Erbrecht für Unternehmer - Teil 18 - Haftung der Erben

6.1.2 Haftung der Erben

Wird das Unternehmen von dem oder den Erben fortgeführt, ordnet § 27 Abs. 1 HGB eine eigenständige Haftung an. Die erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung. Der Erbe rückt in die Schuldnerstellung des Erblassers ein und haftet für dessen Geschäftsschulden, §§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB neben dem Nachlass, auch mit dem Eigenvermögen.(Fußnote)

Beispiel

Erblasser E hat ein Einzelunternehmen. Aufgrund von Wareneinkäufen bestehen Forderungen in Höhe von 235.000 € gegen ihn. E stirbt, sein einziger Sohn ist Alleinerbe.

      • S haftet für diese Forderungen mit seinem eigenen Vermögen. Kann er diese nicht mit dem Nachlass begleichen, muss er sie aus seinem eigenen Vermögen begleichen, wenn er das Unternehmen fortführt.

Besteht eine Erbengemeinschaft, treten die Rechtsfolgen bei allen Erben ein, sofern das Geschäft mit allen Erben fortgeführt wird. Damit haften alle Erben grundsätzlich persönlich, sofern die Haftung nicht auf den Nachlass beschränkt wird (dazu 6.1.2.1) Führt die Erbengemeinschaft das Handelsgewerbe fort, muss sie sich als neuer Inhaber eintragen lassen, vgl. § 31 HGB.

Der Erbe kann die Erbschaft ausschlagen, um einer Haftung zu entgehen, §§ 1942 Abs.1, 1953 BGB. Der Erbe wird dann kein Inhaber des Handelsgeschäfts; er haftet auch nicht über § 27 Abs.1 HGB.(Fußnote)

6.1.2.1 Haftungsbeschränkung

Nach § 25 Abs. 2 HGB ist eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich, sofern der Haftungsausschluss unverzüglich in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht wurde.(Fußnote)

Diese Haftungsbeschränkung gilt nur für die Schulden des Erblassers, die aus dem Handelsgeschäft herrühren. Für diese Schulden wird sodann nur mit dem Nachlass gehaftet.

Für die anderen Schulden des Erblassers gelten andere Beschränkungsmöglichkeiten (Fußnote)

Beispiel

Erbe S erbt ein Einzelunternehmen. Um die Haftung zu beschränken stellt er unmittelbar nach dem Erbfall einen Antrag auf Eintragung der Haftungsbeschränkung bei dem Handelsregister.

        • Hat das Handelsregister diese Haftungsbeschränkung eingetragen und bekannt gemacht, haftet S nur beschränkt mit dem Nachlass.

Die Erklärung gegenüber dem Handelsregister, kann auch dem Gläubiger gegenüber mittgeteilt werden, um die Haftung auszuschließen.

Die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung durch Eintragung eines Haftungsausschlusses im Handelsregister gilt nicht für Nachlasserbenschulden, sondern nur die früheren Geschäftsverbindlichkeiten des Erblassers. Geht der Erbe während der ersten drei Monate nach Kenntnis vom Anfall der Erbfall Verbindlichkeiten ein, haftet er den Gläubigern gegenüber voll. Der Erbe kann nur mit den Gläubigern vereinbaren, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird.

6.1.2.2 Ausschluss der Haftung durch Einstellung des Geschäfts

Daneben existiert die Möglichkeit über § 27 Abs.2 HGB die Haftung auszuschließen. Notwendig dafür ist, dass der Erbe innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erbschaft das Geschäft einstellt. Ausreichend ist nicht, dass lediglich die Firma - also der Name - geändert wird.(Fußnote)

Beispiel

Erbe S erbt ein Einzelunternehmen "Elektrohandel Müller". Er möchte das Geschäft nicht fortführen und stellt einen Monat nach Kenntnis von der Erbschaft das Geschäft ein.

        • Damit hat S die Haftung ausgeschlossen. Nicht ausreichend wäre es gewesen, die Firma umzubenennen in bspw. "Elektrohandel Schmidt"

Besteht eine Erbengemeinschaft, ist für die Einstellung des Geschäfts ein Beschluss nach § 2038 BGB erforderlich. Ein einzelner Miterbe kann das Geschäft nicht alleine einstellen. Jeder Miterbe hat aber die Möglichkeit, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Dies geht in der Regel nur durch Auseinandersetzung, §§ 2042 ff. BGB.

Trotz Einstellung haftet der Erbe für die während der vorübergehenden Fortführung eingegangenen Verbindlichkeiten. Anders ist dies, wenn er mit den Gläubigern selbst die Haftung auf den Nachlass beschränkt hat.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

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