Grundsätze zum neuen Bußgeldkatalog

Grundsätze zum neuen Bußgeldkatalog

Die neue Bußgeldkatalogverordnung ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. In ihr sind nunmehr sämtliche Tatbestände des Buß- und Verwarnungsgeldes enthalten, die zuvor in verschiedenen Werken enthalten waren. In der neuen Bußgeldkatalogverordnung sind annähernd alle Verkehrsverstöße aufgeführt, die ein Verkehrsteilnehmer begehen kann.

Es gibt aber noch Verkehrsverstöße, die nicht im Bußgeldkatalog mit aufgeführt sind. Hier liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der einzelnen Bundesländer die Höhe des Bußgeldes festzulegen. Als Orientierungshilfe dient dabei aber der aktuelle Bußgeldkatalog.

Von den Bundesländern ist seit langem beabsichtigt, das derzeit maximale Verwarnungsgeld auf 38 € zu erhöhen. Dies würde aber dem § 56 Abs.1 OWiG, der den Höchstbetrag für das Verwarnungsgeld auf 35 € festsetzt.

Bei der Zumessung der Geldbuße geht man grundsätzlich zunächst von den Regelsätzen aus. Um keine Eintragung ins Verkehrszentralregister zu erhalten, darf das Bußgeld nicht über 40 € liegen. Bei jeder Tat wird zunächst von einer fahrlässigen Tatbegehung und keiner Eintragung im Verkehrszentralregister ausgegangen. Wurde die Tat vorsätzlich begangen, darf nach der Rechtsprechung nicht automatisch das Bußgeld verdoppelt werden. Hat der Täter zudem durch die gleiche Handlung mehrere Bußgeldkatalogtatbestände erfüllt, darf nur ein Regelsatz gebildet werden. Die maximale Höhe des Bußgeldes liegt bei derzeit 475 €.

Bedeutung für die Zumessung der Geldbuße haben vor allem die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch schon bestehende Eintragungen im Verkehrszentralregister. Nur ab einer Geldbuße bis 35 € spielen die Vermögensverhältnisse keine Rolle. Die meisten Oberlandesgericht sind gar der Auffassung, dass erst ab einer Geldbuße von 100 € sich das Gericht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen auseinandersetzen muss.

Bestehen bei Begehung der Tat bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister, muss sich das Gericht bei der Bemessung er Geldbuße auch mit dieser Tatsache auseinandersetzen.

Durch die Schaffung einer Bußgeldverordnung wurde vom Gesetzgeber sog. materielles Recht geschaffen. Die Bußgeldkatalogverordnung ist daher für die Behörden und Gerichte bindend. Soll von der Verordnung abgewichen werden, bedarf dies immer einer Begründung.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Verkehrsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Michael-Kaiser Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Michael Kaiser berät auf den Gebieten des zivilen Verkehrsrechts (insbesondere bei Verkehrsunfällen) und im Bereich Verkehrsordnungswidrigkeiten und im Verkehrsstrafrecht.

Der besondere Schwerpunkt von Michael Kaiser liegt im Bereich der Fahrverbote und Führerscheinentzugsverfahren. Er vertritt Betroffene mit dem Ziel, den Führerscheinentzug zu vermeiden, sei es wegen Fehlern im Messverfahren, Fehlern der Beschilderung oder beruflichen Umständen, die den Führerscheinentzug zu einer besonderen Härte machen würden, so dass eine erhöhte Geldstrafe den Führerscheinentzug entfallen lassen kann.

Rechtsanwalt Kaiser ist seit vielen Jahren im gesamten Verkehrsrecht tätig. Er berät und vertritt bei Verkehrsunfällen und übernimmt alle notwendige Korrespondenz mit Versicherungen, Gutachtern, Zeugen und Polizei. Er macht nicht nur den Fahrzeugschaden für Sie geltend, sondern prüft alle denkbaren Ansprüche, vom Verdienstausfall über Schmerzensgeld und Schadensersatz bis zum Ersatz von Mietwagenkosten, Urlaubsverlust bis hin zum Wertverlust bei Fahrzeugen aufgrund von Reparaturen. Er prüft Versicherungsrückstufungen und verhandelt mit Versicherungen über angemessene Entschädigungen.

Er wehrt unberechtigte Ansprüche gegen vermeintliche Unfallverursacher ab.
Er vertritt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, von der Geschwindigkeitsüberschreitung bis zur Alkoholfahrt, und hilft bei drohendem Führerscheinverlust oder Punkten in Flensburg sowie bei Verkehrsstraftaten.

Rechtsanwalt Kaiser bereitet derzeit eine Veröffentlichung vor zum Thema:

  • Fahrverbot und Führerscheinentzug

Rechtsanwalt Kaiser ist Dozent für Verkehrsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Rechtsanwalt Kaiser bietet Vorträge, Seminare und Schulungen zu folgenden Themen an

  • Versicherungspraxis im Verkehrsrecht
  • Schadensabwicklung bei Verkehrsunfällen – Tricks und Tücken
  • Drohenden Führerscheinverlust vermeiden – Möglichkeiten und Handlungsspielräume 
  • Das neue Punktesystem - Flensburg alt und neu 
  • Führerscheinentzug und Fahrverbote vermeiden

 
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

Normen: § 56 OWiG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosStrafrecht
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht
RechtsinfosVerkehrsrechtOrdnungswidrigkeiten