PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.6. Verbot der Zwangsvollstreckung im eröffneten Insolvenzverfahren
Die Zwangsvollstreckung ist den Insolvenzgläubigern im eröffneten Insolvenzverfahren nicht erlaubt (§ 89 I InsO). Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus dem Vermögen des Schuldners. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn den Insolvenzgläubigern während des Verfahrens der Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Insolvenzschuldners erlaubt wäre.1
Der Begriff „Zwangsvollstreckung“ ist umfassend zu verstehen. Hierunter fallen sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach dem Zivilprozessrecht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. Auch die Vollstreckung von Geldstrafen oder Haftstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt sind, wenn die Bewährungsauflage (Geldzahlung) nicht erfüllt wird. In der Regel gibt das Strafgericht jedoch die Möglichkeit zu Ratenzahlungen.
Betroffene Vollstreckungsakte:
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen
- Arrest
- Verwaltungsvollstreckung
- Sonstige Vollstreckungsmaßnahmen
- Bewährungsauflagen bei Strafverfahren
5.6.1. Vollstreckung wegen Geldforderungen
Unzulässig ist eine Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Auch unzulässig ist die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Zwangshypotheken und Zwangsvormerkungen an Grundstücken dürfen zur Sicherung von Insolvenzforderungen nicht mehr eingetragen werden.
5.6.2. Vollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen
Auch die Erzwingung anderer Ansprüche als Geldforderungen ist unzulässig, sofern es sich um Insolvenzforderungen handelt. Die Erwirkung einer Offenbarungsversicherung ist dem Gläubiger verwehrt. Dies gilt hingegen nicht für eine nach bürgerlichem Recht geschuldete eidesstattliche Versicherung.
War der Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Haft genommen worden, so ist er jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dieser zu entlassen. Der Haftbefehl bleibt nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wirksam und kann vollstreckt werden, wenn der Titel nicht durch den Eintrag in die Insolvenztabelle gegenstandslos geworden ist.
5.6.3. Arrest
Der Erlass und Vollzug einer Arrestbefehls dienen der Sicherung von Geldansprüchen im Wege der Zwangsvollstreckung und sind daher vom Verbot der Einzelzwangsvollstreckung ebenfalls erfasst. Arrest hat insofern nichts mit Haft zu tun, sondern betrifft die Sicherung von Geld. Ein vor der Verfahrenseröffnung ergangener aber noch nicht vollzogener Arrest ist auf Widerspruch des Treuhänders aufzuheben, da er wegen § 89 InsO nicht mehr vollzogen werden darf.
5.6.4. Verwaltungsvollstreckung
Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren wegen Steuer- und sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen ist ebenfalls nicht erlaubt (§ 89 InsO).
5.6.5. Sonstige Vollstreckungsmaßnahmen
Während des Insolvenzverfahrens darf kein Vollstreckungsbescheid mehr gegen den Schuldner erlassen werden, da erst durch diesen Vollstreckungsbescheid ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein Vorpfändung darf nach Eröffnung des Verfahrens ebenfalls nicht mehr ergehen. Diese wirkt wie ein bedingter Arrest und unterfällt als Vollstreckungsmaßnahme ebenfalls dem Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO da durch sie ein auflösend bedingtes Pfandrecht besteht.
1 Breuer in MünchKomm, § 89 Rdnr. 1.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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