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Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Unternehmensnachfolge

Da viele Fälle der Unternehmensnachfolge an einer mangelhaften Planung und Konzeption der Übergabe scheitern und eine ungeplante Unternehmensnachfolge nicht nur durch den plötzlichen Tod des Unternehmers das Unternehmen in erhebliche Schwierigkeiten bringen kann, sollte man sich als Unternehmer möglichst frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzen und entsprechende Regelungen treffen.

Werden keine Regelungen getroffen, tritt im Todesfall grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein, wonach das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf seine Erben übergeht. Da in diesem Fall der einzelne Erbe keinen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand der Erbmasse hat, sondern die Erben als Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich über das Vermögen als Ganzen verfügen dürfen, können die sich hier regelmäßig ergebenden Streitigkeiten unter den Erben das Unternehmen erheblich in seinem Bestand gefährden.

Der erste Schritt zur Unternehmensnachfolge sollte regelmäßig vom Unternehmer selbst kommen: er muss bereit sein, die Nachfolge für sein Unternehmen zu planen, indem er es einerseits testamentarisch und vertraglich absichert und andererseits im Idealfall die Nachfolge schon zu Lebzeiten einleitet.

Zu den wichtigsten Zielen der Gestaltung der Unternehmensnachfolge gehören:

- Sicherung der Altersversorgung der älteren Generation
- Sicherung des Unternehmens
- Vermeidung unnötiger Liquiditätsbelastungen
- Auswahl eines geeigneten Nachfolgers
- Gleichstellung der Kinder

Um diese Ziele zu erreichen und eine möglichst umfassende Regelung der Unternehmensnachfolge zu treffen, stehen dem Unternehmer eine Reihe vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung: Testament, Vermächtnis, Teilungsanordnung, Erbvertrag, Schenkungsvertrag, Güterrechtsvereinbarungen oder entsprechende Regelungen in den Gesellschaftsverträgen.


Testament und Vermächtnis

Durch das Testament kann der Unternehmer als Erblasser einseitig seine Vermögensnachfolge regeln. Er kann diese dabei grundsätzlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen frei gestalten und jederzeit wieder ändern. Da durch das Testament jedoch nur geregelt werden kann, ob bzw. mit welcher Quote der jeweilige Erbe an der Erbmasse beteiligt wird, stehen dem Erblasser zudem das Vermächtnis und die Teilungsanordnung zur Verfügung. Allerdings können auch hier Streitigkeiten entstehen, insbesondere dann, wenn die Zuordnung einzelner Gegenstände nicht der im Testament festgelegten Erbquote entspricht. Dadurch entstehen Ausgleichsansprüche unter den Erben, welche unter Umständen die Liquidität des Unternehmens belasten können.


Erbvertrag

Der Unternehmer kann auch mit seinen Erben einen notariell beurkundeten Erbvertrag schließen. Die Vorteile eines Erbvertrages liegen auf der Hand: die künftigen Erben werden bereits frühzeitig in die Planung mit einbezogen und etwaige Problemfelder können somit schon im Vorfeld mit allen Beteiligten geklärt werden. Da der Erbvertrag jedoch nicht mehr einseitig vom Erblasser geändert und an veränderte Umstände angepasst werden kann, sollten daher möglichst umfangreiche Regelungen getroffen werden und sämtliche Eventualitäten berücksichtigt werden.


Schenkungsvertrag

Mit dem Schenkungsvertrag kann der Unternehmer bereits zu Lebzeiten sein Unternehmen übergeben. Soll die Schenkung nicht sofort vollzogen werden oder soll Gegenstand der Schenkung ein Vermögensteil sein, der nur notariell übertragen werden kann, ist allerdings zu beachten, dass auch der Schenkungsvertrag notariell beurkundet werden muss. Da die Schenkung nur unter engen Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann, bietet sich hier die Aufnahme sog. Rückfallklauseln als zusätzliche Korrekturmöglichkeit an.


Fazit

Nicht nur mit Hilfe der vorgenannten rechtlichen Instrumentarien kann der Unternehmer frühzeitig die Nachfolge seines Unternehmens nach seinen Vorstellungen und Wünschen und unter Einbeziehung der Erben planen. Mögliche Nachfolgeregelungen können auch in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen, aber auch in Eheverträgen getroffen werden. Wie dargestellt gibt es vielfältige Möglichkeiten zur Sicherung des Unternehmens und der Versorgung des Unternehmers und seiner Familie. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Unternehmer überhaupt die Notwendigkeit erkennt und bereit ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.


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Stand: Dezember 2025

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Normen: §§ 1922 ff. BGB

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