Subventionsbetrug im Rahmen der Kurzarbeit

In jüngster Zeit häuften sich die Fälle, nicht zuletzt aufgrund der Wirtschaftskrise, in denen Arbeitgeber durch rechtswidrige Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse versuchen, die wirtschaftliche Dürreperiode zu überstehen. Dies hat bereits die Staatsanwaltschaften auf den Plan gerufen, die bereits reihenweise betrugsverdächtige Anträge auf Kurzarbeit zum Gegenstand von Ermittlungsverfahren gemacht haben und auch weiterhin machen werden. Für die Arbeitgeberseite ist daher von entscheidender Bedeutung, wann dem Antragsteller eine Strafbarkeit nach §§ 263, 264 StGB droht. Dieses Strafbarkeitsrisiko gilt für den eingebundenen Arbeitnehmer nicht minder.

Die Kurzarbeit und ihr Missbrauch
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Reduzierung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Hauptziel ist es, in wirtschaftlich schwierigen Situationen Kündigungen zu vermeiden. Denn kann der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte und vom Arbeitnehmer angebotene Arbeitsleistung nicht im vollen Umfang annehmen, so ist er gemäß § 615 BGB dennoch verpflichtet, die Arbeitnehmer vollständig zu vergüten. Mit der Einführung der Kurzarbeit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird dann nicht nur die Arbeitszeit reduziert, sondern auch die Gehälter der Arbeitnehmer entsprechend angepasst. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch den Staat über die Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Bei der Stellung des Antrages hat der Arbeitgeber den Umfang und die Gründe für den Arbeitsausfall zu bezeichnen.
Die immer wieder auftauchenden Fälle der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bestehen in diesem Zusammenhang darin, dass rein tatsächlich kein Arbeitsausfall in dem angezeigten Umfang besteht. Die Arbeitnehmer werden dann etwa angewiesen, in das Arbeitszeiterfassungssystem das Arbeitsende einzutragen, aber anschließend weiter die volle Arbeitszeit auszufüllen. Da die Arbeitnehmer in der Regel bei solchen Angelegenheiten wissen, was der Hintergedanke des Arbeitgebers ist, aber sie ihren Arbeitsplatz nicht verlieren möchten, beugen sie sich auch diesen Anweisungen, womit sie sich einem hohen Strafbarkeitsrisiko aussetzen. Zugleich besteht aber für den Arbeitgeber nicht nur das Risiko der Erfüllung des Tatbestandes von Vermögensdelikten, sondern unter Umständen des Tatbestands der Nötigung und der Erpressung gegenüber den Arbeitnehmern.

Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 StGB
Der Straftatbestand des Betruges setzt zunächst eine Täuschung, also das Vorspiegeln falscher Tatsachen voraus. Eine Täuschung liegt in Fällen wie diesen vor, wo der Arbeitgeber die Arbeitnehmer im vollen Umfang arbeiten lässt, aber bei der Bundesagentur für Arbeit durch falsche Angaben den Eindruck erweckt, die betriebliche Arbeitszeit sei reduziert. Durch diese Angaben wird auch bei den Mitarbeitern der Arbeitsagentur ein Irrtum erweckt, da sie davon ausgehen, dass die vom Arbeitgeber gemachten Angaben auch der Realität entsprechen und insofern eine Fehlvorstellung hervorgerufen wird. In der Gewährung der Leistungen in Form von Kurzarbeitergeld und der Sozialversicherungsbeiträge liegt zudem auch die auf dem Irrtum basierende Vermögensverfügung. Der Vermögensschaden liegt schließlich darin, dass die gewährten Leistungen nicht ihrem bestimmten Zweck entsprechend verwendet wurden und dem Arbeitgeber allein einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Der Vorsatz des Arbeitgebers dürfte in der Regel ohne Weiteres zu bejahen sein sowie die Absicht, vergünstigte Arbeitsleistungen zu erhalten und sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Problematisch könnte allerdings der Umstand sein, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung aber nicht unmittelbar aus der Vermögensverfügung erhält und insofern die sog. Stoffgleichheit fehlt. Jedoch dürfte diese gegeben sein, würde man direkt an die erstrebte Zahlung des Arbeitgebers ansetzen.
Das Risiko, den Tatbestand des Betruges zu erfüllen, ist damit außerordentlich hoch.

Das Strafbarkeitsrisiko des Arbeitnehmers dürfte ebenfalls als sehr hoch einzustufen sein. Hier kommt insbesondere die Beihilfe zum Betrug in Betracht. Denn nach der Rechtsprechung wird der Begriff des Hilfeleistens eher weit ausgelegt, so dass jeder Tatbeitrag ausreicht, der die Tat nur irgendwie fördert. Eine derartige Hilfeleistung kann darin bestehen, dass sich der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden erklärt, obwohl er weiß, dass sie tatsächlich nicht durchgeführt wird. Am Vorsatz dürften auch bei diesem Vorgehen des Arbeitnehmers keine Zweifel bestehen.

Strafbarkeit des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB
Der Subventionsbetrug geht dem normalen Betrugstatbestand in § 263 StGB vor, das heißt, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 264 StGB ein Betrug nach § 263 StGB nicht mehr gegeben sein kann.
Grundlegend ist hier, dass man das Kurzarbeitergeld wohl auch mit guten Gründen als Subvention einstufen kann. Wesentlich ist für die Erfüllung des Tatbestandes, dass bereits unter den Umständen des § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Abgabe einer unrichtigen Erklärung ausreichend ist. Dies hat zur Folge, dass bereits die Stellung des Antrages auf Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber die Tathandlung erfüllen würde und insoweit eine subventionserhebliche Tatsache i.S.d. § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB angenommen werden könnte.


Fazit
Sollte man sich auf den Missbrauch von Kurzarbeitergeld einlassen, setzt man sich wie oben gezeigt einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko aus. Die Möglichkeit der Aufdeckung dieser Tat ist jederzeit gegeben. Sowohl der § 263 StGB als auch der § 264 StGB drohen im Grundfall eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen auch Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren an. Bei § 263 reicht bereits schon das Versuchsstadium für eine Strafbarkeit aus.
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich über diese Konsequenzen im Klaren sein. Denn neben den bereits angesprochenen Aspekten bleibt oftmals auch ein Imageschaden nicht aus.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2010


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Normen: § 263 StGB; § 264 StGB; §§169f. SGB III

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