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Unternehmensnachfolge mit dem Todesfall

Die vorweggenommene Unternehmensnachfolge wird nicht von jedem Einzelunternehmer angestrebt. Dies hat oft den Hintergrund, dass sich die Unternehmer die Kontrolle über das Unternehmen bis zu ihrem Tod vorbehalten möchten oder auch nur Vorsorge für den Fall des eigenen frühen Todes treffen. 1. Unternehmensfortführung durch einen Erben Der Unternehmer kann erbrechtlich nur einen Erbberechtigten zum Unternehmensnachfolger des Einzelunternehmens bestimmen. Dies ist vor allem unproblematisch, wenn nur ein Erbberechtigter vorhanden ist. Gibt es mehrere Erbberechtigte und hat der Erblasser neben dem Vermögenswert des Einzelunternehmens noch weitere Vermögenswerte, die ausreichend sind um Pflichtteilsansprüche nicht berücksichtigter Erben zu befriedigen, sind Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Unternehmensnachfolger bei der Gestaltung nicht zu berücksichtigen. Verfügt aber der Einzelunternehmer neben seinem Einzelunternehmen über keine weiteren Vermögenswerte und setzt nur einen Erben ein, enterbt er die anderen Erbberechtigten. Diesen stehen dann gegen den Erben Pflichtteilsansprüche zu, die der Erbe und neue Einzelunternehmer zu befriedigen hat. Soweit keine anderen Mittel zu Verfügung stehen, sind die Pflichtteilsansprüche (Fußnote) aus dem Unternehmen zu finanzieren. Um dies zu vermeiden, kann mit den sog. weichenden Erben ein Erbvertrag geschlossen werden oder für den weichenden Erben ein Geldvermächtnis ausgesetzt werden, dessen Wert wirtschaftlich über dem Wert des Pflichtteilsanspruchs liegt. In diesem Fall sollte allerdings die Regelung getroffen werden, dass das Geldvermächtnis in Raten zu befriedigen ist. Wichtig: Bei der letztgenannten Variante kann nicht sichergestellt werden, dass der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis annimmt. Er kann das Vermächtnis auch ausschlagen und den Pflichtteilsanspruch in einer Summe geltend machen. Bei einer schlechten Liquiditätslage des Unternehmens führt die zu Finanzierungskosten. 2. Unternehmensnachfolge durch mehrere Erben Setzt der Unternehmer durch eine erbrechtliche Verfügung mehrere Personen als Unternehmensnachfolger des Einzelunternehmens ein, wandelt sich das Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft um. Hier bietet sich oft die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an. Wichtig: Zur Haftungsbeschränkung der Nachfolger kann sich die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft insbesondere eine GmbH anbieten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese Haftungsbeschränkung zu einer Publizitätspflicht der Gesellschafter nach § 325 HGB führt. Zudem entstehen Kosten für die steuerliche Beratung wie die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Aus diesen Gründen ist bei kleineren Einzelunternehmen die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nicht immer die beste Lösung. Weist das Einzelunternehmen einen gewerblichen Charakter auf und benötigt es einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB, ist die Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft zwingend. Die Gründung der offenen Handelsgesellschaft durch die Unternehmensnachfolger ist dann gegenüber dem zuständigen Handelsregister anzuzeigen. Möchten die Unternehmensnachfolger das Einzelunternehmen nicht umgestalten, haben sie auch die Möglichkeit, dass nur einer von ihnen das Einzelunternehmen übernimmt und der oder die anderen Nachfolger eine stille Gesellschaft an dem Einzelunternehmen eingehen. Es ist jedoch anzumerken, dass bei dieser Variante nicht mehr von einer Unternehmensübergabe ausgegangen werden kann, da der oder die stillen Gesellschafter als typische stille Gesellschafter keine Unternehmerinitiativen entwickeln können. 3. Unternehmensfortführung durch eine Erbengemeinschaft Eine Erbengemeinschaft kann ein Unternehmen im Rahmen eines ungeteilten Nachlasses fortführen. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn der Erblasser alle Familienangehörigen in das Unternehmen einbinden möchte. Trotzdem sollte bei dieser Variante bedacht werden, dass sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft trotz der familiären Verbundenheit untereinander zerstreiten können. Es ist daher ratsam Vorkehrungen zu treffen, dass auch langfristig eine einheitliche Willensbildung innerhalb der Erbengemeinschaft sichergestellt ist. Dies kann auf verschiedene Arten erfolgen. Eine Möglichkeit ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung über den Nachlass. Wichtig: Die Vergütung des Testamentvollstreckers ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt. In der erbrechtlichen Regelung ist daher die Frage der Vergütung des Testamentvollstreckers ausdrücklich zu regeln. Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, eine von den Erbteilen abweichende Verteilung der Stimmrechte in der Erbengemeinschaft vorzunehmen.


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Stand: Dezember 2005


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