Abänderungsmöglichkeiten eines Ehegattentestaments
1. Möglichkeit der gemeinsamen Abänderung von Ehegattentestamenten
Nach der Errichtung eines Ehegattentestaments kann dieses selbstverständlich von beiden Ehepartnern gemeinsam jederzeit ergänzt, geändert oder wieder aufgehoben werden. Es ist sogar ratsam, dass die Ehepartner ihr Ehegattentestament von Zeit zu Zeit überprüfen, ob es noch dem aktuellen Stand ihrer Intention entspricht.
2. Abänderung des Ehegattentestaments zu Lebzeiten des anderen Ehegatten
Ein Ehepartner allein kann eine Änderung des gemeinsam errichteten Testaments nicht mehr ohne weiteres vornehmen, als es sich um Verfügungen handelt, die im Verhältnis der sog. ,,Wechselbezüglichkeit`` zu Verfügungen des anderen stehen.
Hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügung könnte eine Änderung oder ein Widerruf nur in Form einer notariellen Erklärung erfolgen, die dem anderen Ehepartner amtlich zuzustellen wäre. Die Verfügung des anderen Ehepartners wäre damit automatisch unwirksam.
Es ist daher ausgeschlossen, dass einer der Ehepartner heimlich hinter dem Rücken des anderen Partners ein Testament errichtet, das von den Verfügungen im gemeinsamen Ehegattentestament abweicht. Ein Ehegattentestament kann auch nicht dadurch unwirksam gemacht werden, dass es von einem der Ehepartner heimlich vernichtet wird.
3. Verstärkte Bindung des Ehegattentestaments nach dem Tod des anderen Ehegatten
Mit dem Tod des erstversterbenden Ehepartners erlischt das Änderungs- oder Widerrufsrecht des überlebenden Ehepartners, wenn man von den wenigen Ausnahmen absieht, in denen eine bestimmte Verfügung von der Wechselbezüglichkeit ausgenommen ist.
Beispiel: Der Ehegatte kann einseitig einen anderen als den im Ehegattentestament vorgesehenen Schlusserben bestimmen, wenn man annehmen kann, dass der gemeinsam vorgesehene Schlusserbe nicht unter die Wechselbezüglichkeit der getroffenen Verfügungen fällt. Dies wird dann angenommen, wenn zwischen dem Erstverstorbenen und dem Schlusserben keine Verwandtschaft und auch kein Verhältnis bestand, das man als ,,nahe stehend`` bezeichnen kann.
Beispiel: Unter Umständen ist es möglich, dass der überlebende Ehepartner noch einseitig eine Teilungsanordnung trifft, mit welcher einem der Schlusserben - natürlich ohne Benachteiligung des anderen Schlusserben - ein bestimmter Vermögensgegenstand zugewendet wird.
Beispiel: In dem Ehegattentestament wird eine Freistellungs- bzw. Abänderungsklausel aufgenommen, d.h. die Ehegatten räumen sich das Recht ein, die Bindungswirkung nach dem ersten Erbfall ganz oder teilweise aufzuheben oder abzuändern. Dem überlebenden Ehepartner soll es einseitig gestattet sein, die für die Kinder vorgesehene Erbquote abzuändern und sie anders zu regeln oder statt der Kinder beispielsweise die Enkelkinder als Schlusserben einzusetzen. Oder eines der Kinder befindet sich in einer wirtschaftlichen Situation, die es gerecht erscheinen lässt, dieses Kind mehr oder auch weniger zu bedenken als die anderen Kinder. Es könnte auch der Fall eintreten, dass eines oder mehrere Kinder sich ungehörig oder lieblos gegenüber dem überlebenden Elternteil verhalten. In der Praxis tritt aber häufig der umgekehrte Fall ein, dass eines der Kinder sich in besonderer Weise des überlebenden Elternteils annimmt, ihn zu sich in die Familie nimmt, ihn dort pflegt usw., während die anderen Kinder dieses ,,Opfer`` nicht auf sich nehmen möchten oder auch können. In diesen Fällen wird es dem überlebenden Elternteil sicherlich eine Genugtuung sein, wenn er dann die Freiheit hat, dieses - für ihn sorgende - Kind erbrechtlich zu bevorzugen.
In einem ganz eng gefassten Rahmen kann der überlebende Ehepartner die Erbeinsetzung der Kinder sogar einseitig annullieren oder die Quote unterschiedlich gestalten, auch wenn ihm im Testament kein solcher Vorbehalt eingeräumt wurde: Bei Verschwendung, Überschuldung oder besonders schweren persönlichen Verfehlungen des Kindes. Wobei dies stark vom Einzellfall abhängt!
Bei gegenseitigen Testamenten ist auch eine Anfechtung wegen Motivirrtums und sogar hinsichtlich sog. unbewusster Erwartungen möglich. Die eigene wechselbezügliche Verfügung, die erst nach dem Tod des Erstversterbenden bindend geworden ist, kann u.U. selbst angefochten werden. Das Selbstanfechtungsrecht des Ehegatten und das Anfechtungsrecht Dritter kann aber in der gegenseitigen Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen werden.
Ob man eine Abänderung vornehmen kann, hängt stark davon ab, welche Verfügungen im Ehegattentestament wechselbezüglich sind. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass sowohl die Verfügung des Mannes als auch die Verfügung der Ehefrau wechselbezüglich und bindend sein sollen. Es ist aber durchaus möglich, dass sich die Wechselbezüglichkeit nur auf die Verfügungen eines Ehegatten beziehen soll. In der Praxis ist dies zum Beispiel dann interessant, wenn das Vermögen einseitig bei nur einem Ehegattenteil vorhanden ist. Dieser hat dann ein großes Interesse daran, dass der überlebende Ehepartner im Falle seines Todes an die Verfügung gebunden ist. Auf der anderen Seite, wenn der nichtvermögende Ehegatte zuerst verstirbt, ist eine Bindung des Überlebenden in der Regel nicht befriedigend, da der Vorverstorbene dem überlebenden Ehepartner nichts zukommen lässt, dieser aber dennoch in seiner Gestaltungsfreiheit eingeschränkt wird.
Es ist somit im Testament klarzustellen, ob die Verfügung beider Ehegatten wechselbezüglich und bindend sein sollen. Sollen in einem Ehegattentestament getroffene Verfügungen nicht wechselbezüglich und bindend sein, so ist dies, um die gesetzliche Vermutung (§ 2270 BGB) nicht eintreten zu lassen, ausdrücklich in der Verfügung zu erwähnen.
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Stand: Dezember 2025
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