Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit Asbest

Beachtet man eine Vorschrift der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nicht, wird diese Nichtbeachtung nach §§ 49, 50 GefStoffV ausnahmslos als eine Ordnungswidrigkeit geahntet und zieht in der Regel ein Bußgeldverfahren nach sich. Die Höhe des Bußgeldes ist vom Einzelfall abhänging und richtet sich u.a. danach, ob es sich vorliegend um schwach oder stark gebundenes Asbest handelt, ob und wieviel Arbeitnehmer von den Auswirkungen betroffen sind und vor allem wie häufig ein Betrieb schon gegen die Vorschriften des Chemikalienrechts bereits verstoßen hat. Die Praxis zeigt, dass die Santionen von Behörde zu Behörde unterschiedlich ausfallen können. Viel gravierender ist der unsachgemäße Umgamg mit asbesthaltigen Baustoffen oder Baustoffabfällen aufgrund der krebserregenden Eigenschaft, da neben der Ordnungswidrigkeit meistens auch ein Straftatbestand erfüllt ist. In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche von Betrieben und Unternehmen, aber auch gegen Privatpersonen eingeleitet. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Ermittlungsverfahren in den kommenden Jahren ansteigen wird, da viele Gebäude aus der Zeit, in der Asbest als Baustoff verwendet wurde, sanierungs- und abrissbedürftig werden. Es gibt eine Vielzahl von Straftatbeständen, gegen die man beim falschen Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest verstoßen kann. Folgende Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) können beim falschen Umgang mit Asbest in Betracht kommen: - Baugefährdung (§ 319 StGB) - Bodenverunreinigung (§ 324 a StGB) - Luftverunreinigung (§ 325 StGB) - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 Abs. 1 StGB) - unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327 Abs.2 StGB) - unerlaubter Umgang mit gefährlichen Gütern (§ 328 Abs.3 Nr.1 StGB) - § 8 ChemVerbotsV iVm § 27 Abs. 1 ChemG - § 27 Abs. 1 ChemG iVm § 15 GefStoffV Die Strafen reichen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafen von 5 bzw. 10 Jahren in einem besonders schweren Fall.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2006


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Wirtschaftsstrafrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Harald Brennecke ist als Strafverteidiger, Anzeigenerstatter, Nebenklagevertreter oder Zeugenbeistand ausschließlich im Wirtschaftsstrafrecht tätig. 
Er verteidigt bei Insolvenzdelikten wie Insolvenzverschleppung, Bankrottdelikten, Buchführungsdelikten, Gläubigerbegünstigung und Schuldnerbegünstigung sowie allen anderen typischen Straftaten im Insolvenzbereich wie Betrug oder Untreue. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann er Rechtsfragen im materiellen Bereich in einer Tiefe aufbereiten, die für Richter und Staatsanwälte nicht immer leicht zu durchdringen ist.    
Als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist er im Bereich der UWG-Straftaten tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.
 
Häufig kann bereits im Laufe eines Ermittlungsverfahrens durch fundierte Stellungnahme der Verdacht einer Straftat vermieden und die Einstellung des Verfahrens erreicht werden. 
Der Umgang mit den erheblichen Datenmengen im Wirtschaftsstrafrecht erfordert spezielle Arbeitstechniken. Die vielschichtigen und tiefen rechtlichen Probleme der typischen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragestellungen samt ihrer Verquickung mit insolvenzrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Themen erforderte fundierte Fachkenntnis der materiellrechtlichen Zusammenhänge und die Bereitschaft zu einer sehr intensiven Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt.
In den komplexe wirtschaftsstrafrechtlichen Sachverhalten ist eine umfassende strategische Orientierung und vollständige Durchdringung des Sachverhalts schon vor der ersten Stellungnahme entscheidend.  

Rechtsanwalt Brennecke unterstützt auch Strafverteidiger durch rechtliche Zuarbeit im Hintergrund oder offene Begleitung in Bezug auf materiellrechtliche Themen.        

Harald Brennecke hat im Wirtschaftsstrafrecht und angrenzenden Gebieten veröffentlicht:

  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl. ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, ISBN 978-3-939384-29-8, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, ISBN 978-3-939384-26-7, Verlag Mittelstand und Recht

sowie etliche weitere Veröffentlichungen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht.

Weitere Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht
  • Compliance
  • Insolvenzstraftaten

Harald Brennecke ist Dozent für Wirtschaftsstrafrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Im Bereich Wirtschaftsstrafrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer
  • Compliance im Mittelstand – Strafrisiken vermeiden durch kluge Unternehmensführung
  • Insolvenzstrafrecht für Steuerberater und Sanierungsberater  
  • Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
  • Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
  • Datenschutzstrafrecht
  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosStrafrecht
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht