Aussagen vor Gericht – Wann macht man sich selbst strafbar?
Wer vor Gericht eine Aussage machen muss, etwa als Zeuge, der hat die Wahrheit zu sagen. Dies gilt nur nicht für den Angeklagten, der auch die Unwahrheit sagen darf. Über die Wahrheitspflicht und über die zu erwartende Strafe im Falle eines Verstoßes hiergegen wird die für die Aussage geladene Person vorab von Richter eindringlich belehrt. Die wahrheitsgemäße Aussage vor Gericht ist für dessen Entscheidungsfindung von erheblicher Bedeutung. Dem entspricht es, dass das Gesetz in verschiedenen Straftatbeständen einen dahingehenden Verstoß mit hohen Strafen sanktioniert. Mit den wichtigsten Straftatbeständen soll nun im Folgenden ein Überblick gegeben werden, welche Fehler der aussagenden Person strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Eine falsche uneidliche Aussage kann nicht nur von einem Zeugen, sondern auch einem Sachverständigen abgegeben werden. Der Tatbestand ist hier dann erfüllt, wenn im Rahmen der Aussage vor Gericht Tatsachen behauptet werden, die objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, was sich die Aussageperson in Gedanken vorgestellt hat. Dieser Tatbestand führt aber auch nur dann zu einer Strafbarkeit, wenn auch Vorsatz nachgewiesen werden kann. Fahrlässigkeit allein reicht noch nicht aus.
Zu beachten ist hier ferner, dass diese Tat dann nicht begangen werden kann, wenn überhaupt keine Aussage getätigt wird, selbst wenn sie zu Unrecht verweigert wird. Wird die Aussage durch Weglassen von Tatsachen unvollständig abgegeben, sieht die Rechtslage jedoch wieder anders aus.
Mit dem Ende der Aussage ist auch die Tat insgesamt „erfüllt“. Nur bis dahin kann sie noch strafbefreiend korrigiert werden.
§ 153 StGB sieht als Rechtsfolge Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Allerdings ist es in derartigen Fällen nach § 47 Abs. 2 StGB trotzdem möglich, dass das Gericht eine Geldstrafe verhängt. Dies wird stets nur dann der Fall sein, wenn eine
Freiheitsstrafe aufgrund der geringen Schwere der Tat verzichtbar ist.
Meineid, § 154 StGB
Der Aussagende kann auch den Tatbestand des Meineides nach § 154 StGB erfüllen. Dies ist dann gegeben, wenn er die Wahrheit einer falschen Aussage beschwört. Das Beschwören geschieht gegebenenfalls nach der Aussage, wenn das Gericht die Vereidigung anordnet und der Aussagende die Eidesformel spricht. Hier ist der Tatbestand folglich erfüllt, wenn der Eid vollständig abgeleistet wurde. Nur bis zu diesem Zeitpunkt kann der Täter noch vom Versuch zurücktreten, etwa indem er die Ableistung des Eides abbricht und die Aussage richtig stellt.
Das Gesetz sieht für diese Tat eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen reduziert sich diese auf sechs Monate bis zu fünf Jahren. Handelte der Täter lediglich fahrlässig, so verringert sich der Strafrahmen nach § 161 Abs. 1 StGB nochmals auf ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Aussagenotstand, § 157 StGB
Hat sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach § 153 StGB oder § 154 StGB strafbar gemacht und erfolgte dies deshalb, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden, kommt nach § 157 StGB auch in diesem Fall eine Strafmilderung oder gar ein Absehen von Strafe in Betracht. Hierbei kommt es allein auf die Ansicht des Täters an. Eine Straftat muss daher nicht tatsächlich vorgelegen haben.
Berichtigung einer falschen Angabe, § 158 StGB
Ist der Tatbestand eines der genannten Delikte bereits erfüllt, also vollendet, kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht. § 158 StGB bietet für solche Fälle aber dennoch eine zusätzlichen Anreiz für den Täter, seine Aussage auch noch zu einem späteren Zeitpunkt richtig zu stellen. Dies setzt voraus, dass im Rahmen dieser Berichtigung die Unwahrheit der früheren Aussage offenbart wird und in allen wesentlichen Punkten die Wahrheit mitgeteilt wird.
Freiwilligkeit setzt die Berichtigung einer falschen Angabe nicht voraus. Sie kann daher auch durch den Druck Dritter oder aber auch durch die Befürchtung, entdeckt zu werden, veranlasst sein.
Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Berichtigung „rechtzeitig“ erfolgt. Aus § 158 Abs. 2 StGB folgt, dass eine Berichtigung verspätet ist, wenn ihre Verwertung bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr möglich ist. Ist bereits aus der früheren Falschaussage für einen anderen ein Schaden eingetreten, so liegt ebenfalls Verspätung vor. Dies kann etwa der Fall sein, wenn gegen eine andere Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Schließlich ist eine Berichtigung logischerweise auch dann nicht mehr möglich, wenn schon eine Anzeige gegen den Täter erstattet ist oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist.
Sind die Voraussetzungen des § 158 StGB erfüllt, kann das Gericht die Strafe nach pflichtgemäßem Ermessen mildern oder insgesamt von Strafe absehen.
Verteidigungstaktik
Aufgrund der genannten möglichen Strafrahmenverschiebungen in minder schweren Fällen, der Milderungsmöglichkeiten des Gerichts oder des Absehens der Strafe durch das Gericht, kommt es entscheidend auf eine gute Verteidigungsstrategie an. Die rechtzeitige Inanspruchnahme eines Strafverteidigers sollte daher an erster Stelle stehen.
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB
Eine falsche uneidliche Aussage kann nicht nur von einem Zeugen, sondern auch einem Sachverständigen abgegeben werden. Der Tatbestand ist hier dann erfüllt, wenn im Rahmen der Aussage vor Gericht Tatsachen behauptet werden, die objektiv nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, was sich die Aussageperson in Gedanken vorgestellt hat. Dieser Tatbestand führt aber auch nur dann zu einer Strafbarkeit, wenn auch Vorsatz nachgewiesen werden kann. Fahrlässigkeit allein reicht noch nicht aus.
Zu beachten ist hier ferner, dass diese Tat dann nicht begangen werden kann, wenn überhaupt keine Aussage getätigt wird, selbst wenn sie zu Unrecht verweigert wird. Wird die Aussage durch Weglassen von Tatsachen unvollständig abgegeben, sieht die Rechtslage jedoch wieder anders aus.
Mit dem Ende der Aussage ist auch die Tat insgesamt „erfüllt“. Nur bis dahin kann sie noch strafbefreiend korrigiert werden.
§ 153 StGB sieht als Rechtsfolge Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Allerdings ist es in derartigen Fällen nach § 47 Abs. 2 StGB trotzdem möglich, dass das Gericht eine Geldstrafe verhängt. Dies wird stets nur dann der Fall sein, wenn eine
Freiheitsstrafe aufgrund der geringen Schwere der Tat verzichtbar ist.
Meineid, § 154 StGB
Der Aussagende kann auch den Tatbestand des Meineides nach § 154 StGB erfüllen. Dies ist dann gegeben, wenn er die Wahrheit einer falschen Aussage beschwört. Das Beschwören geschieht gegebenenfalls nach der Aussage, wenn das Gericht die Vereidigung anordnet und der Aussagende die Eidesformel spricht. Hier ist der Tatbestand folglich erfüllt, wenn der Eid vollständig abgeleistet wurde. Nur bis zu diesem Zeitpunkt kann der Täter noch vom Versuch zurücktreten, etwa indem er die Ableistung des Eides abbricht und die Aussage richtig stellt.
Das Gesetz sieht für diese Tat eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor. In minder schweren Fällen reduziert sich diese auf sechs Monate bis zu fünf Jahren. Handelte der Täter lediglich fahrlässig, so verringert sich der Strafrahmen nach § 161 Abs. 1 StGB nochmals auf ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Aussagenotstand, § 157 StGB
Hat sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger nach § 153 StGB oder § 154 StGB strafbar gemacht und erfolgte dies deshalb, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden, kommt nach § 157 StGB auch in diesem Fall eine Strafmilderung oder gar ein Absehen von Strafe in Betracht. Hierbei kommt es allein auf die Ansicht des Täters an. Eine Straftat muss daher nicht tatsächlich vorgelegen haben.
Berichtigung einer falschen Angabe, § 158 StGB
Ist der Tatbestand eines der genannten Delikte bereits erfüllt, also vollendet, kommt ein strafbefreiender Rücktritt nicht mehr in Betracht. § 158 StGB bietet für solche Fälle aber dennoch eine zusätzlichen Anreiz für den Täter, seine Aussage auch noch zu einem späteren Zeitpunkt richtig zu stellen. Dies setzt voraus, dass im Rahmen dieser Berichtigung die Unwahrheit der früheren Aussage offenbart wird und in allen wesentlichen Punkten die Wahrheit mitgeteilt wird.
Freiwilligkeit setzt die Berichtigung einer falschen Angabe nicht voraus. Sie kann daher auch durch den Druck Dritter oder aber auch durch die Befürchtung, entdeckt zu werden, veranlasst sein.
Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass die Berichtigung „rechtzeitig“ erfolgt. Aus § 158 Abs. 2 StGB folgt, dass eine Berichtigung verspätet ist, wenn ihre Verwertung bei der abschließenden Entscheidung nicht mehr möglich ist. Ist bereits aus der früheren Falschaussage für einen anderen ein Schaden eingetreten, so liegt ebenfalls Verspätung vor. Dies kann etwa der Fall sein, wenn gegen eine andere Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Schließlich ist eine Berichtigung logischerweise auch dann nicht mehr möglich, wenn schon eine Anzeige gegen den Täter erstattet ist oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist.
Sind die Voraussetzungen des § 158 StGB erfüllt, kann das Gericht die Strafe nach pflichtgemäßem Ermessen mildern oder insgesamt von Strafe absehen.
Verteidigungstaktik
Aufgrund der genannten möglichen Strafrahmenverschiebungen in minder schweren Fällen, der Milderungsmöglichkeiten des Gerichts oder des Absehens der Strafe durch das Gericht, kommt es entscheidend auf eine gute Verteidigungsstrategie an. Die rechtzeitige Inanspruchnahme eines Strafverteidigers sollte daher an erster Stelle stehen.
Kontakt: kontakt@fasp.de
Stand: Dezember 2025
Normen: § 153 StGB; § 154 StGB; § 157 StGB; § 158 StGB