Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 1. Erbausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
1. Erbausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben
Der eingesetzte Erbe hat die Wahl, die Erbschaft samt seiner Aktiva und Passiva anzunehmen oder die Erbschaft auszuschlagen. Bei einer Überschuldung des Erblassers ist eine Ausschlagung der Erbschaft für den Erben der einzig sinnvolle Weg, um nicht mit den Schulden des Erblassers belastet zu werden. Um zu entscheiden, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt muss sich der Erbe vor Annahme der Erbschaft ein umfassendes Bild von dem hinterlassenen Vermögen des Erblassers machen.
Der Erbe kann das Erbe grundsätzlich ohne weiteres ausschlagen.
Der pflichtteilsberechtigte Erbe sollte die Option das Erbe auszuschlagen besonders gut überlegen, da er unter Umständen mehr erhält, wenn er das Erbe ausschlägt und seinen Pflichtteil fordert.
Die Erbausschlagung hat in der Regel den Verlust des Erb- und Pflichtteilsrechts zur Folge. Unter bestimmten Vorraussetzungen kann ein pflichtteilsberechtigter Erbe trotz Ausschlagung des Erbes seinen Pflichtteil erhalten § 2306 Abs.1 S.2 BGB.
Dies ist möglich, wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe durch die letztwillige Verfügung des Erblassers mehr als seine Pflichtteilsquote erhalten soll und der Erbteil beschränkt oder beschwert ist. Eine Beschränkung oder Beschwerung ist bei der Anordnung
einer Vor- und Nacherbschaft,
einer Auflage
eines Vermächtnisses
eines Testamentsvollstreckers
einer Teilungsanordnung
gegeben. Durch die Beschränkung oder Beschwerung des Erbteils kann der Erbe wertmäßig weniger erhalten, als seinen Pflichtteil. Er hat daher die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen und dann seinen Pflichtteil zu bekommen.
Beispiel:
Herr M hinterlässt ein Vermögen von 120.000 Euro und zwei Kinder. Sein Sohn soll 1/3 des Erbes, seine Tochter 2/3 erhalten. Den Erbanteil des Sohnes belastet er zudem mit diversen Beschränkungen und Beschwerungen, die eine Minderung um ca. 15.000 Euro bewirken. Der Sohn erhält somit (wertmäßig) 25.000 Euro (40.000 abzüglich 15.000). Die Tochter 80.000 Euro.
Da der Sohn mehr als seinen Pflichtteil (1/4) zugewendet bekommen hat, aber mit Beschränkungen und Beschwerungen belastet ist, kann er das Erbe nach § 2306 Abs.1 S.2 BGB ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil (1/4) beläuft sich auf 30.000 Euro.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Stand: Mai 2026
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