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Wie setzt man sich mit den Miterben auseinander?

Erben mehrere Personen – sei es aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund Testament - bilden Sie zunächst eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Eigentum aller Miterben. Dies hat zur Folge, dass kein Miterbe über Gegenstände aus dem Nachlass allein verfügen kann. Soll beispielsweise ein Gegenstand aus dem Nachlass verkauft werden, müssen sämtliche Miterben diesem Verkauf zustimmen.

Der Nachlass wird durch alle Miterben gemeinsam verwaltet, was oft auf Schwierigkeiten stößt. Zwischen den Miterben besteht häufig ein gespannte Verhältnis. Oft scheitert die gemeinsame Verwaltung auch schon daran, dass die Erben sehr weit auseinander wohnen und es deswegen zu Kommunikationsschwierigkeiten kommt. Um aus dieser lästigen Bindung herauszukommen, kann jeder Erbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Etwas andere gilt nur, wenn der Erblasser im Testament bestimmt, dass das Erbe für eine bestimmte Zeit nicht auseinandergesetzt werden darf (beispielsweise um einen Geschäftsbetrieb zu erhalten).

Die Auseinandersetzung des Erbes erfolgt nach den Regeln, die für die Auseinandersetzung einer Gemeinschaft gelten. Das bedeutet, dass das Erbe zunächst "in Natur" zu teilen ist. Jeder Erbe nimmt sich also aus dem Nachlass Gegenstände für sich heraus. So wird der Nachlass dann verteilt. Ist das nicht möglich, weil es beispielsweise zwar mehrere Erben, aber nur einen großen Gegenstand (ein Haus oder dergleichen) gibt, erfolgt die Teilung dadurch, dass das Erbe verkauft oder ggf. zwangsversteigert wird.

Können sich die Erben nicht einigen, können sie die Hilfe des Nachlassgerichts in Anspruch nehmen. Jeder Miterbe kann beim Nachlassgericht die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragen. Das Nachlassgericht wird in diesem Fall - nach objektiven und unparteiischen Kriterien - einen Teilungsplan aufstellen und diesen den Erben zur Annahme empfehlen. Die Autorität des Nachlassgerichts kann Anlass sein, dass die Erben sich hierauf einigen. Eine Verpflichtung zur Einigung besteht allerdings nicht. Der Teilungsplan des Nachlassgerichts stellt lediglich ein Vorschlag dar. Kommt aufgrund des Teilungsplanes des Nachlassgerichts immer noch keine Einigung zustande, muss ein Erbe die anderen vor dem normalen Zivilgericht auf Auseinandersetzung verklagen.


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Stand: Januar 2005


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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