Geschäftsführerhaftung: Angreifbare Lohnsteuerhaftungsbescheide wegen Lohnsteuer, die innerhalb von 3 Monaten vor Antrag fällig war
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haften bekanntlich persönlich für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuer für Mitarbeiter der Kapitalgesellschaft (§ 42 d Abs.1 Nr. 1 EStG). Fällt die Gesellschaft in die Insolvenz, macht das Finanzamt ausgefallene Lohnsteuer mittels eines Haftungsbescheides gegen den / die Geschäftsführer persönlich geltend.
Diese Haftung der Geschäftsführer ist in der Regel selbst dann begründet, wenn in der Firma keine ausreichenden liquiden Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden waren. Lohnsteuer-Hafungsbescheide sind jedoch angreifbar, soweit es sich um Lohnsteuern handelt, die in den letzten 3 Monaten vor Antragsstellung fällig geworden wären.
Der BFH hat ein entsprechendes Urteil des FG Karlsruhe bestätigt, welches die Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Lohnsteuerhaftungsbescheides, soweit er den Zeitraum der letzten 3 Monat vor Antragstellung betraf. Der BFH hat sich allerdings nicht völlig eindeutig geäussert. Hintergrund sind verschiedene Auffassungen des BFH und des BGH über die Beurteilung der Anfechtbarkeit von Zahlungen z.B. an Finanzämter in den letzen 3 Monaten vor Antragstellung. Während der BFH bislang dazu neigte, diese Zahlungen als so genannte Bargeschäfte (§ 142 InsO) als unanfechtbar zu betrachten, sieht der BGH hier einen klaren Fall einer Anfechtbarkeit nach § 130 InsO. Hieraus folgt eine fehlende haftungsbegründende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall.
Das angesprochene Urteil deutet jedoch darauf hin, dass der BFH sich nunmehr der Meinung des BGH zuneigt.
Folgerungen:
Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften sollten streng darauf achten, rechtzeitig Insolvenzantrag zu stellen, um (neben einer Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung) eine persönliche Haftung zu vermeiden. Sofern (Lohnsteuer-) Haftungsbescheide zugehen, sollten diese umgehend (innerhalb der Rechtsmittelfrist) rechtlich überprüft werden.
BFH EWiR § 130 InsO 1/05, 827
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Stand: Mai 2026
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22
Das Referat Steuerrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Harald Brennecke berät und vertritt Unternehmer und Unternehmen in Bezug auf Schadensersatzansprüche und alle anderen Bereiche des Haftungsrechts.
Sein besonderes Interesse liegt in der Beratung und Vertretung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Insolvenzverwaltern und Gesellschaftern. Geschäftsführer unterliegen erheblichen Haftungstatbeständen. Er verhandelt Ansprüche von Insolvenzverwaltern insbesondere nach § 64 GmbHG gegen Geschäftsführer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften sowie gegen den Director von Limiteds.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Bereich Gesellschafts- und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Das Recht der GmbH", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- "Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG"
Harald Brennecke ist Dozent für Haftungsrecht, Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Im Bereich Haftungsrecht bietet er Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Geschäftsführerhaftung – Die Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften: das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Insolvenzrecht für Steuerberater und Unternehmensberater
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberate
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22
Normen: § 130 Inso, § 142 Inso, § 42 d Abs.1 Nr. 1 EStG
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ VerwaltungsrechtRechtsinfos/ Steuerrecht/ Lohnsteuer
Rechtsinfos/ Strafrecht
Rechtsinfos/ Prozessrecht
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Steuer/ Lohnsteuer
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Antrag
Rechtsinfos/ Insolvenzrecht/ Insolvenzverfahren/ Anfechtung
Rechtsinfos/ Haftungsrecht
Rechtsinfos/ Gesellschaftsrecht
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Einkommensteuer
Rechtsinfos/ Steuerrecht/ Gesellschaftsbesteuerung