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Die Teilungsanordnung

Eine Teilungsanordnung liegt vor, wenn der Erblasser einem Miterben zwar einen bestimmten Nachlassgegenstand zuordnen möchte, es aber dennoch bei der gesetzlichen oder testamentarischen Erbquote und deren Wert verbleiben soll.

Durch die Teilungsanordnung wird dem einzelnen Miterben ein bestimmter Vermögensgegenstand zugewiesen. Der durch die Teilungsanordnung Begünstigte wird durch eine solche Anordnung zwar nicht alleiniger Eigentümer an der betreffenden Sache, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch. Der Begünstigte kann erst im Rahmen der Auseinandersetzung die Zuweisung des ihm zugewandten Gegenstandes verlangen. 

Wichtig: Die Teilungsanordnung begründet kein Erbrecht an den zugewandten Gegenständen. Die Erbengemeinschaft wird lediglich (nur) schuldrechtlich zu ihrer Durchführung verpflichtet. Der Begünstigte hat daher eine dem Vermächtnisnehmer entsprechende Rechtsposition.

Der Erblasser kann somit in seinem Testament regeln, wie der Nachlass unter den Miterben verteilt werden soll. An dieser Stelle muss aber vor allzu starren und zu detaillierten Regelungen gewarnt werden. Dies kann schnell zu einem Unfrieden unter den Erben führen.

Abzugrenzen ist die Teilungsanordnung von dem Vorausvermächtnis. Nur, wenn sich der Erbe den ihm zugewiesenen Vermögensgegenstand voll auf seinen Miterbenanteil anrechnen lassen muss, liegt eine Teilungsanordnung vor. Wollte dagegen der Erblasser einen einzelnen Miterben lediglich bevorzugen, dann handelt es sich um ein Vorausvermächtnis.

Wichtig: Der Miterbe hat bei der Teilungsanordnung nur einen Anspruch auf Auseinandersetzung nach der vom Erblasser gewünschten Teilung. Beim Vorausvermächtnis kann der Miterbe dagegen vorab die Herausgabe des betreffenden Gegenstandes verlangen. Die Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung ist schwierig. Man sollte sich daher bei der Abfassung des Testaments entsprechenden Rechtsrat einholen. Können sich die Miterben untereinander einigen, dann können sie sich auch über die Teilungsanordnung des Erblassers hinwegsetzen und für die Erbauseinandersetzung eine andere Vereinbarung treffen. Dies dürfte auch im Sinne des Erblassers sein, da es ihm bei der Testamentserrichtung bzw. Teilungsanordnung in erster Linie darum geht, dass unter den Erben kein Streit hinsichtlich der Auseinandersetzung entsteht.

Lediglich ein eingesetzter Testamentsvollstrecker ist daran gebunden, die Verteilung der Nachlassgegenstände nach der Teilungsordnung vorzunehmen. Aber auch ein besonnener Testamentsvollstrecker würde dann - wenn sich die Erben untereinander einig sind - nicht im Wege stehen. Zudem besteht im Nachhinein die Möglichkeit, dass die Erben nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung die Nachlassgegenstände unter sich aufteilen, wie es ihnen beliebt.


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Stand: Dezember 2025

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