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Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Asbest

Beachtet man eine Vorschrift der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht, wird diese Nichtbeachtung nach §§ 49, 50 GefStoffV ausnahmslos als eine Ordnungswidrigkeit geahntet und zieht in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich. Die Höhe des Bußgeldes ist vom Einzelfall abhänging und richtet sich u.a. danach, ob es sich vorliegend um schwach oder stark gebundenes Asbest handelt, ob und wieviel Arbeitnehmer von den Auswirkungen betroffen sind und vor allem wie häufig ein Betrieb schon gegen die Vorschriften des Chemikalienrechts bereits verstoßen hat. Die Praxis zeigt, dass die Santionen von Behörde zu Behörde unterschiedlich ausfallen können. Viel gravierender ist der unsachgemäße Umgamg mit asbesthaltigen Baustoffen oder Baustoffabfällen aufgrund der krebserregenden Eigenschaft, da neben der Ordnungswidrigkeit meistens auch ein Straftatbestand erfüllt ist. In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Betrieben und Unternehmen, aber auch gegen Privatpersonen eingeleitet. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Ermittlungsverfahren in den kommenden Jahren ansteigen wird, da viele Gebäude aus der Zeit, in der Asbest als Baustoff verwendet wurde, sanierungs- und abrissbedürftig werden. Es gibt eine Vielzahl von Straftatbeständen, gegen die man beim falschen Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest verstoßen kann. Folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) können beim falschen Umgang mit Asbest in Betracht kommen: - Baugefährdung (§ 319 StGB) - Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB) - Luftverunreinigung (§ 325 StGB) - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1 StGB) - unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 Abs.2 StGB) - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Gütern (§ 328 Abs.3 Nr.1 StGB) - § 8 ChemVerbotsV iVm § 27 Abs. 1 ChemG - § 27 Abs. 1 ChemG iVm § 15 GefStoffV Die Strafen reichen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen von 5 bzw. 10 Jahren in einem besonders schweren Fall.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Februar 2026



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