Heimliche Videoüberwachung der Waschküche in einem Mehrfamilienhaus

In einem Mietshaus wurden mehrfach Waschmaschinen beschädigt, die sich in der Waschküche befanden. Diese wurde von den Mietern gemeinsam benutzt. Die Vermieterin installierte daraufhin in der Waschküche eine nicht sichtbare Videokamera, mit der er heimliche Videoaufzeichnungen machte. Die Überwachung diente vor allem dazu, eine bestimmte Mieterin zu überwachen. Als auf den Videoaufzeichnungen erkennbar war, dass diese Mieterin gegen zwei Waschmaschinen getreten hatte, steht die Vermieterin auf dem Standpunkt, dass diese Schadensersatz für die Beschädigungen der Waschmaschinen leisten müsse. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage der Vermieterin ab. Sie habe nicht nachgewiesen, dass die Mieterin eine Sachbeschädigung begangen habe und daher nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 303 StGB, § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Bei der angefertigten heimlichen Videoaufzeichnung handele es sich vorliegend um kein verwertbares Beweismittel. Durch die Videoüberwachung werde insbesondere aufgrund der Tatsache, dass diese heimlich erfolgt sei, erheblich in die Persönlichkeitsrechte der Mieterin eingegriffen. Eine offene Videoüberwachung wäre mindestens so effektiv gewesen. Darüber hinaus gebe es bei der Durchführung einer Videoüberwachung statt einer Videoaufzeichnung weniger Missbrauchsmöglichkeiten. Eine verdeckte Videoüberwachung sei allenfalls bei einer erheblichen Straftat zulässig, die gegen Leib und Leben gerichtet sei. Darüber hinaus müssten durch die Videoüberwachung auch hinreichend sichere Schlüsse auf die Täterschaft geschlossen werden können. OLG Köln vom 05.07.2005, Az. 24 U 12/05


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Mietrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke berät und vertritt seit vielen Jahren bei Rechtsfragen rund um das Gewerbemietrecht. Er prüft Mietverträge, begleitet Mietverhandlungen und vertritt bei Streitigkeiten um Kündigungen von Gewerbemietverhältnissen.

 

Rechtsanwalt Harald Brennecke bearbeitet im Gewerbemietrecht folgende Themen:

 

    Erstellung und Prüfung von Gewerbemietverträgen, insbesondere in Bezug auf die Themen

    Parteispezifische Bedürfnisse

    Verlängerungsoptionen und Kündigungsmöglichkeiten

    Untermietklausel und Nachmietersuche

    Mietpreisindex

    Wirtschaftlichkeitsfaktoren (z.B. Publikumsverkehr, Kaufkraft, Branchenmix, Gemeinschaftswerbung, Konkurrenzschutz)

    Sicherheiten (Bürgschaft, Kaution, Vermieterpfandrecht)

    Wettbewerbsklauseln und vertragsimmanenter Konkurrenzschutz

    Fertigstellungsverpflichtungen, Umbaupflichten und Rückbauverpflichtungen,

    (Vorzeitige) Beendigung von Gewerbemietverhältnissen, z.B.  aufgrund von Schriftformverstößen durch mündliche Nachtragsvereinbarungen

    Aufhebungsverträge

    Mietminderung aufgrund von Mängeln der Mietsache

    Schönheitsreparaturen

    Schadensersatz bei Verletzung von Wettbewerbsschutz oder Konkurrenzverbot

    behördliche Genehmigungen, Konzessionen und Zulassungserfordernisse

 

Da Gewerbemietverträge häufig sehr langfristig ausgelegt sind, ist ihr wirtschaftlicher Umfang immens. Ein 10-jähriger Gewerbemietvertrag mit einer Monatsmiete von 2000 € hat eine Gesamtvolumen von 240.000.- €. Bei derartigen Vertragsvolumen ist die Prüfung des Vertragsentwurfs und eine rechtssichere und zukunftssichere Gestaltung des Gewerbemietvertrages für beide Seiten von existenzieller Bedeutung. Rechtsanwalt Harald Brennecke prüft und gestaltet Gewerbemietverträge auf Zeithonorarbasis, was in Anbetracht der Mietvolumina meist deutlich günstiger ist als eine Abrechnung nach RVG.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:

Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0721-20396-28


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosDatenschutzrechtVideoüberwachung
RechtsinfosStrafrecht
RechtsinfosMedienrecht
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht
RechtsinfosMietrecht