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Heimliche Videoüberwachung der Waschküche in einem Mehrfamilienhaus

In einem Mietshaus wurden mehrfach Waschmaschinen beschädigt, die sich in der Waschküche befanden. Diese wurde von den Mietern gemeinsam benutzt. Die Vermieterin installierte daraufhin in der Waschküche eine nicht sichtbare Videokamera, mit der er heimliche Videoaufzeichnungen machte. Die Überwachung diente vor allem dazu, eine bestimmte Mieterin zu überwachen. Als auf den Videoaufzeichnungen erkennbar war, dass diese Mieterin gegen zwei Waschmaschinen getreten hatte, steht die Vermieterin auf dem Standpunkt, dass diese Schadensersatz für die Beschädigungen der Waschmaschinen leisten müsse. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage der Vermieterin ab. Sie habe nicht nachgewiesen, dass die Mieterin eine Sachbeschädigung begangen habe und daher nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 303 StGB, § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Bei der angefertigten heimlichen Videoaufzeichnung handele es sich vorliegend um kein verwertbares Beweismittel. Durch die Videoüberwachung werde insbesondere aufgrund der Tatsache, dass diese heimlich erfolgt sei, erheblich in die Persönlichkeitsrechte der Mieterin eingegriffen. Eine offene Videoüberwachung wäre mindestens so effektiv gewesen. Darüber hinaus gebe es bei der Durchführung einer Videoüberwachung statt einer Videoaufzeichnung weniger Missbrauchsmöglichkeiten. Eine verdeckte Videoüberwachung sei allenfalls bei einer erheblichen Straftat zulässig, die gegen Leib und Leben gerichtet sei. Darüber hinaus müssten durch die Videoüberwachung auch hinreichend sichere Schlüsse auf die Täterschaft geschlossen werden können. OLG Köln vom 05.07.2005, Az. 24 U 12/05


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Stand: Dezember 2025

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