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Geschäftsführerhaftung: Angreifbare Lohnsteuerhaftungsbescheide wegen Lohnsteuer, die innerhalb von 3 Monaten vor Antrag fällig war

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haften bekanntlich persönlich für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer für Mitarbeiter der Kapitalgesellschaft (§ 42 d Abs.1 Nr. 1 EStG). Fällt die Gesellschaft in die Insolvenz, macht das Finanzamt ausgefallene Lohnsteuer mittels eines Haftungsbescheides gegen den / die Geschäftsführer persönlich geltend.

Diese Haftung der Geschäftsführer ist in der Regel selbst dann begründet, wenn in der Firma keine ausreichenden liquiden Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden waren. Lohnsteuer-Hafungsbescheide sind jedoch angreifbar, soweit es sich um Lohnsteuern handelt, die in den letzten 3 Monaten vor Antragsstellung fällig geworden wären.

Der BFH hat ein entsprechendes Urteil des FG Karlsruhe bestätigt, welches die Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Lohnsteuerhaftungsbescheides, soweit er den Zeitraum der letzten 3 Monat vor Antragstellung betraf. Der BFH hat sich allerdings nicht völlig eindeutig geäussert. Hintergrund sind verschiedene Auffassungen des BFH und des BGH über die Beurteilung der Anfechtbarkeit von Zahlungen z.B. an Finanzämter in den letzen 3 Monaten vor Antragstellung. Während der BFH bislang dazu neigte, diese Zahlungen als so genannte Bargeschäfte (§ 142 InsO) als unanfechtbar zu betrachten, sieht der BGH hier einen klaren Fall einer Anfechtbarkeit nach § 130 InsO. Hieraus folgt eine fehlende haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall.

Das angesprochene Urteil deutet jedoch darauf hin, dass der BFH sich nunmehr der Meinung des BGH zuneigt.

Folgerungen:

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sollten streng darauf achten, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, um (neben einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung) eine persönliche Haftung zu vermeiden. Sofern (Lohnsteuer-) Haftungsbescheide zugehen, sollten diese umgehend (innerhalb der Rechtsmittelfrist) rechtlich überprüft werden.


BFH EWiR § 130 InsO 1/05, 827


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Stand: Juli 2026


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Gericht / Az.: BFH EWiR § 130 InsO 1/05, 827
Normen: § 130 Inso, § 142 Inso, § 42 d Abs.1 Nr. 1 EStG

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