Rechtsinfos/Erbrecht/Auseinandersetzung

Die Auseinandersetzung des Erbes erfolgt nach den Regeln, die für die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft gelten. Das bedeutet, dass das Erbe zunächst "in Natur" zu teilen ist. Jeder Erbe nimmt sich also aus dem Nachlass Gegenstände für sich heraus. So wird der Nachlass dann verteilt. Ist das nicht möglich, weil es beispielsweise zwar mehrere Erben, aber nur einen großen Gegenstand (ein Haus oder dergleichen) gibt, erfolgt die Teilung dadurch, dass das Erbe verkauft oder ggf. zwangsversteigert wird.

Wie man die Auseinadersetzung vollzieht und welche Probleme damit zusammenhängen, wird Ihnen in den nachfolgenden Beiträgen unserer Partner sowie den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen vermittelt.

 



Die Teilungsanordnung
 
DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 04 - Was ist eine Erbengemeinschaft ?
 
Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 5. Die Erbengemeinschaft
 
Wie setzt man sich mit den Miterben auseinander?
 
Was kann man in einem Testament alles regeln?
 
Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis – 2. Erscheinungsformen
 
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge
 
Einführung ins Teil 6: Die Erbengemeinschaft - 1. Die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
 
Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 1. Erbausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben
 
Wie gestaltet man das eigene Testament richtig?
 
Der Zugewinnausgleich im Erbrecht
 
Die Kleine AG als Rechtsform in der Unternehmensnachfolge Teil III: Unternehmensnachfolge
 
DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS EINE EINFÜHRUNG Teil 14 Was muss im Erbfall alles beachtet werden ?
 
Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten
 
DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 11 - Was kann in einem Testament inhaltlich geregelt werden ?
 
Erbschaft mit Schulden
 
Erbrecht für Unternehmer - Teil 18 - Haftung der Erben
 
Unternehmensnachfolge mit dem Todesfall
 
Bodenreformland - Späte Genugtuung?
 
Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3. Die Testierfreiheit
 
Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages - Teil 18 - Die Kündigung aus wichtigem Grund
 
Abänderungsmöglichkeiten eines Ehegattentestaments
 
DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS EINE EINFÜHRUNG Teil 13 Was ist ein Pflichtteil, in welcher Höhe steht er dem Berechtigten zu und kann das Pflichtteilsrecht ausgeschlossen werden ?
 
Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass
 
Erbrecht für Unternehmer - Teil 17 - Entziehungsgründe
 
Einführung ins Teil 6: Die Erbengemeinschaft - 2. Haftung der Erbengemeinschaft
 


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.



Das Referat Erbrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Das Bankvermögen im Erbfall
  • Steuerhaftung der Erben
  • Nießbrauch, Wohnrecht, Grundschulden – Grundbuchbelastungen im Erbschaftssteuerrecht
  • Das Unternehmen im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer   


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter: 
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28