Erbschaft mit Schulden
Wer die Rechtsnachfolge eines Verstorbenen/Erblassers antritt, kann in dessen Nachlass nicht nur Guthaben, sondern auch Verpflichtungen vorfinden. Mit dem Erbfall gehen auch alle Schulden und sonstige Verbindlichkeiten des Verstorbenen (Erblassers) auf den Erben über.
Die Schuldverhältnisse des Erblassers, aus denen er nicht höchstpersönlich zu Leistung verpflichtet war, enden nicht automatisch mit seinem Ableben. Vielmehr treten die Erben im Rahmen der sog. Gesamtrechtsnachfolge an seiner Stelle in diese Verpflichtungen ein. Die Erben haften hierfür also persönlich, mit ihrem eigenen Vermögen.
Außerdem ist zu bedenken, dass durch den Todesfall selbst neue Verpflichtungen und Kosten entstehen. Die Bestattungskosten sind zu bezahlen, evtl. ist ein Zugewinnausgleich zu leisten oder Pflichtteilsberechtigte möchten ihren Anteil ausbezahlt haben.
Die Erben müssen sich deswegen nicht selten die Frage stellen, ob der Nachlass alle Verbindlichkeiten abdeckt. Kommt man zum Ergebnis, dass der Nachlass überschuldet ist, empfiehlt sich die Erbschaft auszuschlagen (nähere Informationen zu Ausschlagung in ,,Annahme und Ausschlagung der Erbschaft``).
Der Schreck des Erben ist daher oft groß, wenn er feststellen muss, dass der Nachlass überschuldet, die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft aber verstrichen ist oder durch vorschnelle Beantragung eines Erbscheins zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Erbschaft annehmen will.
Sind die Vermögensverhältnisse des Erblassers unübersichtlich und kann der Erbe sich nicht innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist umfassend über den Nachlass informieren, muss er versuchen seine persönliche Haftung auszuschließen. Dies kann auf verschiedene Möglichkeiten erfolgen: Dreimonatseinrede und Aufgebotsverfahren.
Mit der Dreimonatseinrede kann der Erbe bis 3 Monate nach der Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern, um sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und anschließend über weitere Haftungsbeschränkungen zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft, also spätestens nach Ablauf der Ausschlagungsfrist.
Das Gesetz gewährt dem Erben nach der Erbschaftsannahme mit dem Aufgebotsverfahren eine weitere Schonungseinrede. Während des laufenden Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger kann der Erbe ebenfalls die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit einredeweise verweigern. Der Erbe vermeidet daher mit dem Aufgebotsverfahren, dass er mit Schulden konfrontiert wird, mit denen er nicht gerechnet hat.
Ein Aufgebotsverfahren kann der Erbe innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft einleiten. Um ein solches Aufgebotsverfahren in Gang zu setzen, müssen beim Nachlassgericht, alle Gläubiger des Erblassers aufgefordert werden, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldet. Versäumt ein Gläubiger, seine Forderung rechtzeitig anzumelden, so muss er sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann dem Erben zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Erbschaft in amtlicher Verwaltung nehmen zu lassen.
Wichtig: Den Miterben steht darüber hinaus noch eine weitere vorläufige Einrede zu. Jeder Miterbe kann einen Zugriff auf sein Eigenvermögen ablehnen, solange der Nachlass noch nicht auseinandergesetzt ist. Man spricht in diesem Fall von der Einrede des ungeteilten Nachlasses.
Sind die Fristen der vorläufigen Einreden abgelaufen, kann der Erbe nur durch auf Dauer angelegte Beschränkungen einer persönlichen Haftung begegnen. Nachlassgläubiger werden durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens ausschließlich auf eine Befriedigung aus dem Nachlass verwiesen.
Bei einem überschuldeten Nachlass wird allerdings eine Nachlassverwaltung oder ein Insolvenzverfahren über den Nachlass nur dann durchgeführt, wenn wenigsten so viel Aktivvermögen vorhanden ist, dass die Verfahrenskosten damit abgedeckt werden können. Sofern das Aktivvermögen dazu nicht ausreicht, hat der Erbe das Recht, den Nachlassgläubigern die sog. Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses entgegenzuhalten. Einer besonderen gerichtlichen Ermächtigung bedarf es hierzu nicht. Der Erbe ist aber dabei nicht verpflichtet, für eine gleichmäßige Befriedigung der Nachlassgläubiger Sorge zu tragen. Der Gläubiger, der zuerst kommt, wird auch zuerst befriedigt.
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Stand: Dezember 2025
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