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DIE GRUNDBEGRIFFE DES DEUTSCHEN ERBRECHTS - EINE EINFÜHRUNG - Teil 14 - Was muss im Erbfall alles beachtet werden ?

ERBRECHT- die häufigsten Rechtsfragen.

14. Was muß nach dem Erbfall alles beachtet werden?

Diese Schrift soll in erster Linie Hinweise geben, wie man für den Fall seines Todes vorsorgen kann, um sein Vermögen in die richtigen Hände gelangen zu lassen. Trotzdem soll zum Schluß noch auf einige Dinge hingewiesen werden, die bei einem Erbfall zu beachten sind. Sechs Wochen Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft (s. o.). Sterbefallanzeige

Jeder Todesfall ist dem Standesamt anzuzeigen.

Zur Anzeige verpflichtet sind Familienangehörige, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war. Hilfestellung bei der Sterbefallanzeige leisten häufig Krankenhäuser oder Bestattungsunternehmen. Die Todesanzeige wird vom Standesamt an das Nachlaßgericht übersandt. Nachlaßgericht ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt vor einem Tod seinen Wohnsitz/Aufenthalt hatte; in Baden-Württemberg sind es die Notariate. In Zweifelsfällen kann das nächstgelegene Amtsgericht um Rat gefragt werden. Wenn die Todesanzeige bereits genaue Angaben zu den Angehörigen des Verstorbenen, zu vorhandenem Grundbesitz und bestehenden letztwilligen Verfügungen enthält, erleichtert und beschleunigt dies ein eventuell nachfolgendes Nachlaßverfahren.

Eröffnung von Testamenten

Die Eröffnung von Testamenten, die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung eines Gerichts befinden, sowie die Eröffnung von Erbverträgen ist durch Verwaltungsvorschriften sichergestellt. Handschriftliche Testamente, die sich in Händen einer Privatperson befinden, müssen unbedingt beim Nachlaßgericht abgeliefert werden. Die Herausgabe kann vom Nachlaßgericht erzwungen werden. Eine Unterdrückung von Testamenten ist strafbar. Das Nachlaßgericht eröffnet die letztwilligen Verfügungen in einem Termin. Beteiligte, welche bei der Eröffnung des Testaments oder des Erbvertrages nicht zugegen waren, werden von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt. Insbesondere werden neben den Begünstigten auch diejenigen benachrichtigt, die ohne das Vorhandensein der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erben geworden wären. Weitere Maßnahmen trifft das Nachlaßgericht nicht.

Erbschein und Beantragung des Erbscheins

Das Grundbuchamt kann Grundbesitz des Verstorbenen auf dessen Erben nur umschreiben, wenn ihm eine Urkunde vorgelegt wird, die das Erbrecht bezeugt. Auch Behörden, Banken und Versicherungen verlangen oft einen solchen Nachweis, wenn der Erbe über Vermögenswerte des Verstorbenen verfügen will. Leicht läßt sich dieser Nachweis führen, wenn die Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag beruht. Denn dann genügt es in der Regel, wenn der Erbe die notarielle Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlaßgerichts vorlegt. Ist dies nicht möglich, insbesondere weil der Erblasser kein oder nur ein handschriftliches Testament hinterlassen hat, muß der Erbe den Nachweis durch Vorlage eines Erbscheins führen. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich über die Notwendigkeit der Erbscheinsvorlage zu erkundigen. Der Erbschein ist kostenpflichtig. Die Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Reinvermögenswert des Nachlasses. Der Erbschein wird vom Nachlaßgericht nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann entweder beim Nachlaßgericht oder bei einem Notar gestellt werden.Zum Nachweis der Verwandschaftsverhältnisse, die ein gesetzliches Erbrecht begründen, sind sämtliche erforderliche Personenstandsurkunden (z.B. Heirats-, Abstammungsurkunde, Stammbuch) dem Nachlaßgericht vorzulegen. Sind Personen, die als Erben oder Miterben in Betracht kommen, weggefallen, ist dies auch durch Urkunden (z.B. Sterbeurkunde, Erbverzichtsvertrag) nachzuweisen. Ein handschriftliches Testament, das noch nicht eröffnet ist, muß im Original vorgelegt werden. Grundbuchberichtigung Wenn Grundbesitz geerbt wurde, ist eine Grundbuchberichtigung alsbald durchzuführen.

Auseinandersetzung des Nachlaß

Sind mehrere Miterben vorhanden, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie werden ein Interesse daran haben, früher oder später diese Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Hierfür sind in erster Linie die für diesen Fall im Testament getroffenen Anordnungen des Erblassers maßgebend. Soweit der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten einzelnen Miterben Zuwendungen hat zukommen lassen, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen unter den Miterben auszugleichen. Eine solche Verpflichtung zur Ausgleichung kann der Erblasser anläßlich seiner lebzeitigen Zuwendung treffen. Die Verteilung des Nachlasses ist grundsätzlich Sache der Erben. In bestimmten Fällen - insbes. bei Vorhandensein von Grundbesitz - bedarf die Auseinandersetzung der notariellen Beurkundung. Entsprechendes gilt für die Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen. Diese Einführung in das deutsche Erbrecht entstand als Begleitinformation zu einer Serie von Fernsehfragestunden zum Thema Erbrecht mit Rechtsanwalt Harald Brennecke.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 1999


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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