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Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 1. Erbausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben


Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte



1. Erbausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben

Der eingesetzte Erbe hat die Wahl, die Erbschaft samt seiner Aktiva und Passiva anzunehmen oder die Erbschaft auszuschlagen. Bei einer Überschuldung des Erblassers ist eine Ausschlagung der Erbschaft für den Erben der einzig sinnvolle Weg, um nicht mit den Schulden des Erblassers belastet zu werden. Um zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt muss sich der Erbe vor Annahme der Erbschaft ein umfassendes Bild von dem hinterlassenen Vermögen des Erblassers machen.

Der Erbe kann das Erbe grundsätzlich ohne weiteres ausschlagen.
Der pflichtteilsberechtigte Erbe sollte die Option das Erbe auszuschlagen besonders gut überlegen, da er unter Umständen mehr erhält, wenn er das Erbe ausschlägt und seinen Pflichtteil fordert.

Die Erbausschlagung hat in der Regel den Verlust des Erb- und Pflichtteilsrechts zur Folge. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe trotz Ausschlagung des Erbes seinen Pflichtteil erhalten § 2306 Abs.1 S.2 BGB.
Dies ist möglich, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe durch die letztwillige Verfügung des Erblassers mehr als seine Pflichtteilsquote erhalten soll und der Erbteil beschränkt oder beschwert ist. Eine Beschränkung oder Beschwerung ist bei der Anordnung
einer Vor- und Nacherbschaft,
einer Auflage
eines Vermächtnisses
eines Testamentsvollstreckers
einer Teilungsanordnung
gegeben. Durch die Beschränkung oder Beschwerung des Erbteils kann der Erbe wertmäßig weniger erhalten, als seinen Pflichtteil. Er hat daher die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen und dann seinen Pflichtteil zu bekommen.

Beispiel:

Herr M hinterlässt ein Vermögen von 120.000 Euro und zwei Kinder. Sein Sohn soll 1/3 des Erbes, seine Tochter 2/3 erhalten. Den Erbanteil des Sohnes belastet er zudem mit diversen Beschränkungen und Beschwerungen, die eine Minderung um ca. 15.000 Euro bewirken. Der Sohn erhält somit (wertmäßig) 25.000 Euro (40.000 abzüglich 15.000). Die Tochter 80.000 Euro.
Da der Sohn mehr als seinen Pflichtteil (1/4) zugewendet bekommen hat, aber mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, kann er das Erbe nach § 2306 Abs.1 S.2 BGB ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil (1/4) beläuft sich auf 30.000 Euro.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
  • Portrait Rechtsanwältin Dr.-Maren Augustin

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin studierte Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg, der Fachhochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer und an der University of Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin in Hamburg tätig, seit Januar 2007 Partnerin bei Brennecke & Partner. Frau Dr. Augustin ist geschäftsführende Partnerin von Brennecke & Partner sowie Geschäftsführerin des Standorts Hamburg.

    Brennecke & Partner Hamburg

    Spitalerstrasse 16
    20095 Hamburg
    Tel.: 040 650 620 100
    Fax: 040 650 620 101
    Mail: kontakt@fasp.de

    Persönliches

    Dr. Maren Augustin ist Fachanwältin für Insolvenzrecht und seit 2002 in diesem Bereich tätig, davon bis einschließlich 2005 in der Insolvenzverwaltung.

    Das Referendariat absolvierte Maren Augustin am Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg mit Stationen u.a. an der Verwaltungshochschule Speyer, der Bundesanstalt für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin und der Pressekammer des Landgerichts Hamburg.

    Den Doktortitel erwarb sie an der Universität Hamburg mit einer Promotion bei Prof. Dr. Ingo von Münch über die Entwicklung des Völkerstrafrechts. 2000 bis 2001 erweiterte sie ihre Kenntnisse im Internationalen Recht mit einem Masterstudiengang an der Universität Stellenbosch/Südafrika. Seit 2002 war sie in einer überregionalen Insolvenzverwalterkanzlei tätig und betreute dort überwiegend Firmen- und Verbraucherinsolvenzverfahren sowie arbeitsrechtliche Mandate.

    Frau Dr. Augustin hat im Jahr 2005 erfolgreich den Fachanwaltskurs für Arbeitsrecht abgeschlossen.

    Sprachkenntnisse

    • Englisch
    • Französisch (Grundkenntnisse)

    Tätigkeitsbereiche

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist überwiegend tätig in den Bereichen:

        • Insolvenzrecht

        • Arbeitsrecht

        • Gesellschaftsrecht

    Darüber hinaus liegen ihre Interessen in den Bereichen

    • Internationales Recht
    • Völkerrecht

    Rechtsanwältin Dr. Maren Augustin ist Mitglied

    • der Rechtsanwaltskammer Hamburg
    • des Norddeutschen Insolvenzforum e.V.
    • bei Xing in den Gruppen "Insolvenzrecht", „Arbeitsrecht“, „DHV Speyer Alumni“

    Veröffentlichungen

    • Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung, Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-71

    • Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht,ISBN 978-3-939384-07-6

    • Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9

    • Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-939384-43-4

    • 40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung, 2015, Dr. Maren Augustin, Monika Dibbelt, und Jens Bierstedt, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-41-0

    Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so zu

    • Insolvenzanfechtung

    • Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung

    • Insolvenzprophylaxe - was Gründer und Unternehmer über das Scheitern wissen müssen, um es zu vermeiden

    • Grundzüge der historischen Strafbarkeit von Kriegsverbrechen ISBN 3-89811-844-4
Normen: § 2306 BGB

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