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Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis – 2. Erscheinungsformen

Die Möglichkeit eines Vermächtnisses räumt dem Erblasser einen großen Handlungsspielraum ein. Daher werden im Folgenden die unterschiedlichen Erscheinungsformen eines Vermächtnisses kurz beschrieben:

1. Das Vorausvermächtnis, § 2150 BGB

Bei einem Vorausvermächtnis, bestimmt der Erblasser, dass eine Person, die zugleich Erbe ist einen bestimmten Gegenstand als Vermächtnis erhalten soll. Bei einem Vorausvermächtnis findet keine Anrechnung auf den Pflichtteil statt. Das Vermächtnis wird aus der Nachlassmasse ausgesondert. Der Bedachte erhält den Gegenstand im „voraus“. Erst aus dem Rest werden die Erbquoten ermittelt. Das Vorausvermächtnis ist unanhängig von der Annahme des Erbes. Auch wenn er das Erbe ausschlägt, erhält der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis.

Beispiel:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Ich, Michael Koch, setze meine Frau Karin Koch als Vorerbin ein. Sie kann über den Nachlass frei verfügen. Nacherben werden unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein. Zusätzlich erhält meine Ehefrau -ohne Anrechnung auf ihren Erbteil- als Vorvermächtnis meine Münzsammlung.

Michael Koch (Unterschrift)
Karlsruhe, den 10. Mai 2008; Karin Koch (Unterschrift)

Praxistipp:
In der Praxis bereitet es immer wieder Schwierigkeiten, das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung abzugrenzen. Im Fall der Anordnung: „Mein Aktiendepot erhält mein Sohn A, das übrige Vermögen erhalten meine Söhne A und B zu gleichen Teilen.“ bleibt unklar, ob der Erblasser den A begünstigen wollte (dann Vorausvermächtnis) oder einen Ausgleich für das Aktiendepot anstrebte (dann Teilungsanordnung). Um eventuelle Unstimmigkeiten zu verhindern, ist bei der Abfassung einer letztwilligen Verfügung juristischer Rat einzuholen, zumal wenn es sich um eine Vielzahl oder wertvolle Vermächtnisse handelt.

2. Vor- und Nachvermächtnis

Von dem oben dargestellten Vorausvermächtnis ist das Vorvermächtnis zu unterscheiden. Das Vorvermächtnis ist im Zusammenhang mit dem Nachvermächtnis zu sehen. Der Erblasser kann ähnlich der Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse zeitlich aneinander reihen. Das Vorvermächtnis steht dem Vorvermächtnisnehmer nur für einen bestimmten Zeitraum zu. Der Vorvermächtnisnehmer hat das Vorvermächtnis an den Nachvermächtnisnehmer (§2191 BGB) herauszugeben, wenn die vom Erblasser bestimmte Bedingung (§ 2177 BGB) eintritt.

3. Das Ersatzvermächtnis

Ebenso wie der Erblasser einen Ersatzerben für den eingesetzten Erben bestimmen kann, kann er auch einen Ersatz für den Vermächtnisnehmer benennen. Beispielsweise, für den Fall, dass der Bedachte bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr leben sollte, kann der Erblasser ein Ersatzvermächtnis anordnen, § 2190 BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Stand: Mai 2026


Normen: §§ 2191, 2177, 2150, 2190 BGB

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