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Risiko für Steuerberater - Gründungsberatung

Die Gründung einer GmbH dient der Haftungsbegrenzung für die Gesellschafter. Nicht erst seit der GmbH-Reform besteht trotzdem gerade für Geschäftsführer und Gesellschafter von kleinen und mittelständischen Unternehmen das Risiko, für Fehler nicht nur persönlich zu haften, sondern sich auch strafbar zu machen. Ihre Berater, insbesondere Steuerberater, laufen Gefahr, als Mittäter oder Anstifter bestraft zu werden.

Wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer bei der Gründung und deren Anmeldung zum Handelsregister falsche Angaben über

die Übernahme der Geschäftsanteile, die Leistung der Einlagen, die Verwendung eingezahlter Beträge, über Sondervorteile, Gründungsaufwand und Sacheinlagen

macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 82 GmbH-Gesetz).

macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 82 GmbH-Gesetz).

Bekanntlich versichert der Geschäftsführer bei der Anmeldung der neuen GmbH zum Handelsregister an Eides statt, dass das Stammkapital zur freien Verfügung der Gesellschaft steht. Die Vorstellung des Publikums geht dahin, dass dies der Fall ist, wenn vorher die Stammeinlage in erforderlicher Höhe auf ein Konto eingezahlt wurde, das auf den Namen der GmbH in Gründung lautet.
Die wenigsten wissen aber, dass die Einzahlung allein nicht genügt.

Das Kapital muss auch in der freien Verfügung der Gesellschaft bleiben. Verboten ist also:

  • Wenn die Gesellschaft die Einlage an den Gesellschafter zurückzahlt.
  • Wenn die Gesellschaft in zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung dem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person ein Darlehen gewährt, so dass sie dann nicht mehr Geld auf dem Konto hat, sondern nur noch die Darlehensforderung gegenüber dem Gesellschafter (sog. „Hin- und Herzahlen“)
  • Wenn die Gesellschaft vom Gesellschafter dessen Einzelunternehmen oder einzelne Wirtschaftsgüter in zeitlichem Zusammenhang mit der Gründung abkauft (sog. „verdeckte Sacheinlage“)

Diese verbotenen Handlungen führen dazu, dass die Einlage als nicht geleistet gilt. Der Gesellschafter ist also verpflichtet, die Einlage erneut einzuzahlen. Gerät das Unternehmen in die Insolvenz, ist dies eine beliebte Forderung von Insolvenzverwaltern. Der Geschäftsführer, der diese Handlungen ja für die Gesellschaft durchführt, macht sich schadenersatzpflichtig.

Was hat der Steuerberater damit zu tun?

Nicht selten kommen die Vorschläge, die eingezahlte Einlage entsprechend zu verwenden, vom Steuerberater.

Zum Beispiel bei der Gründung einer GmbH & Co. KG: Diese Form der Kommanditgesellschaft hat üblicherweise eine oder mehrere Personen als Kommanditisten. Diese haften nur mit ihrer – meist sehr geringen – Hafteinlage. Ist diese gezahlt, gibt es keinen Durchgriff auf das Privatvermögen des Kommanditisten. Mit ihrem kompletten Vermögen haftet nur die Komplementärin – die GmbH. Die GmbH kümmert sich nur um die Verwaltung der KG und erhält von dieser ihre Auslagen hierfür erstattet. Sie braucht üblicherweise daher kein Betriebskapital. Es scheint somit wirtschaftlich unsinnig, wenn die GmbH ihr Stammkapital auf der Bank liegen lässt. Viel vernünftiger ist es doch, das Kapital an die KG auszuleihen, damit diese damit arbeiten kann.

So lautet dann auch der Rat des Steuerberaters: Zahlen Sie die GmbH-Einlage bei der Gründung auf das GmbH-Konto ein. Sobald die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, gibt die GmbH der KG ein Darlehen und Sie können das Geld zum Arbeiten verwenden.

Folgt der Geschäftsführer-Gesellschafter diesem Rat, macht er sich strafbar; erklärt er im Strafverfahren, er habe doch nur auf den Rat seines Steuerberaters gehört, wird der Steuerberater als Anstifter mit zur Rechenschaft gezogen.

Der Geschäftsführer hat nämlich bei der Anmeldung falsche Angaben darüber gemacht, dass die Einlage zur freien Verfügung der Gesellschaft steht. Ein ungesicherter Darlehensanspruch gegenüber der KG, dessen Rückzahlung womöglich auch noch einer langfristigen Kündigungsfrist unterliegt, ist eben etwas anderes als Geld auf dem Bankkonto. Das sieht der Staatsanwalt recht eng.

Wir beraten Sie gern bei der Gründung Ihres Unternehmens und auch, wenn Sie Gründer als Steuerberater/in unterstützen. Sprechen Sie uns an.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 82 GmbHG, § 19 GmbHG

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