Logo FASP Group

DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 11 - Was kann in einem Testament inhaltlich geregelt werden ?


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

11. Was kann in einem Testament inhaltlich geregelt werden?

Nachfolgend kann lediglich ein Auszug wichtiger Bestimmungen genannt werden, die Gegenstand einer letztwilligen Verfügung sein können.
Dies sind vor allen Dingen:

  • Erbeinsetzungen (Fußnote)
  • Enterbung (Fußnote)
  • Einsetzung einer Person als Alleinerbe
  • Vermächtnis (Fußnote)
  • Einsetzung mehrerer Personen zu bestimmten Anteilen als Erben.
  • Vor- und Nacherbschaft
    (d.h., daß zunächst bis zum Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder einer Bedingung (Fußnote) eine oder mehrere Personen die Erbschaft als Vorerben erhalten, von dem bestimmten Zeitpunkt oder dem Eintritt der Bedingung an eine oder mehrere andere Personen als Nacherben.)
  • Widerruf eines Testamentes
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
  • Ernennung von Ersatzerben
  • Bestimmungen über Ort und Art der Beerdigung
  • Teilungsanordnungen für die Erben.
    (Fußnote)
  • Auflagen und Bestimmungen für die Erben, z.B. das Grab des Erblassers in bestimmter Weise zu pflegen
  • Ausschluß der Vermögensverwaltung für die Eltern des Kindes
  • Vorschriften für die Verwaltung des ererbten Vermögens
    (Fußnote)

Wenn komplexere Bestimmungen (Fußnote) beabsichtigt werden, empfiehlt es sich dringend, das Testament vor einem Notar zu errichten und sich dabei eingehend beraten zu lassen oder zumindest sonstigen rechtskundigen Rat zu holen.

Häufig sind Testamente unter Ehegatten in der Weise ausgestattet, daß der überlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten sein soll und daß der überlebende Ehegatte dann von den gemeinschaftlichen Kindern als "Schlußerben" beerbt wird (Fußnote). Dabei wird oft übersehen, daß diese Testamentsgestaltung die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch die Kinder nicht hindert. Hierdurch kann der überlebende Ehegatte in arge finanzielle Bedrängnis kommen. Diese Möglichkeit kann man nicht ausschließen. Allerdings kann man versuchen, das Testament so zu fassen, daß die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs wirtschaftlich möglichst uninteressant wird. Hierzu empfiehlt es sich dringend zur Abfassung des Testaments einen Anwalt oder Notar zu Rate zu ziehen. Nachfolgend sind einige Beispiele für privatschriftliche Testamente einfacherer Art wiedergegeben. Ehegatten mit Kindern machen häufig vom "Berliner Testament" etwa in folgender Form Gebrauch:

Beispiel für ein Berliner Testament.
"Unser Testament Karlsruhe, den 10. Mai 1999 Wir, die Eheleute Josef und Julia Schulze, setzen uns gegenseitig als Erbe ein. Erben des Überlebenden von uns sollen unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen sein. Josef Schulze (Fußnote) Vorstehendes ist auch mein letzter Wille. Karlsruhe, den 10. Mai 1999 Julia Schulze(Fußnote)"

Achtung bei dieser Testamentsgestaltung !
Der Längerlebende kann nach dem Tode des Ehegatten die zuvor erfolgte gemeinschaftliche Verfügung nicht mehr ändern. Dies kann zu Problemen führen, wenn sich die Dinge nicht so entwickeln, wie die Ehegatten sich dies vorstellen, z.B. wenn ein Kind in Vermögensverfall gerät. Alleinstehende Personen werden sich besonders häufig veranlaßt sehen, ein Testament zu errichten.

Auch hierzu ein Beispiel:
"Mein Testament Karlsruhe, den 10. Mai 1999 Mein Alleinerbe soll meine Freundin Ursula Wagner in Karlsruhe, Hauptstraße 32, Ersatzerbe das Deutsche Rote Kreuz sein. Meine langjährige Gehilfin Gerda Seidel erhält als Vermächtnis den Brilliantring und das mit B. K. signierte Portrait sowie einen Barbetrag von DM 12.000 (Fußnote). Gerda Seidel soll 15 Jahre mein Grab pflegen und dafür sorgen, daß es mindestens zweimal jährlich frisch bepflanzt wird. Gertraude Mustermann (Fußnote)"

Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte

Kontakt:


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosErbrechtNacherbe
RechtsinfosErbrechtAuseinandersetzung
RechtsinfosErbrechtErbe-Nachlass
RechtsinfosErbrechtTestament
RechtsinfosBerufsrechtNotar
RechtsinfosErbrechtErbeinsetzung-TestamentTestament
RechtsinfosFamilienrecht