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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3. Die Testierfreiheit


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte



Wesentlicher Inhalt eines Testaments

Der Erblasser ist in der Entscheidung der Errichtung einer letztwilligen Verfügung, deren Abänderung oder Aufhebung frei. Er kann frei entscheiden, ob er ein Testament errichten möchte. In gleicher Weise ist er in der inhaltlichen Regelung des Testaments weitgehend frei. Er kann die Erben bestimmen, Verwandte von der Erbfolge ausschließen, den Erbfall von Auflagen abhängig machen und beispielsweise einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

Die wesentlichen Inhalte einer Verfügung von Todes wegen können sein:

  • Erbeinsetzungen (§ 1937 BGB),
  • Enterbung (§ 1938 BGB),
  • Einsetzung einer Person als Alleinerbe,
  • Vermächtnis,
  • Einsetzung mehrerer Personen zu bestimmten Anteilen als Erben,
  • Vor- und Nacherbschaft,
  • Widerruf eines Testamentes,
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers,
  • Ernennung von Ersatzerben,
  • Bestimmungen über Ort und Art der Beerdigung,
  • Teilungsanordnungen für die Erben,
  • Auflagen für die Erben,
  • Bedingungen für den Erben,
  • Ausschluss der Vermögensverwaltung für die Eltern des Kindes,
  • Vorschriften für die Verwaltung des ererbten Vermögens

Beispiel:
Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Mein Alleinerbe soll meine Freundin Anna Böker in München, Hauptstraße 120 c, Ersatzerbe das Deutsche Rote Kreuz sein. Meine langjährige Gehilfin Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Brillantring und das mit B. K. signierte Portrait sowie einen Barbetrag von Euro 12.000 (Euro zwölftausend). Gerda Seidel soll 15 Jahre mein Grab pflegen und dafür sorgen, dass es mindestens zweimal jährlich frisch bepflanzt wird.

Simone Meyer (Unterschrift)

Häufig sind Testamente unter Ehegatten in der Weise ausgestattet, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten sein soll.Der überlebende Ehegatte soll dann von den gemeinschaftlichen Kindern als "Schlusserben" beerbt werden (sog. Berliner Testament). Dabei wird oft übersehen, dass diese Testamentsgestaltung die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder nicht hindert. Hierdurch kann der überlebende Ehegatte in finanzielle Bedrängnis kommen. Diese Möglichkeit kann man nicht ausschließen. Allerdings kann man versuchen, das Testament so zu fassen, dass die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs wirtschaftlich möglichst uninteressant wird.

Beispiel:
Unser Testament Karlsruhe, den 10. Mai 2008
Wir, die Eheleute Josef und Julia Schrader, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein.

Josef Schrader (Unterschrift)

Vorstehendes ist auch mein letzter Wille.
Karlsruhe, den 10. Mai 1999; Julia Schrader (Unterschrift)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

    Brennecke & Partner Hamburg

    Spitalerstrasse 16
    20095 Hamburg
    Tel.: 040 650 620 100
    Fax: 040 650 620 101
    Mail: kontakt@fasp.de

    Persönliches

    Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

    Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

    Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

    Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

    Sprachkenntnisse

    • Englisch
    • Französisch (Grundkenntnisse)

    Tätigkeitsbereiche

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

        • Insolvenzrecht

        • Arbeitsrecht

        • Gesellschaftsrecht

    Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

    • Internationales Recht
    • Völkerrecht

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

    • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
    • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
    • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

    Veröffentlichungen

    • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

    • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

    • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

    • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

    • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

    Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

    • Insolvenzanfechtung

    • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

    • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

    • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
    .
Normen: $$ 1937, 1938 BGB

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