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DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 04 - Was ist eine Erbengemeinschaft ?

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

4. Was ist unter einer Erbengemeinschaft zu verstehen ?

Sind mehrere Erben vorhanden, sind alle gemeinschaftlich am Nachlaß beteiligt, auch wenn ihnen unterschiedliche Anteile zustehen. Sie rücken in Ihrer Gesamtheit in die Rechtsstellung des Erblassers ein - Gesamtrechtsnachfolge. Dies bedeutet: wenn ein Erblasser mehrere Erben (nicht: einen Erben und diverse Vermächtnisnehmer) hinterläßt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Alle Erben können nur gemeinschaftlich über den Nachlaß verfügen. Jedem Miterben steht ein entsprechend seiner Erbquote zu bemessender Anteil am Nachlaß zu. Kein Miterbe kann über seinen Anteil alleine verfügen. Hierfür muß die Erbengemeinschaft aufgelöst und jedem Erben sein Anteil am Nachlaß zugeteilt werden. Dies erfordert die Zustimmung aller Erben. Kann eine einvernehmliche Auseinandersetzung nicht erreicht werden, so hat jeder Miterbe das Recht, die Verwertung der Nachlaßgegenstände durch Teilungsversteigerung durchzuführen. Ein Haus mit Grundstück wird nicht losgelöst "vererbt" - es gehört der Erbengemeinschaft. Erst im Wege der Nachlaßauseinandersetzung erlangen einzelne Miterben das Alleineigentum an Nachlaßgegenständen, für die der Erblasser durch Teilungsanordnungen im Testament genaue Anordnungen treffen kann. Allerdings kann der Erblasser anordnen, daß eine bestimmte Person, auch wenn sie nicht selbst (Mit-)Erbe wird, als "Vermächtnis" einzelne Nachlaßgegenstände erhalten soll. Ein Vermächtnisnehmer erhält jedoch nicht bereits mit dem Erbfall das Eigentum an diesem Gegenstand. Vielmehr steht der Gegenstand nach dem Erbfall im Eigentum des oder der Erben, der Vermächtnisnehmer hat gegen die oder den Erben lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Überlassung dieses Gegenstands. Um Streit zu vermeiden, sollten Sie sehr genau auf die Abfassung Ihres Testamentes achten (siehe unten Testament).

Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

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