Verständigung mit dem Finanzamt – 3. Teil: Im Schuldenbereinigungsverfahren der InsO – die gesetzlichen Regelungen



Zu den gesetzlichen Regelungen im Einzelnen:

Es kommen hier, die Regelungen der §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO) in Betracht.

§ 163 Abgabenordnung (AO) normiert, dass das Finanzamt bei Vorliegen entsprechender Billigkeitsgründe eine von der ursprünglichen Steuerfestsetzung abweichende Festsetzung treffen kann.

Die Vorschrift des § 227 Abgabenordnung (AO) gibt dem Finanzamt, bei Vorliegen der entsprechenden Billigkeitsgründe die Möglichkeit eine bereits festgesetzte Steuerschuld zu erlassen.

Der Verzicht des Finanzamtes kann also auf Grundlage von § 163 und § 227 Abgabenordnung (AO) ergehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommen für einen Verzicht des Finanzamtes auf seine Forderung nur die sogenannten „persönlichen Billigkeitsgründe“ in Betracht, während die „sachlichen Billigkeitsgründe“ im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens nicht berührt werden und bereits vorab berücksichtigt werden müssen.
Unter „sachlichen Billigkeitsgründen“ versteht man Wertungswidersprüche in dem Sinne, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich so nicht gewollten Ergebnis führt. Gemeint sind hier Fälle, die der Gesetzgeber in dieser Weise beim Abfassen der Regelung nicht bedacht hat und deren Ergebnisse daher korrigiert werden müssen.

„Persönliche Billigkeitsgründe“ liegen hingegen dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit die volle steuerliche Belastung nicht oder nicht mehr komplett zugemutet werden kann. Es kommt dabei auf die „Erlassbedürftigkeit“ und die „Erlasswürdigkeit“ für die Regelung eines vollständigen oder teilweisen Verzichts einer Einziehung der Steuerforderung an.

Unter dem Gesichtspunkt der „Erlassbedürftigkeit“ kann das Finanzamt einem Verzicht insbesondere dann zustimmen, wenn der Schuldner sein gesamtes Vermögen (alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel) und gegebenenfalls für eine gewisse Zeit das künftig pfändbare Einkommen zur Schuldentilgung einsetzt.
Die dem Finanzamt vom Schuldner angebotenen Zahlungen müssen unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie des Alters des Schuldners angemessen sein.
Im Übrigen müssen bei Pfändung oder Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis die begünstigten Gläubiger auf die pfändbaren Teile entsprechend der Regelung in § 114 InsO, Art. 107 EGInsO verzichten.
Insbesondere müssen alle Gläubiger, also auch das Finanzamt, mit der gleichen Quote befriedigt werden, es sei denn, es bestehen zugunsten einzelner Gläubiger Pfandrechte oder Sicherheiten, die in Höhe des tatsächlichen Werts vorweg befriedigt werden können.
Schließlich muß nach den vorliegenden Umständen damit gerechnet werden können, dass der Schuldner den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vollständig und fristgemäß erfüllen wird.

Die Entscheidung über die Erlasswürdigkeit ist davon abhängig, ob ein Antrag des Finanzamtes auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) in einem späteren Verfahrensstadium Aussicht auf Erfolg haben würde.
Der Schuldner gilt im Rahmen der außergerichtlichen Schuldbefreiung als erlasswürdig, wenn dieser Antrag keine Erfolgsaussichten hat.

Die Voraussetzung von § 290 Insolvenzordnung (InsO) zur Versagung der Restschuldbefreiung liegen vor, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 279 Insolvenzordnung (InsO).
Außerdem wenn der Schuldner während der letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Steuerzahlungen zu vermeiden oder unberechtigte Steuererstattungen zu erlangen.
Im Übrigen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung des Finanzamts dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat.
Zuletzt bei einer Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren, wenn der Schuldner beispielsweise unrichtige oder unvollständige Angaben über sein Vermögen im Erlassantrag macht.

Wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen und damit auch die „persönlichen Billigkeitsgründe“, kann das Finanzamt den Erlass im Hinblick auf die Regelung des § 291 Insolvenzordnung (InsO) zunächst nur verbindlich in Aussicht stellen. Insbesondere, wenn beispielsweise die übrigen Kläger noch nicht zugestimmt haben, oder Zahlungseingänge durch Verwertung unter anderem von Pfandrechten, Sicherheiten oder Inanspruchnahme Dritter zu erwarten sind.

Der Grund dafür, dass das Finanzamt selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen den Erlass nicht zwingend aussprechen muß, liegt im Wesen der Vorschriften §§ 163 und 227 Abgabenordnung (AO). Es handelt sich dabei um sogenannte Ermessensvorschriften.

Sofern Streit über die Frage entsteht, ob das Finanzamt sein Ermessen richtig ausgeübt hat, ist die Ermessensentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Dabei darf die Entscheidung vom entsprechenden Gericht nur daraufhin überprüft
werden, ob sie rechtswidrig war, weil das Finanzamt den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht einwandfrei und erschöpfend ermittelt hat, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei darf das Gericht nicht die
allein maßgeblichen Verwaltungserwägungen durch eigene Erwägungen ersetzen. Für die gerichtliche Prüfung sind diejenigen tatsächlichen Verhältnisse maßgebend, die dem Finanzamt im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung
zum Erlass aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt.

Jedenfalls hat der Steuerpflichtige keinen grundsätzlichen Anspruch gegen das Finanzamt einen Erlass auszusprechen.

Die Wirkung des Erlasses besteht in einem sofortigen Erlöschen der Steuerforderung. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der im Erlass bezeichneten Steuerschuld befreit wird.
Die abweichende Festsetzung hat die Wirkung, dass abweichend von der bereits festgesetzten Steuerforderung ein geringerer, also abweichender Anspruch festgesetzt wird.

Ein Verzicht kann somit entweder die Wirkung des Erlasses oder der abweichenden Festsetzung haben.

 

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

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Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

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Telefon: 0221-165377-85

 


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