Sanktionen im Jugendstrafrecht und ihre Folgen

Das Jugendrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täter. § 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verweist zwar auf die Geltung insbesondere des Strafgesetzbuches (StGB). Allerdings kommen die Rechtsfolgen dieser Vorschriften nicht zur Anwendung. Mehr noch als im allgemeinen Strafrecht steht nämlich im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke hinsichtlich des Täters im Vordergrund. Dieses Erziehungsprinzip ist bereits in § 2 Abs. 1 JGG gesetzlich verankert.

1. Anwendbarkeit des JGG
Das JGG gilt für Jugendliche und damit für Menschen, die zur Tatzeit im Alter von 14 bis 17 Jahren waren. Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind als Kinder strafunmündig. Das Jugendstrafrecht ist hier nicht anwendbar. Allenfalls das Jugendamt kann Maßnahmen ergreifen. Die Anwendbarkeit des JGG auf Heranwachsende, also Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren, ist zwar grundsätzlich gegeben, hängt aber von dem Reifezustand der jeweiligen Person zur Tatzeit ab. Hier wird geprüft, ob der Heranwachsende noch einem Jugendlichen gleichgestellt wird. In die Entscheidung wird auch mit einbezogen, ob es sich bei der Verfehlung um eine jugendtypische Tat wie etwa Diebstahl, Sachbeschädigung oder Beförderungserschleichung (sog. Schwarzfahren) handelt. Aber auch wenn für den Heranwachsenden allgemeines strafrecht angewendet wird, bestehen für diesen im Vergleich zu Erwachsenen bestimmte Privilegien. So kann insbesondere von lebenslanger Freiheitsstrafe abgesehen werden und Sicherungsverwahrung darf nicht direkt angeordnet, sondern nur vorbehalten werden. Ist der Beschuldigte älter als 21 Jahre, ist Jugendstrafrecht grundsätzlich nicht mehr anzuwenden. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn zugleich frühere Taten abgeurteilt werden.

2. Sanktionskatalog des JGG
Das JGG bietet verschiedene Möglichkeiten, um auf die Verfehlung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden zu reagieren.
Zunächst sieht es die Variante der Erziehungsmaßregeln vor. Dazu gehören die Erteilung von Weisungen sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Strafe, sondern vielmehr um Ver- und Gebote, die sich auf die Lebensführung des Täters auswirken. Ein Eintrag in das Bundeszentralregister (BZR) findet daher nicht statt. Der Täter gilt damit nicht als vorbestraft.
Weiterhin können Zuchtmittel angeordnet werde. Darunter sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest zu verstehen. Auflagen werden in aller Regel in Form von Zahlungen einer Geldbuße oder von Arbeitsleistungen aufgegeben. Der Jugendarrest kann als Freizeitarrest, Kurz- oder auch Dauerarrest ausgestaltet sein. Letzterer darf höchstens vier Wochen betragen. Eintragungen in das BZR finden auch hier nicht statt.
Reichen die vorgenannten Maßnahmen wegen der schädlichen Neigung des Jugendlichen nicht aus, steht als letztes Mittel die Jugendstrafe zur Verfügung. Diese beträgt mindestens sechs Monate und kann bis zu zehn Jahre andauern, unter Umständen auch zur Bewährung ausgesetzt werden. Anders als bei den vorherigen Sanktionen werden Verurteilungen zu Jugendstrafe und Nebenstrafen im BZR vermerkt.

3. Folgen der Sanktionen im Jugendstrafrecht
Wie bereits beschrieben, werden nur Verurteilungen zu Jugend- und Nebenstrafen im BZR aufgeführt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Anordnungen anderer Sanktionen für die Zukunft nicht festgehalten werden. Denn es ist gerade für die Jugend- und Vormundschaftsgerichte in eventuell folgenden Verfahren wichtig zu wissen, dass und welche Maßnahmen bei dem Jugendlichen angeordnet worden sind. Es wird daher ein gesondertes sogenanntes Erziehungsregister geführt, in das alle Entscheidungen der Jugendgerichte, durch die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, aufgezeichnet werden.
Von wesentlicher Bedeutung ist jedoch die Frage, was letztendlich in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Denn es ist nicht gerade selten der Fall, dass ein potentieller Arbeitgeber in einem Bewerbungsverfahren das Führungszeugnis des möglichen neuen Mitarbeiters einsehen möchte. Im Gegensatz zum BZR werden im Rahmen von Jugendstrafverfahren Verurteilungen zu Jugendstrafen bis zu zwei Jahren auf Bewährung nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Diese bleiben dort aber nicht für ewig eingetragen, sondern können nach gewisser Zeit gelöscht werden.

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Stand: 12/2009


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