist. Da aber die Pflicht zur Antragstellung jeden einzelnen Geschäftsführer trifft, ist auch er zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet.
Auch ein faktischer Geschäftsführer, der also keine offizielle Bestellung als Geschäftsführer hat und nicht im Handelsregister eingetragen ist, der jedoch (von den Gesellschaftern geduldet) wie ein Vertreter der Firma auftritt und entsprechende Verantwortung übernimmt, ist zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet und kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen.
Sofern ein Geschäftsführer – etwa durch Amtsniederlegung – nicht mehr vorhanden ist, ist bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats, zur Stellung des Antrags verpflichtet. Daneben sind faktische Geschäftsführer, also Personen, die nach außen wie ein Geschäftsführer auftreten, auch ohne Eintragung ins Handelsregister stets antragspflichtig.
Wenn ein Geschäftsführer einer juristischen Person sein Amt niederlegt oder von seinem Amt abberufen wird, so ist ihm eine Antragstellung grundsätzlich nicht mehr möglich. Problematisch und gefährlich ist jedoch, dass die Insolvenzantragspflicht nicht endet, so dass sich Geschäftsführer durch eine ungeschickte Niederlegung oder Abberufung durch Geschäftsführer die Möglichkeit abschneiden können, Insolvenzantrag zu stellen und damit ihrer strafrechtlichen Sanktionen zu entgehen.
Besteht bereits eine Insolvenzlage, kann weder eine Abberufung von der Geschäftsführung, noch deren Niederlegung, noch eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Einzelfirma die strafrechtlich sanktionierte Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages aufheben.
Bei Abberufung oder Niederlegung der Geschäftsführung ist diese Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft jedoch nicht mehr möglich – was dazu führt, dass der Geschäftsführer seine Strafbarkeit nicht mehr vermeiden kann: ein wahres Dilemma. Zuweilen eröffnen sich Möglichkeiten eines Gläubigerinsolvenzantrages, da oft nicht alle Geschäftsführergehälter bezahlt wurden. Hier sollte jedoch sorgfältig geplant werden. Schnellschüsse können die Situation des Geschäftsführers noch deutlich verschlechtern.
Dieser Aufsatz wurde entnommen dem Buch: Regelinsolvenz - Einführung ins Insolvenzrecht für Unternehmen und Unternehmer von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Markus Jauch
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026
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