Das Pflichteilsrecht ist verfassungsgemäß

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Söhnen der Erblasserin. Sie hatte ihn zu ihrem Alleinerben eingesetzt.

In den letzten drei Jahren vor ihrem Tod wurde die Erblasserin wiederholt tätlich von ihrem anderen Sohn angegriffen, der mit ihr zusammen in einem Haus lebte. Dieser Sohn litt an einer schizophrenen Psychose. Einen Monat vor ihrem Tod entzog die Erblasserin dem Sohn – dem Bruder des Beschwerdeführers - wegen der von ihm begangenen Misshandlungen den Pflichtteil.

Im Februar 1994 wurde die Erblasserin von ihrem psychisch kranken Sohn erschlagen, weil dieser Angst bzw. Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in ein Krankenhaus hatte. Ein Gutachter stellte fest, dass der psychisch erkrankte Sohn bei der Tötung schuldunfähig war. Das LG ordnete daraufhin seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Vertreten durch seinen Betreuer, machte der psychisch erkrankte Sohn gegen den Beschwerdeführer seinen Pflichtteilsanspruch geltend. LG und OLG gaben der hierauf gerichteten Klage statt, da auf Grund der Schuldunfähigkeit des erkrankten Sohnes keine wirksame Pflichtteilsentziehung stattfinden konnte.

 

Entscheidung:

Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Das BverfG (Entscheidung vom 19.04.2005, AZ.: 1 BvR 1644/00) entschied, das dass Urteil des OLG den Beschwerdeführer in seinem Erbrecht verletzt.

Zu den von der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs.1 S.1 GG geschützten Bereichen gehört das Recht der Kinder des Erblassers auf eine unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht ist Ausdruck einer umfassenden Familiensolidarität, innerhalb derer Eltern und Kinder füreinander die Verantwortung übernehmen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Versorgung zu sichern. Diese Rechte und Pflichten werden durch § 2303 Abs.1 BGB gesichert. Die Vorschrift gewährt den Kindern einen Anteil am Nachlass, lässt dem Erblasser aber gleichzeitig genügend Freiraum, sein Vermögen nach seinen Vorstellungen zu verteilen (Testierfreiheit).

Die Regelungen über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr.1 und 2 BGB sind zudem mit dem GG vereinbar. Hiernach ist nur bei einem außerordentlich schweren Fehlverhalten des Kindes die Versagung des Pflichtteilsanspruchs gerechtfertigt.

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des OLG nicht vertretbar. Der psychisch kranke Sohn war laut Sachverständigem bei der Tötung der Erblasserin zwar schuldunfähig im strafrechtlichen Sinn, aber immerhin in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Damit könnte der Sohn den Tatbestand des ,,nach dem Leben Trachtens`` gemäß § 2333 Nr.1 BGB erfüllt haben. Dies muss das OLG prüfen.


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Stand: April 2005


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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