PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.6. Verbot der Zwangsvollstreckung im eröffneten Insolvenzverfahren

Die Zwangsvollstreckung ist den Insolvenzgläubigern im eröffneten Insolvenzverfahren nicht erlaubt (§ 89 I InsO). Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus dem Vermögen des Schuldners. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn den Insolvenzgläubigern während des Verfahrens der Vollstreckungszugriff auf das Vermögen des Insolvenzschuldners erlaubt wäre.

Der Begriff „Zwangsvollstreckung“ ist umfassend zu verstehen. Hierunter fallen sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung nach dem Zivilprozessrecht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. Auch die Vollstreckung von Geldstrafen oder Haftstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt sind, wenn die Bewährungsauflage (Geldzahlung) nicht erfüllt wird. In der Regel gibt das Strafgericht jedoch die Möglichkeit zu Ratenzahlungen.

Betroffene Vollstreckungsakte:

  • Vollstreckung wegen Geldforderungen
  • Vollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen
  • Arrest
  • Verwaltungsvollstreckung
  • Sonstige Vollstreckungsmaßnahmen
  • Bewährungsauflagen bei Strafverfahren


5.6.1. Vollstreckung wegen Geldforderungen

Unzulässig ist eine Vollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Auch unzulässig ist die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners. Zwangshypotheken und Zwangsvormerkungen an Grundstücken dürfen zur Sicherung von Insolvenzforderungen nicht mehr eingetragen werden.

5.6.2. Vollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen

Auch die Erzwingung anderer Ansprüche als Geldforderungen ist unzulässig, sofern es sich um Insolvenzforderungen handelt. Die Erwirkung einer Offenbarungsversicherung ist dem Gläubiger verwehrt. Dies gilt hingegen nicht für eine nach bürgerlichem Recht geschuldete eidesstattliche Versicherung.

War der Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung wegen der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Haft genommen worden, so ist er jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dieser zu entlassen. Der Haftbefehl bleibt nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wirksam und kann vollstreckt werden, wenn der Titel nicht durch den Eintrag in die Insolvenztabelle gegenstandslos geworden ist.

5.6.3. Arrest
Der Erlass und Vollzug einer Arrestbefehls dienen der Sicherung von Geldansprüchen im Wege der Zwangsvollstreckung und sind daher vom Verbot der Einzelzwangsvollstreckung ebenfalls erfasst. Arrest hat insofern nichts mit Haft zu tun, sondern betrifft die Sicherung von Geld. Ein vor der Verfahrenseröffnung ergangener aber noch nicht vollzogener Arrest ist auf Widerspruch des Treuhänders aufzuheben, da er wegen § 89 InsO nicht mehr vollzogen werden darf.

5.6.4. Verwaltungsvollstreckung
Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren wegen Steuer- und sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen ist ebenfalls nicht erlaubt (§ 89 InsO).

5.6.5. Sonstige Vollstreckungsmaßnahmen
Während des Insolvenzverfahrens darf kein Vollstreckungsbescheid mehr gegen den Schuldner erlassen werden, da erst durch diesen Vollstreckungsbescheid ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird. Ein Vorpfändung darf nach Eröffnung des Verfahrens ebenfalls nicht mehr ergehen. Diese wirkt wie ein bedingter Arrest und unterfällt als Vollstreckungsmaßnahme ebenfalls dem Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO da durch sie ein auflösend bedingtes Pfandrecht besteht.


 

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Stand: Mai 2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 89 InsO

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